BGH, Urheberrechtsklage

Neuer Anlauf vor dem BGH: Das Medienunternehmen Axel Springer will einen Werbeblocker stoppen.

25.07.2024 - 03:30:38

BGH verhandelt Urheberrechtsklage gegen Werbeblocker. Diesmal über das Urheberrecht.

  • Verlage wie Axel Springer sehen in Werbeblockern wie ABP von Eyeo eine Gefährung der Finanzierung eines unabhängigen Journalismus. (Archivbild) - Foto: Stephan Jansen/dpa

    Stephan Jansen/dpa

  • Das Medienunternehmen Axel Springer klagt vor dem BGH gegen Werbeblocker (Archivbild). - Foto: Daniel Reinhardt/dpa

    Daniel Reinhardt/dpa

Verlage wie Axel Springer sehen in Werbeblockern wie ABP von Eyeo eine Gefährung der Finanzierung eines unabhängigen Journalismus. (Archivbild) - Foto: Stephan Jansen/dpaDas Medienunternehmen Axel Springer klagt vor dem BGH gegen Werbeblocker (Archivbild). - Foto: Daniel Reinhardt/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft am Donnerstag (9.00 Uhr) in Karlsruhe eine Klage des Medienunternehmens Axel Springer gegen Werbeblocker auf Internetseiten. Der Verlag argumentiert, der Werbeblocker verletze durch eine unzulässige Umarbeitung der Programmierung seiner Webseiten sein Urheberrecht. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. 

Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Hamburg ist die Beeinflussung des Programmablaufs durch den Werbeblocker keine Umarbeitung des Programms. Es könne offenbleiben, ob die Dateien, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt seien und der Verlag über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfüge. Ob noch am Donnerstag ein Urteil fällt, ist unklar. (AZ: I ZR 131/23)

Axel Springer versucht seit Jahren, den Werbeblocker Adblock Plus juristisch zu stoppen. Mit einer Wettbewerbsklage war der Verlag 2018 unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot der Kölner Firma Eyeo keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen, so der BGH damals (AZ: I ZR 154/16 - Urteil vom 19.4. 2018).

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