Der thüringische Landrat Christian Herrgott (CDU) hat die Umsetzung einer Arbeitspflicht für Asylbewerber in seinem Landkreis verteidigt.
29.02.2024 - 17:42:50Saale-Orla-Kreis: Landrat verteidigt Arbeitspflicht für Asylbewerber
Dafür erhalten sie eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde. Bei Verweigerung droht ihnen eine Kürzung der Leistungen um 180 Euro. Die Linken-Vorsitzende Janine Wissler hatte dies auf der Plattform Threads als "Ausbeutung" bezeichnet. Thüringens Integrationsministerin Doreen Denstädt (Grüne) nannte das Verhalten des Landrats Herrgott "schäbig". Herrgott reagierte auf die Kritik mit Unverständnis. "Unser Ziel ist nicht, dass die Asylbewerber dauerhaft solche Tätigkeiten ausüben, sondern reguläre Arbeit finden mit einer vernünftigen Vergütung", sagte er. Grundsätzlich merke er auch eine große Motivation bei den Asylbewerbern. Die meisten wollen seiner Erfahrung nach arbeiten, das hätten sie ihm auch in Gesprächen gesagt. "Diese Motivation müssen wir auch zu Beginn, wenn sie zu uns kommen, mitnehmen und dürfen sie nicht erst ein halbes Jahr tatenlos in ihrer Unterkunft lassen. Sonst sind sie zum Herumsitzen verdammt", sagte Herrgott. "Deshalb appelliere ich auch an Land und Bund, die Asylverfahren zügig abzuschließen, damit diese Menschen Klarheit haben, ob sie eine Bleibeperspektive haben." Die Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit steht seit 1993 im Asylbewerberleistungsgesetz. Hierbei geht es um Arbeit, die "sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde". Eine Rechtsgrundlage für Tätigkeiten im privaten Sektor gibt es nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2019 kann der Gesetzgeber von Leistungsempfängern verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken. Mitwirkungspflichten, die auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der "Besserung" gerichtet sind, seien allerdings ausgeschlossen, argumentierte das Gericht. Laut Grundgesetz darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind ein gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug und eine allgemeine, für alle gleiche, öffentliche Dienstpflicht.