Neufassung des Epidemieschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen juristisch umstritten
31.03.2020 - 12:27:43Staatsrechtler Christoph Degenhart zieht die Legalität der Ausweitung des Epidemigesetzes in Nordrhein-Westfalen in Zweifel.
Die Neufassung des Epidemieschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen widerspricht im aktuellen Entwurf in Teilen dem Grundgesetz. Der weitgehende Eingriff in die Grundrechte ist mit den Grundrechten nicht vereinbar, betont der Staatsrechtler Christoph Degenhart gegenüber der „Rheinischen Post“. Die Ausweitung der Eingriffsrechte des Staates in die Individualrechte ist nicht mit einer Notsituation gerechtfertigt und in seiner aktuellen Fassung nicht exakt genug, urteilt der Jurist. Der Gesetzentwurf ist in seiner Radikalität aus der Krisensituation heraus entstanden, er ist aber nicht juristisch gedeckt. Das Gesetz bedarf einer eindeutigen Regelung der Gültigkeit, während im Moment die Handhabung der Einschränkung von Grundrechten nur im Ermessen der Vollzugsorgane liegt. Damit nähert sich der Epidemieschutz dem Rechtsrahmen der Notstandsgesetzgebung für den Fall einer militärischen Bedrohung. Die Dienstverpflichtung von Personal für den Gesundheitssektor ist zu weit gefasst und betrifft im Grundsatz alle Bürger. Diese Art der Zwangsrekrutierung im Notfall übersteigt sogar die Regelungen zu Notfällen und Naturkatastrophen bei Weitem. Die Ausrufung des Epidemiefalls ist zudem mit einer weitgehenden Ausschaltung des Parlaments aus dem weiteren Entscheidungsprozess verbunden. Dies hält Degenhart nicht mit den Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft vereinbar. Die Landesregierung bekäme im Fall der Anwendung des Gesetzes das Recht das Schul- und Hochschulgesetz auszusetzen und durch alternative Verordnungen abzulösen. Dies führt zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Zuständigkeit des Landesparlaments, befindet der Jurist in der „Rheinischen Post“. Auch der Geltungsbereich des Epidemiegesetzes ist nicht exakt definiert. Derzeit könnte fast jede Infektionskrankheit zum Anlass der Ausrufung eines Ausnahmezustands genutzt werden. Außerdem halte ich eine Regelung innerhalb des Länderrechts für nicht angemessen. Die Zuständigkeit sollte im Bereich des Bundes liegen, fordert der Staatsrechtler.
Redaktion ad-hoc-news.de, NeoMatrix