Heilbronn - Das Amtsgericht Künzelsau sah es als erwiesen an, dass ein aus Öhringen stammender Mann Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld I über insgesamt vier Monate zu Unrecht bezogen hat.
12.01.2024 - 07:00:04HZA-HN: Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht/ Leistungsempfänger zu Freiheitsstrafe verurteilt. Daher verurteilte es den 56-jährigen Mann wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht. Demnach hatte der Mann von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I bezogen. Im Juni 2022 hatte er eine Beschäftigung aufgenommen, die er pflichtwidrig gegenüber der Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall-Tauberbischofsheim verschwiegen hatte. Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann insgesamt 2.956,88 EUR Euro ohne rechtlichen Grund.
Das Gericht hat dem Mann außerdem auferlegt, einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen. Des Weiteren ist er zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt. Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen. Leistungsmissbrauch wird u.a. mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den Leistungsempfängerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklärt werden. Wer falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus. Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).
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