Zahl der Nebenjobs steigt - Was müssen Arbeitgeber beachten?
28.03.2014 - 09:26:57Es gibt einen neuen Rekord in Deutschland: Die Zahl der Menschen mit Nebenjob stieg erstmals auf über drei Millionen. Das bedeutet, dass etwa acht Prozent der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit zu ihrem Hauptberuf nachgehen - dabei haben die meisten dies gar nicht nötig, wie Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) laut T-Online feststellt.
Neben den Geringverdienern, die auf ihren zweiten Job angewiesen sind, sind es immer häufiger auch Menschen mit gutem Gehalt, die dieses durch die Nebentätigkeit aufbessern wollen. Für Arbeitgeber stellt sich in dieser Hinsicht vermehrt die Frage: Müssen sie das erlauben? Generell ist diese Frage mit Ja zu beantworten - es gibt aber einige gesetzliche Bestimmungen, anhand derer eine Ausnahme möglich ist und der Arbeitgeber den Nebenjob untersagen darf.
Was ist eine Nebentätigkeit?
Um zu erklären, wann Arbeitgeber ein Veto-Recht haben, ist es wichtig, zu wissen, was genau unter die Nebentätigkeit fällt. Unentgeltliche Hilfe für Freunde beim Hausbau beispielsweise ist zwar im weitesten Sinne auch ein Nebenjob, darf aber nicht vom Arbeitgeber verboten werden: Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, ist grundsätzlich ihm überlassen. Anders sieht dies aber aus, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, wenn also der Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmen angestellt ist und für die Arbeit entlohnt wird oder wenn er als Selbstständiger tätig ist.
Wann darf der Nebenjob untersagt werden?
Mitarbeiter müssen dem Arbeitgeber nicht sagen, wie sie ihre Freizeit gestalten. Daher müssen sie ihn auch nur von ihrem Nebenjob berichten, wenn dies laut Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist oder wenn betriebliche Interessen des Hauptarbeitgebers beeinträchtigt sind. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen (hier nachzulesen). Dieses Veto-Recht gilt demnach, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit
- seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht oder nur eingeschränkt erfüllen kann
- über den gesetzlichen Arbeitszeiten liegt
- dem Unternehmen des Hauptarbeitgebers Konkurrenz macht
Ein Beispiel: Jedem Arbeitnehmer ist ein Ruhetag pro Woche einzuräumen. Wenn jemand in Vollzeit von Montag bis Freitag arbeitet und am Wochenende zusätzlich Prospekte oder Zeitungen austrägt, ist dies nicht zulässig, da ihm der Tag ohne Arbeit fehlt. In diesem Fall liegen sowohl der Haupt- als auch der Nebenarbeitgeber in der Pflicht, entweder den Nebenjob zu verbieten oder diesen zu kündigen. Bei einem Interessenskonflikt ist die Nebentätigkeit ebenfalls zu untersagen, auch wenn keiner der oben genannten Punkte zutrifft. Dies ist beispielsweise bei einem Krankenpfleger gegeben, der nebenberuflich als Bestatter arbeitet. Sein hauptberufliches Interesse, die Patienten am Leben zu erhalten, gerät in Konflikt mit seinem nebenberuflichen Interesse, Bestattungen auszurichten.
Darf der Arbeitnehmer auf seinem Nebenjob bestehen?
Wenn der Nebenjob nicht den oben genannten Kriterien entspricht, hat der Arbeitgeber keine gesetzliche Grundlage, um diesen zu verbieten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers weiter ausführen darf. Wenn der Arbeitnehmer aber trotz eines gerechtfertigten Verbots weiterhin der zweiten Tätigkeit nachgeht, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Angestellten abzumahnen oder, bei Konkurrenz, Schadenersatz zu verlangen. Außerdem ist es möglich, den Mitarbeiter zu kündigen, in besonders schweren Fällen sogar fristlos.
Das Recht auf freie Freizeitgestaltung und auf freie Berufsausübung besteht zwar - Arbeitnehmer sollten aber im Vorfeld genau abklären, ob der Arbeitgeber einen berechtigten Grund hätte, ihm den Nebenjob zu verbieten. Um sicher zu gehen, ist es am besten, den Arbeitgeber vor der Unterzeichnung des Nebenarbeitsvertrags zu informieren und seine schriftliche Einwilligung einzuholen. Wenn der Nebenjob keine Konkurrenz zur Hauptarbeit darstellt und diese in keiner Weise beeinträchtigt, spricht aus Arbeitgebersicht nichts dagegen, die Einwilligung zu erteilen. Meistens benötigen die Arbeitnehmer außerdem keinen großen Aufwand, um ihre Nebentätigkeit auszuüben - sie ist eben genau das: Ein Job, der nebenbei erledigt wird. Eine Umfrage fand heraus, dass gerade einmal 2,36% der Menschen mit einem Nebenjob diesen an 21 bis 25 Tage im Monat ausüben. 23,13% beschränken sich auf 6 bis 10 Tage, die Mehrheit mit 56,03% sogar auf nur 1 bis 5 Tage (Quelle: Statista.de). Dies zeigt, dass der Hautarbeitgeber in den meisten Fällen keine Leistungseinbußen des Arbeitnehmers zu erwarten hat. Ein generelles Verbot eines Nebenerwerbs im Arbeitsvertrag ist deswegen nicht nötig - und außerdem gesetzeswidrig, da es gegen die freie Berufswahl verstößt. Focus.de empfiehlt aber trotzdem die Klausel, dass der Angestellte seinen Arbeitgeber über den zusätzlichen Erwerb unterrichten muss. Dadurch hat er die Chance, zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt besteht oder der Arbeitnehmer in Konkurrenz zum Unternehmen treten würde.