Zahl der Verurteilten nimmt zu
29.10.2020 - 12:35:50Im Jahr 2019 sind insgesamt etwa 728.900 Personen von deutschen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden.
Dies entspricht einer Zunahme um etwa 16.500 verurteilte Personen beziehungsweise um 2,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am Donnerstag in Wiesbaden mitteilte. Bei weiteren ungefähr 162.900 Personen kam es am Ende des Strafverfahrens nicht zu einer Verurteilung, sondern es wurde eine andere Entscheidung getroffen, wie etwa ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens. Dies waren 3,9 Prozent mehr als im Jahr 2018.
Wie bereits in den vergangenen Jahren, so wurden auch im Jahr 2019 die meisten Personen aufgrund von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie wegen Verkehrsdelikten verurteilt. Auf die Eigentums- und Vermögensdelikte zusammen entfielen mehr als 40 Prozent aller Verurteilungen, die Verkehrsdelikte machten noch einmal mehr als 20 Prozent aus.
Im Vergleich zum Vorjahr zeigen sich hier allerdings Verschiebungen. Während die Anzahl der Verurteilungen aufgrund von Eigentums- und Vermögensdelikten um 6.500 Personen oder 2,1 Prozent abnahm, wurde bei den Verkehrsdelikten eine Zunahme um 8.900 Personen registriert, was einem Plus von 5,5 Prozent entspricht. Als "Verkehrsdelikte" gelten hierbei keine Ordnungswidrigkeiten wie etwa das Falschparken, sondern nur Straftaten, wie sie im Straßenverkehrsgesetz oder im Strafgesetzbuch definiert sind. Hierzu zählen etwa auch die illegalen Auto- und Motorradrennen, die im Jahr 2019 zu 364 Verurteilungen führten. Dies waren dreimal so viele wie im Vorjahr (103 Verurteilte). Bei diesen Zahlen muss berücksichtigt werden, dass der entsprechende Paragraf 315d erst im Oktober 2017 in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde und dass durchaus mehr als ein Jahr vergehen kann, bis ein Urteil vorliegt und rechtskräftig ist. Dies kann zu einer falschen Interpretation der Zahlen führen.
Die Verhängung einer Geldstrafe nach dem allgemeinen Strafrecht war im Jahr 2019 die häufigste Sanktionsart aller rechtskräftigen Verurteilungen. Dies war auch bereits in den Vorjahren so der Fall. Konkret wurden im Berichtsjahr insgesamt etwa 567.200 Personen dazu verurteilt, eine Geldstrafe zu zahlen. Dies waren 77,8 Prozent aller Verurteilungen. Zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht oder zu Strafarrest verurteilten die Gerichte in 14,1 Prozent der Fälle. Dies entspricht etwa 102.500 Personen.
Gegenüber weiteren ungefähr 9.200 Personen (1,3 Prozent) verhängten die Gerichte Jugendstrafen. Die Jugendstrafe ist die schwerste Sanktionsform, die das deutsche Jugendstrafrecht kennt. Wesentlich öfter sprachen die Gerichte aber Verurteilungen zu milderen Sanktionen des Jugendstrafrechts aus. In etwa 42.000 Fällen (5,8 Prozent) entschieden sie auf die Verhängung sogenannter "Zuchtmittel". Dies sind Strafmaßnahmen, die im Jugendstrafrecht verhängt werden können, wenn die Gerichte eine Jugendstrafe nicht als angemessen betrachten; diese können von Verwarnungen über die Erteilung von Auflagen bis hin zur Verhängung von Jugendarrest – einem kurzzeitigen Freiheitsentzug - reichen. Bei den weiteren etwa 7.900 Personen (1,1 Prozent) entschieden sich die Gerichte für die Anordnung von Erziehungsmaßregeln, wie zum Beispiel der Erteilung von Weisungen zur Lebensführung oder der Anordnung und Hilfe zur Erziehung. Das Jugendstrafrecht, das in seiner Orientierung, anders als das allgemeine Strafrecht, stärker einem Erziehungsanspruch folgt, müssen Strafgerichte anwenden, wenn die Personen zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Bei Straftaten, die von Heranwachsenden verübt wurden, also von Personen, die zum Tatzeitpunkt zwar bereits 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, müssen die Gerichte entscheiden, ob das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht zur Anwendung kommen soll. Nach dem deutschen Strafrecht kann eine Person prinzipiell überhaupt nur dann verurteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14 Jahre alt und von daher strafmündig war.
