Krankenhausflur

FDP, Linke und Grüne stellen einen Antrag auf die Änderung zum Gesetz der Intensivpflege

24.06.2020 - 09:32:32

Die Gesetzespläne von Jens Spahn, Gesundheitsminister CDU, zur Reform bei der Intensivpflege von Patienten, welche auf dauernde Beatmung angewiesen sind, führen im Bundestag zu einer seltenen Allianz der drei Oppositionsparteien.

Die Medien des "Redaktionsnetzwerks Deutschland" berichten in den Ausgaben von Mittwoch über einen gemeinsamen Änderungsantrag, in welchem die drei Parteien der Oppositionen FDP, Linke und Grüne, im Ausschuss der Gesundheit die Änderung von wesentlichen Punkten im vorgelegten Entwurf fordern. Im Antrag steht, dass der Entwurf von Gesundheitsminister Jens Spahn das garantierte Selbstbestimmungsrecht im Grundgesetz sowie die Behindertenrechtskonvention von der UNO dahingehend verletze, dass Betroffen nicht frei entscheiden könnten, ob sie in einer stationären Pflegeeinrichtung oder zu Hause versorgt werden möchten.

Die drei Parteien schreiben, dass "im Gesetzestext, welcher einer Krankenkasse das Recht über die Entscheidung des Aufenthaltsortes des Versicherten einräume, den Normen nicht gerecht werde.“ Aufgrund scharfer Kritik seitens der Sozialverbände hatte Gesundheitsminister Jens Spahn seinen Gesetzesentwurf bereits überarbeitet. Gemäß seinen aktuellen Plänen haben die Krankenkassen zwar selbst nicht das Recht zur Bestimmung des Wohnortes von Beatmungspatienten. Kritiker sind jedoch der Ansicht, dass die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenassen, welcher die Begutachtung durchführt, weiterhin gegeben ist. Die Sorge von der Einflussnahme durch die Kassen ist unter anderem darin begründet, dass die Versorgung der Patienten zu Hause mehr Kosten verursacht als in einer stationären Einrichtung. Im Änderungsantrag heißt es, dass den Wünschen von Versicherten, welche sich auf den Leistungsort richten, zu entsprechen ist. Diese Regelung liegt in der Sicherstellung der Selbstbestimmung des Wohnortes begründet. Wenn der Medizinische Dienst bei einer Begutachtung zum Ergebnis kommt, dass die qualitative Versorgung nicht gewährleistet werden kann, müssen die Krankenkasse an dem gewählten Bestimmungsort des Versicherten für Abhilfe besorgt sein.

 

Redaktion ad-hoc-news.de, Ever True Smile

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