Kiel, Lübeck, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Herzogtum-Lauenburg, Ostholstein - Im Rahmen einer bundesweiten Mindestlohn-Sonderprüfung hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Kiel gestern mit mehr als 50 Zöllnerinnen und Zöllnern umfassende Kontrollen in verschiedenen Branchen durchgeführt.
14.03.2025 - 13:19:40HZA-KI: Mindestlohn-Sonderprüfung des Zolls deckt zahlreiche Verstöße auf
Knapp hundert Arbeitnehmende wurden zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt.
"Die Prüfungen ergaben fünf sich illegal in Deutschland aufhältige und fünf weitere, ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigte Personen", so Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.
"Des Weiteren haben die Zöllnerinnen und Zöllner diverse Ordnungswidrigkeiten wegen des Verstoßes gegen in Risikobranchen erforderliche Sofortmeldungen festgestellt", so Oder weiter.
Die Prüfungen fanden in den Kreisen Plön, Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein, Herzogtum-Lauenburg und den Städten Kiel und Lübeck statt und umfassten die Branchen Einzelhandel, Friseurhandwerk, Bau, Gastronomie, Elektrohandwerk, Kfz-Handwerk und Fitness-Studios.
"Die Kontrollen vor Ort sind immer nur der erste Schritt. Danach folgt die umfassende Prüfung der Geschäftsunterlagen aller betroffenen Unternehmen. Gerade bei der Aufdeckung von Mindestlohn-Verstößen sind die vor Ort erfassten Aussagen der befragten Beschäftigten nur der Einstieg in die dann tiefgehende Geschäftsunterlagenprüfung, insbesondere der Lohn- und Finanzbuchhaltung", so Oder abschließend.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Hierauf hat jede und jeder Arbeitende Anspruch. Eventuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die diesen Anspruch unterschreiten, sind unwirksam und werden bei Aufdeckung geahndet.
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in mehreren Branchen spezielle Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Mindestlohn liegen wie zum Beispiel in der Pflege, der Gebäudereinigung oder auch im Dachdecker-, Elektro- Maler- und Lackiererhandwerk.
Zusatzinformation:
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Krankenkassen als Einzugsstellen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung Versicherten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung zu erstatten (sog. "Anmeldung zur Sozialversicherung").
Entsprechendes gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Pflicht, indem er eine derartige Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB IV verdächtig.
Darüber hinaus wurde zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zum 1.1.2009 die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche eingeführt.
Von dieser Pflicht der Sofortmeldung sind alle Arbeitgeber folgender Wirtschaftsbereiche betroffen: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft Prostitutionsgewerbe Wach- und Sicherheitsgewerbe
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Kiel
Gabriele Oder
Telefon: 0431-20083-1106
Mobil: 016091162783
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