Geschäftsfrauen mit Smartphone

Datenschützer sehen keine Bedenken gegen die Anti-Corona-App

20.04.2020 - 12:26:18

Das Tracking von Handydaten zur Begrenzung der Infektionsrate verstößt nicht gegen die geltenden Datenschutzrichtlinien.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber sieht die Entwicklung einer Anti-Corona-App grundsätzlich positiv. Diese technologische Lösung kann zu einer sinnvollen Verkürzung der Einschränkungen des öffentlichen Lebens führen und ist damit im Sinne der Bürger. Das Tracking von Handydaten kann für die Gesundheitsämter wichtige Daten liefern, um flexibel auf die Entwicklung der Pandemie reagieren zu können. Auch für die Betroffenen überwiegt der Nutzen der App. Im Infektionsfall können die Infizierten anhand ihrer Bewegungsprofile exakt ihre Aufenthaltsorte identifizieren, um so auch die potentiell Gefährdeten zu informieren, betont Kelber gegenüber der RTL/n-tv-Redaktion in der Sendung „Frühstart“. Die jetzige Konzentration auf die Anti-Corona-App in der öffentlichen Diskussion, hält der Datenschützer allerdings für irreführend. Sie wird nicht das alleinige Heilmittel sein, sondern lediglich ein effektives Hilfsmittel, so Kelber. Bei der Entwicklung der App muss eine enge Zusammenarbeit von Datenschützern und Technologieexperten sichergestellt sein. So dürfen zum Beispiel die erhobenen Daten nicht gespeichert werden und sie sind auch nur für streng definierte Geltungsbereiche abrufbar, fordert Kelber. Es darf keine zentrale Erfassung der Daten geben. Das Ziel einer Tracking-App sei das eigenverantwortliche Handeln der Bürger. Der Betroffene könne dazu beitragen, die Infektionskette zu unterbrechen und den Menschen mit denen sie in Kontakt waren zu informieren. Aktuell sei viel die Rede von der Anti-Corona-App, aber eine funktionsfähige Testversion habe der Datenschutz bis jetzt nicht zu Gesicht bekommen, mahnt der Datenschutzbeauftragte in der Sendung „Frühstart“. Der Datenschutz prüfe derzeit verschiedene App-Strukturen auf ihre Rechtmäßigkeit, das ist Alles was im Moment zu leisten ist. Einen wichtigen Schritt sieht Kelber in der Freiwilligkeit der Anwendung der App. Ein Zwangsinstrument sei definitiv nicht mit den garantierten Grundrechten vereinbar. Zwang kann keine Basis der Anwendung sein, sondern dies funktioniere nur über eine belastbare Vertrauensbasis, und dazu gehöre Freiwilligkeit. Ein Zwangsinstrument schiede auch deshalb aus, weil ein potentieller Missbrauch praktisch nicht überprüfbar und eine verpflichtende Regelung kaum vor dem Verfassungsgericht durchsetzbar sei, so Kelber gegenüber der RTL/n-tv-Redaktion. Als technologische Basis kann eigentlich nur die Bluetooth-Modell herangezogen werden. Nur so sei eine ausreichende Schärfe des Bewegungsprofils sichergestellt. Die Auswertung von Mobilfunkdaten und die Verwendung von GPS-Ortungsdaten komme für ihn nicht in Frage. Vor allem bei den Mobilfunkdaten handelt es sich um hochsensibel Daten, so Kelber. Die Abstimmung der wichtigsten Systemhersteller Microsoft und Apple, betrachtet der Datenschützer unter dem Aspekt der Alltagstauglichkeit als unerlässlich. Nur bei einer ausreichenden Kompatibilität sei die Effektivität der Maßnahmen sichergestellt. Der Leiter des Bundesamtes für Datenschutz verwies auf ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Einschränkung von Grundrechten. Wir sehen hier eindrucksvoll, dass unsere Demokratie funktioniert, lobt Kelber. Das Karlsruher Gericht hatte die Notwendigkeit einer Gesamteinschätzung der Grundrechtseingriffe herausgehoben. Alle Maßnahmen bilden ein Ganzes, dass auch nur in seiner Gesamtheit juristisch beurteilt werden kann. Die einzige Legitimität einer digitalen Lösung, liegt in der Möglichkeit durch deren Anwendung die derzeit gültigen Beschränkungen des öffentlichen Lebens abzukürzen, mahnte der Datenschützer im Gespräch mit der RTL/n-tv-Redaktion.

 

Redaktion ad-hoc-news.de, NeoMatrix

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