Heilbronn - Das Amtsgericht Tauberbischofsheim sah es als erwiesen an, dass eine aus Lauda-Königshofen stammende Frau Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld I zu Unrecht bezogen hat.
09.10.2024 - 09:00:31HZA-HN: Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht/ Leistungsempfängerin zu Geldstrafe verurteilt. Daher verurteilte es die 48-jährige Frau wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht. Demnach hatte die Frau insgesamt zwei Beschäftigungen in einem Zeitraum von zwei Monaten im Herbst 2023 pflichtwidrig gegenüber der Arbeitsagentur Schwäbisch Hall-Tauberbischofsheim verschwiegen. Dadurch bezog die im Leistungsbezug stehende Frau Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.432,20 Euro ohne rechtlichen Grund.
Der Gesamtbetrag der Strafe von 2.700,00 Euro war somit fast doppelt so hoch wie das ohne rechtlichen Grund bezogene Arbeitslosengeld der Frau. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Die Frau ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt. Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbs-fähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
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