Im Rechtsstreit zwischen einem Autofahrer und dem Betreiber einer Autowaschanlage um Schadensersatz für einen während des Reinigungsvorgangs abgerissenen Heckspoiler hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Kläger entschieden.
21.11.2024 - 10:06:48BGH stärkt Rechte von Nutzern von Autowaschanlagen
Unter diesem Hinweisschild befand sich ein Zettel mit der Aufschrift: "Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler." Dieses Schild reicht laut BGH schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (?) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler?)" erwähne. Der abgerissene Spoiler gehörte in dem Fall aber zur Serienausstattung. Auch der Zettel reiche nicht, so die Karlsruher Richter: "Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll." In den Vorinstanzen war es noch zu unterschiedlichen Urteilen gekommen. So hatte das zuständige Amtsgericht den Betreiber antragsgemäß verurteilt, auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage aber abgewiesen. Die Revision beim BGH führte nun wieder zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils (Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24).