Homeoffice, Steuererklärung

Die Kosten fürs Home-Office richtig absetzen

26.09.2013 - 12:39:03

Die Heimarbeit ist auf dem Vormarsch. Viele Arbeitgeber setzen immer stärker auf die zeitliche Flexibilität ihrer Mitarbeiter und bauen daher die Arbeit im Home-Office immer stärker in den Arbeitsalltag ein. Auch Arbeitnehmer lernen die Vorzüge des heimischen Arbeitsplatzes gegenüber dem Büro immer mehr schätzen. Doch wie wirkt sich das Home-Office auf die Steuererklärung aus und welche Kosten können tatsächlich abgesetzt werden?

  • Die Arbeit im Home-Office bietet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitliche Flexibilität. - Foto:

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Die Arbeit im Home-Office bietet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitliche Flexibilität. - Foto:  - Foto:  - Foto: Die Arbeit im Home-Office bietet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitliche Flexibilität. - Foto:  - Foto:  - Foto:

In der Arbeitswelt gehen die Meinungen zum Thema Home-Office stark auseinander. Während einige Arbeitgeber der Meinung sind, dass Mitarbeiter nur in den firmeneigenen Räumlichkeiten die notwendige Corporate Identity entwickeln, um sich mit ihrer Aufgabe zu identifizieren, hat eine Studie der Universität Stanford herausgefunden, dass Mitarbeiter im Home-Office häufig viel produktiver und konzentrierter sind und dadurch ein größeres Arbeitspensum bewältigen können. Zudem steigt die Zufriedenheit durch die Heimarbeit häufig merklich an, denn die sonst auf den Arbeitsweg verwendete Zeit kann im Home-Office viel sinnvoller eingesetzt werden. Wer sich beruflich mehr und mehr dem häuslichen Arbeitszimmer zuwendet, sollte dies auch in der Steuererklärung berücksichtigen, denn wer sich richtig informiert, kann unter Umständen viele steuerliche Vorteile nutzen.

Die Arbeit im Home-Office bietet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitliche Flexibilität.
Die Arbeit im Home-Office bietet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitliche Flexibilität.
 

Wann ist das Home-Office steuerlich absetzbar? 

Lange Zeit konnte das häusliche Arbeitszimmer nicht steuerlich abgesetzt werden. Dadurch sahen sich vor allem Selbständige und Freiberufler benachteiligt, die ihrer beruflichen Tätigkeit ausschließlich in den eigenen vier Wänden nachgingen. Seit 2010 kann das Home-Office wieder steuerlich geltend gemacht werden, und zwar in Form von Werbungskosten. Wem für die Ausübung seines Berufes kein anderer Arbeitsplatz als ein Telearbeitsplatz oder ein Arbeitszimmer im eigenen Zuhause zur Verfügung steht, darf je nach Einzelfall einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend machen. Es handelt sich dabei nicht um einen Pauschalbetrag, sondern um einen objektbezogenen Höchstbetrag. Damit ist eine frühere Regelung, nach der eine Abzugsfähigkeit in voller Höhe gegeben war, sobald die berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent in Heimarbeit geleistet wurde, abgelöst worden. Wer von seinem Arbeitgeber also theoretisch auch einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt, muss den steuerlichen Abzug für die Heimarbeit beim Finanzamt gesondert begründen, um den häuslichen Arbeitsplatz geltend machen zu können. 

Ist das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden allerdings der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird die Höchstgrenze von 1.250 Euro aufgehoben und die Aufwendungen für das Home-Office sind in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Wann diese Voraussetzung allerdings gegeben ist, hat der Gesetzgeber nicht genau definiert und hängt vom Einzelfall ab. Ein wichtiges Entscheidungskriterium ist dabei die Frage, ob der Arbeitnehmer nur einer einzigen Tätigkeit nachgeht und diese teilweise im Home-Office erledigt. Wird das häusliche Arbeitszimmer allerdings ausschließlich für eine berufliche Nebentätigkeit genutzt und geht der Steuerzahler darüber hinaus einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem externen Büro nach, ist das Kriterium des beruflichen Mittelpunktes damit nicht gegeben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die den größeren Teil ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Heimarbeitsplatzes leisten. So ist die steuerliche Geltendmachung von Hochschuldozenten oder Richtern in der Vergangenheit häufig nicht anerkannt worden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Berufsgruppen einen Großteil ihrer Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers verrichten. Anders ist es bei Lehrern, denen für die Vor- und Nachbereitung ihres Unterrichtes vom Arbeitgeber kein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Regel steuerlich absetzbar.

  Foster Series von helit / Smow.de

 Welche Aufwendungen sind im Home-Office steuerlich absetzbar?

Die gute Nachricht für Steuerzahler: Egal, ob das häusliche Arbeitszimmer als Home-Office steuerlich absetzbar ist oder nicht, die verwendeten Arbeitsmittel können in voller Höhe bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Einrichtung des Arbeitszimmers oder des Arbeitsplatzes. Voraussetzung ist dabei, dass die Einrichtungsgegenstände oder sonstigen Arbeitsmittel nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Schreibtisch und Schreibtischstuhl, Computertisch, PC oder Laptop, Faxgerät, Lampen, Bücherregale und sonstiger für die Arbeit benötigter Stauraum können als Arbeitsmittel bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei müssen die Gegenstände nicht zwingend in einem separaten Arbeitszimmer oder an einem ausgewiesenen Arbeitsplatz stehen. Wer das Faxgerät beispielsweise neben dem heimischen Telefon angeschlossen hat, kann es ebenso von der Steuer absetzen wie das Bücherregal im Wohnzimmer, in dem die Ordner mit den Arbeitsunterlagen untergebracht sind. Anschaffungen, deren Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer von 19 Prozent einen Gesamtwert von 487,90 Euro (410 Euro ohne Mehrwertsteuer), können grundsätzlich sofort von der Steuer abgezogen werden.

Stauraum und Archivmöbel / Smow.de 
 

Der Keller als Lagerraum oder Archiv

Wem der Aktenschrank im Arbeitszimmer nicht mehr ausreicht, möchte alte Unterlagen möglicherweise im Keller oder auf dem Dachboden auslagern. Diese Räumlichkeiten fallen laut Gesetzgeber nicht unter die Regelung eines heimischen Arbeitszimmers und sind deshalb in der Regel unbegrenzt steuerlich absetzbar, sofern sie überwiegend beruflich genutzt werden. Wer sich also in einem Kellerraum ein eigenes Archiv einrichtet, kann den Raum und seine Einrichtung steuerlich geltend machen. Anders verhält es sich aber, wenn auf dem heimischen Dachboden beispielsweise nur ein kleiner Bereich für die Auslagerung überschüssiger Arbeitsmaterialen reserviert wird. In diesem Fall ist die private Nutzung der Räumlichkeiten höher anzusetzen als die gewerbliche und die Kriterien für eine steuerliche Geltendmachung sind nicht mehr gegeben.

Die Arbeit im Home-Office hat für Arbeitnehmer viele Vorteile. So kann beispielsweise die Arbeitszeit flexibler eingeteilt werden und die oft zeitraubende Anfahrt zum Arbeitsplatz entfällt. Wer die Heimarbeit auch steuerlich sinnvoll nutzen möchte, muss einige Kriterien hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers oder Arbeitsplatzes berücksichtigen.

 

Bildquelle:

Bild 1: flickr.com © Hannaford (CC BY-NC-ND 2.0)

Bild 2: http://blog.smow.com/wp-content/uploads/2009/05/bild-150.jpg

Bild 3: http://www.smow.de/raeume/buero/archiv/fnp-postmeister-3.html

 

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