Gemäß einem Gutachten würde der Schuldenschnitt der EZB gegen das EU-Recht verstoßen
15.02.2021 - 06:07:30Von Experten des Bundestags wird ein partieller Erlass der Schulden von der EZB für hoch verschuldete Staaten in Europa, wie dies insbesondere in Südeuropa diskutiert wird, für problematisch gehalten.
Das Gutachten des Bundestags ist lediglich für den internen Gebrauch vorgesehen und kommt zum Schluss, dass ein Schuldenschnitt gegen die EU-Rechte verstoßen würde.
In einem Papier, über welches die "Welt" in der Ausgabe für Montag, 15. Februar 2021 berichtet, heißt es, dass ein Erlass der Schulden durch die EZB in Bezug auf die von ihr erworbenen Staatsanleihen von den Mitgliedstaaten mit dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung laut Artikel 123 Abs.1 AEUV unvereinbar erscheinen würde. Zwar dürfe die Notenbank die Schuldenpapiere aus geldpolitischen Erwägungen heraus kaufen, jedoch verstoße die Erleichterung der Schulden gegen das Verbot von der Finanzierung des Staats durch die Zentralbank. Wenn gemäß den Verfassern später auf diese Anleihen ein Schuldenschnitt erfolge, so würde dieser Verzicht auf die Forderung einer "Umwidmung" vom ursprünglichen geldpolitisch motivierten Grund für den Ankauf entsprechen, wenn der Erwerb dazu nachträglich eingesetzt würde, den Staat vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren oder die Tragfähigkeit der Schulden zu stabilisieren.
Ein Verzicht von der EZB im Einvernehmen auf die Forderungen, welche sie mit dem Ankauf von Staatsanleihen erworben habe, erscheine danach aus ihrer Sicht vorerst als Verstoß gegen die primären rechtlichen Zuständigkeiten. Dass die Bank auf das Geld, welches ihr und den Anteilseignern zustehe, verzichten würde, sei ebenfalls problematisch. Weiter heißt es im Papier, dass zudem gegen die Vereinbarkeit von einem freiwilligen Forderungsverzicht mit dem Unionsrecht spreche, dass die EZB mit dem Kauf am Sekundärmarkt Ansprüche gegen den emittierenden Staat erwerbe und durch die Ansprüche für Zins Gewinn erzielen könne. Es würde der Verpflichtung, die Geschäfte nach den Gepflogenheiten des Marktes abzuwickeln, widersprechen, wenn die Bank, ohne dass sich die anderen Gläubiger am Schuldenschnitt beteiligen würden, auf die Zinsen sowie die Rückzahlung verzichte.
Das Fazit von den Experten des Bundestags lautet dahingehend, dass, wenn die EZB im Vorfeld zum Zweck der Wiederherstellung für die geldpolitische Funktionsfähigkeit der Währungszone Staatsanleihen erwirbt und im Nachgang auf die erworbenen Anleihen ein Schuldenschnitt erfolgt, ein solcher Verzicht durch die EZB im Ergebnis mit dem Verbot von der monetären Finanzierung des Staats gemäß dem Artikel 123 Abs.1 AEUV unvereinbar ist.
In einem Papier, über welches die "Welt" in der Ausgabe für Montag, 15. Februar 2021 berichtet, heißt es, dass ein Erlass der Schulden durch die EZB in Bezug auf die von ihr erworbenen Staatsanleihen von den Mitgliedstaaten mit dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung laut Artikel 123 Abs.1 AEUV unvereinbar erscheinen würde. Zwar dürfe die Notenbank die Schuldenpapiere aus geldpolitischen Erwägungen heraus kaufen, jedoch verstoße die Erleichterung der Schulden gegen das Verbot von der Finanzierung des Staats durch die Zentralbank. Wenn gemäß den Verfassern später auf diese Anleihen ein Schuldenschnitt erfolge, so würde dieser Verzicht auf die Forderung einer "Umwidmung" vom ursprünglichen geldpolitisch motivierten Grund für den Ankauf entsprechen, wenn der Erwerb dazu nachträglich eingesetzt würde, den Staat vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren oder die Tragfähigkeit der Schulden zu stabilisieren.
Ein Verzicht von der EZB im Einvernehmen auf die Forderungen, welche sie mit dem Ankauf von Staatsanleihen erworben habe, erscheine danach aus ihrer Sicht vorerst als Verstoß gegen die primären rechtlichen Zuständigkeiten. Dass die Bank auf das Geld, welches ihr und den Anteilseignern zustehe, verzichten würde, sei ebenfalls problematisch. Weiter heißt es im Papier, dass zudem gegen die Vereinbarkeit von einem freiwilligen Forderungsverzicht mit dem Unionsrecht spreche, dass die EZB mit dem Kauf am Sekundärmarkt Ansprüche gegen den emittierenden Staat erwerbe und durch die Ansprüche für Zins Gewinn erzielen könne. Es würde der Verpflichtung, die Geschäfte nach den Gepflogenheiten des Marktes abzuwickeln, widersprechen, wenn die Bank, ohne dass sich die anderen Gläubiger am Schuldenschnitt beteiligen würden, auf die Zinsen sowie die Rückzahlung verzichte.
Das Fazit von den Experten des Bundestags lautet dahingehend, dass, wenn die EZB im Vorfeld zum Zweck der Wiederherstellung für die geldpolitische Funktionsfähigkeit der Währungszone Staatsanleihen erwirbt und im Nachgang auf die erworbenen Anleihen ein Schuldenschnitt erfolgt, ein solcher Verzicht durch die EZB im Ergebnis mit dem Verbot von der monetären Finanzierung des Staats gemäß dem Artikel 123 Abs.1 AEUV unvereinbar ist.
Redaktion ad-hoc-news.de, Ever True Smile