Stromsteuererstattung als Kompensationsstrategie für steigende Umlagen auf Strom in 2025
19.12.2024 - 08:09:27Stromumlagen sind Teil des Strompreises. Zum 1. Januar 2025 steigt der Anteil für Stromumlagen auf 2,651 ct/kWh. Das sind beachtliche 68,42 % mehr als im Jahr 2024. Der Betrag von 2,651 ct/kWh summiert sich aus der KWKG-Umlage, der Offshore-Netzumlage sowie der Umlage auf reduzierte Netzentgelte.
Doch erfreulicherweise profitieren Unternehmen des produzierenden Gewerbes in 2025 ein weiteres Mal von der 2023 beschlossenen Stromsteuersenkung auf 50 ct/MWh und können so die erhöhten Umlagen zum Teil kompensieren.
Verschiedene Dienstleister bieten kostenlose Ausblicke auf die potenzielle Steuerentlastung.
Strompreiszusammensetzung und Bedeutung der Umlagen
Quelle: Matthew Henry / unsplash.com
In Deutschland setzt sich der Strompreis aus drei Komponenten zusammen.
Strompreis/kWh = verbrauchte Strommenge + Stromsteuer + Umlagen
Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Der Anteil der Umlagen wird im Jahr 2025 stolze 2,651 ct/kWh ausmachen. Diese Summe ergibt sich aus der Offshore-Netzumlage, der StromNEV sowie der Umlage nach § 19 Abs. 2. Jeder dieser Aufschläge ist zweckbestimmt.
Offshore-Netzumlage – gem. § 17 f EnWG
Eingeführt unter dem Namen Offshore-Haftungsumlage dient sie zur Finanzierung von Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks, wenn diese später als geplant an das Stromnetz angeschlossen werden oder, wenn es zu Netzunterbrechungen kommt. Zusätzlich wird sie genutzt, um die Betreiber der Offshore-Windanlagen bei der Finanzierung der Netzanbindung zu unterstützen.
Umlage für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – Kurz: KWKG-Umlage
Um die Kosten für die Entwicklung sowie den Betrieb von KWKG-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) zu decken, ist die KWKG- Umlage notwendig. Die Höhe der Umlage wird jährlich neu berechnet und hängt von den geplanten Fördermitteln sowie der erzeugten Strommenge aus KWKG-Anlagen ab.
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder auch: Umlage auf reduzierte Netzentgelte
§ 19 Abs. 2 des StromNEV bietet Unternehmen mit einem besonders hohen Stromverbrauch und Unternehmen, welche ihre Lastspitzen in lastschwache Nebenzeiten legen die Möglichkeit, eine Reduzierung der Netzentgelte zu beantragen. Diese Regelung zielt darauf ab, energieintensive Unternehmen zu entlasten und Anreize für eine netzdienliche Lastverlagerung zu schaffen. Die Reduzierung muss jedoch gegenfinanziert werden. Dies erfolgt über die sogenannte Umlage auf reduzierte Netzentgelte, die von allen Stromverbrauchern anteilig getragen wird.
Erhöhte Netzentgelte mit Stromsteuererstattungen kompensieren
Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 können Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Erstattung der in 2024 gezahlten Stromsteuer stellen. Aussicht auf Bewilligung des Antrages und Rückzahlung der gezahlten Stromsteuer haben Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Jahresverbrauch ab 12.500 kWh.
Der Antrag muss nicht zwingend vom betroffenen Unternehmen selbst gestellt werden, sondern kann durch einen beauftragten Dienstleister eingereicht werden. Diese Freiheit räumen die Paragrafen 3, 3a sowie 4 des Steuerberatungsgesetzes ein. Für die rechtssichere Beauftragung bedarf es lediglich einiger ausgefüllter Formulare, welche vom Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt werden.