HZA-BS: Inhaber eines Kurierdienstes begeht 152 Mindestlohnverstöße und Aufzeichnungspflichtverletzungen und erhält Geldbußen von über 200.000 Euro
18.09.2024 - 11:00:00Derzeit liegt der Mindestlohn bei einer Höhe von 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn wurde nicht gezahlt, da die Vorbereitungszeiten, Sortiertätigkeiten, die Belade- und die Nachbereitungszeiten nicht berücksichtigt und damit auch nicht vergütet wurden. Der Betroffene fällt mit seinem Unternehmen unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes und ist somit unter den Voraussetzungen des § 17 Mindestlohngesetz verpflichtet, Arbeitszeitnachweise für seine Mitarbeiter zu führen, aufzubewahren und für Prüfungszwecke bereitzuhalten. Auch dieser Verpflichtung kam er nicht nach, denn er zog statt der tatsächlichen Arbeitszeiten nur die vom Generalunternehmen erstellten Scannerlisten zur Berechnung der Arbeitszeiten heran. Diese sind jedoch nicht für die Erfassung der Arbeitszeiten vorgesehen. Für den Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht wurde ein weiteres Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und die Zahlung wird über die eigene Vollstreckungsstelle, ggf. auch über eine Erzwingungshaft durchgesetzt.
Die erste Prüfung erfolgte durch das Hauptzollamt Bielefeld, die weiteren Ermittlungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Braunschweig am Standort Hildesheim sowie der zentralen Ahndung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Braunschweig.
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