Singen - Merchandise-Artikel aus Großbritannien im Wert von knapp 60.000 EURO nicht angemeldet.
01.03.2024 - 08:15:40HZA-SI: T-Shirts, CDs, Poster - ZOLL entdeckt unverzollte Merchandise-Artikel. Zoll erhebt Einfuhrabgaben in Höhe von rund 12.700 EURO nach.
Bietingen: Merchandise - Artikel im Wert von knapp 60.000 EURO sollten vergangene Woche zum Konzert einer englischen Folk Bank in die Schweiz gebracht werden. Verteilt auf zwei Kleintransporter waren die Fanprodukte, wie Poster, T-Shirts, Platten und CDs, in England verladen und über den Eurotunnel nach Frankreich in die Europäische Union gebracht worden. Nach Konzerten in Belgien und Deutschland, führte die Band ein Abstecher zu Auftritten in die Schweiz, um die Tour anschließend über weitere Stationen in Deutschland und benachbarte Europäischen Staaten fortzusetzen. Über eine Verzollung der Merchandise-Artikel in Frankreich habe man sich keine Gedanken gemacht, so der 52-jährige Engländer, Fahrer eines der Transporter. "Seit Januar 2021 gehört Großbritannien nicht mehr zur Europäischen Union." so Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamt Singen. "Die Merchandise-Artikel hätten bei der Einfuhr nach Frankreich angemeldet und verzollt werden müssen." Gegen den für den Transport verantwortlichen Engländer wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Einfuhrabgaben in Höhe von rund 12.700 EURO wurden berechnet. Nach Zahlung der Abgaben, konnten die Beteiligten ihre Reise fortsetzen. Über eine strafrechtliche Ahndung entscheidet das Hauptzollamt Karlsruhe.
Zusatzinformationen zum BREXIT
Das Vereinigte Königreich (künftig GBR) ist am 31. Januar 2020 mit Austrittsabkommen aus der EU ausgetreten. Seit dem 1. Januar 2021 gehört GBR nicht mehr der EU-Zollunion an. Seit diesem Zeitpunkt gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus GBR in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach GBR verbracht werden. Dies gilt unabhängig vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Trade and Cooperation Agreement, TCA). Dieses Abkommen gilt nur für den präferenziellen Warenverkehr zwischen der EU und GBR, auf den weltweiten Handel der EU-27 mit ihren anderen präferenziellen Partnerstaaten wirkt es sich hingegen nicht aus. Für den Warenverkehr mit GBR bedeutet der Brexit, dass Zollformalitäten zu beachten sind. Hierbei ist beachten, dass Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich eine EORI-Nr. benötigen, Zollanmelder in der Regel in der EU ansässig sein müssen und der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden grundsätzlich elektronisch erfolgt. Weitere Informationen auch auf www.zoll.de
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