Wie bereits in den vergangenen Jahren, so wurden auch im Jahr 2019 die meisten Personen aufgrund von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie wegen Verkehrsdelikten verurteilt. Auf die Eigentums- und Vermögensdelikte zusammen entfielen mehr als 40 Prozent aller Verurteilungen, die Verkehrsdelikte machten noch einmal mehr als 20 Prozent aus.
Im Vergleich zum Vorjahr zeigen sich hier allerdings Verschiebungen. Während die Anzahl der Verurteilungen aufgrund von Eigentums- und Vermögensdelikten um 6.500 Personen oder 2,1 Prozent abnahm, wurde bei den Verkehrsdelikten eine Zunahme um 8.900 Personen registriert, was einem Plus von 5,5 Prozent entspricht. Als "Verkehrsdelikte" gelten hierbei keine Ordnungswidrigkeiten wie etwa das Falschparken, sondern nur Straftaten, wie sie im Straßenverkehrsgesetz oder im Strafgesetzbuch definiert sind. Hierzu zählen etwa auch die illegalen Auto- und Motorradrennen, die im Jahr 2019 zu 364 Verurteilungen führten. Dies waren dreimal so viele wie im Vorjahr (103 Verurteilte). Bei diesen Zahlen muss berücksichtigt werden, dass der entsprechende Paragraf 315d erst im Oktober 2017 in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde und dass durchaus mehr als ein Jahr vergehen kann, bis ein Urteil vorliegt und rechtskräftig ist. Dies kann zu einer falschen Interpretation der Zahlen führen.
Die Verhängung einer Geldstrafe nach dem allgemeinen Strafrecht war im Jahr 2019 die häufigste Sanktionsart aller rechtskräftigen Verurteilungen. Dies war auch bereits in den Vorjahren so der Fall. Konkret wurden im Berichtsjahr insgesamt etwa 567.200 Personen dazu verurteilt, eine Geldstrafe zu zahlen. Dies waren 77,8 Prozent aller Verurteilungen. Zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht oder zu Strafarrest verurteilten die Gerichte in 14,1 Prozent der Fälle. Dies entspricht etwa 102.500 Personen.
Gegenüber weiteren ungefähr 9.200 Personen (1,3 Prozent) verhängten die Gerichte Jugendstrafen. Die Jugendstrafe ist die schwerste Sanktionsform, die das deutsche Jugendstrafrecht kennt. Wesentlich öfter sprachen die Gerichte aber Verurteilungen zu milderen Sanktionen des Jugendstrafrechts aus. In etwa 42.000 Fällen (5,8 Prozent) entschieden sie auf die Verhängung sogenannter "Zuchtmittel". Dies sind Strafmaßnahmen, die im Jugendstrafrecht verhängt werden können, wenn die Gerichte eine Jugendstrafe nicht als angemessen betrachten; diese können von Verwarnungen über die Erteilung von Auflagen bis hin zur Verhängung von Jugendarrest – einem kurzzeitigen Freiheitsentzug - reichen. Bei den weiteren etwa 7.900 Personen (1,1 Prozent) entschieden sich die Gerichte für die Anordnung von Erziehungsmaßregeln, wie zum Beispiel der Erteilung von Weisungen zur Lebensführung oder der Anordnung und Hilfe zur Erziehung. Das Jugendstrafrecht, das in seiner Orientierung, anders als das allgemeine Strafrecht, stärker einem Erziehungsanspruch folgt, müssen Strafgerichte anwenden, wenn die Personen zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Bei Straftaten, die von Heranwachsenden verübt wurden, also von Personen, die zum Tatzeitpunkt zwar bereits 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, müssen die Gerichte entscheiden, ob das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht zur Anwendung kommen soll. Nach dem deutschen Strafrecht kann eine Person prinzipiell überhaupt nur dann verurteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14 Jahre alt und von daher strafmündig war.
Redaktion ad-hoc-news.de, A-1010413