Elektrogerätegesetz, Temperaturen

Ab Juli gilt ein neues Elektrogerätegesetz

16.06.2016 - 08:43:24

Mit den sommerlichen Temperaturen erscheint auf dem Gesetzesbildschirm ein neues Gesetz: das Elektrogesetz (ElektroG). Mit Hilfe dieses Gesetzes soll der Produktzyklus von Elektrogeräten im weitesten Sinne geregelt werden – und zwar nicht in erster Linie der Verkauf, sondern die Rücknahme bzw. die Entsorgung der verkauften Produkte. Dieser Ratgeber hält die wichtigsten Informationen zum ElektroG bereit, das ab dem 24. Juli 2016 in Kraft treten soll.

  • Wer eine Druckerpatrone achtlos in den Müll wirft, kann sich dabei strafbar machen. - Foto: pixabay.com © hoeldino (CC0 Public Domain)

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  • Elektroschrott muss an eine dafür vorgesehene Sammelstelle gebracht werden. - Foto: pixabay.com © EKM-Mittelsachen (CC0 Public Domain)

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  • Auch ein für den Verbraucher faktisch zerstörtes Elektrogerät, muss fachgerecht entsorgt werden. - Foto: pixabay.com © bykst (CC0 Public Domain)

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  • Wer eine Druckerpatrone achtlos in den Müll wirft, kann sich dabei strafbar machen. - Foto: pixabay.com © hoeldino (CC0 Public Domain)

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  • Elektroschrott muss an eine dafür vorgesehene Sammelstelle gebracht werden. - Foto: pixabay.com © EKM-Mittelsachen (CC0 Public Domain)

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  • Auch ein für den Verbraucher faktisch zerstörtes Elektrogerät, muss fachgerecht entsorgt werden. - Foto: pixabay.com © bykst (CC0 Public Domain)

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Wer eine Druckerpatrone achtlos in den Müll wirft, kann sich dabei strafbar machen. - Foto: pixabay.com © hoeldino (CC0 Public Domain)Elektroschrott muss an eine dafür vorgesehene Sammelstelle gebracht werden. - Foto: pixabay.com © EKM-Mittelsachen (CC0 Public Domain) Auch ein für den Verbraucher faktisch zerstörtes Elektrogerät, muss fachgerecht entsorgt werden. - Foto: pixabay.com © bykst (CC0 Public Domain) Wer eine Druckerpatrone achtlos in den Müll wirft, kann sich dabei strafbar machen. - Foto: pixabay.com © hoeldino (CC0 Public Domain)Elektroschrott muss an eine dafür vorgesehene Sammelstelle gebracht werden. - Foto: pixabay.com © EKM-Mittelsachen (CC0 Public Domain) Auch ein für den Verbraucher faktisch zerstörtes Elektrogerät, muss fachgerecht entsorgt werden. - Foto: pixabay.com © bykst (CC0 Public Domain)

1929164Die Zielsetzung des ElektroG

Auf den Seiten des Umwelt-Bundesamtes heißt es zu den Zielen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes: „Es dient den Zielen (1) Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und (2) die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.“ Was das Gesetz in der Folge für die einzelnen Beteiligten heißt, zeigt diese Aufstellung:

-          Hersteller und Produzenten müssen die von ihnen produzierten Artikel erfassen und registrieren – und zwar noch bevor diese verkauft werden können. B2C-Produzenten wird eine finanzielle Garantie sowie die Teilnahme am Rücknahmesystem vorgeschrieben. B2B-Hersteller müssen die Qualität der Produkte glaubhaft machen.

-          Auch Importeure und Wiederverkäufer werden in diesem Zusammenhang wie Produzenten behandelt, da sie die Elektro- und Elektronikgeräte einführen bzw. weiterverkaufen. Die Folge: Sie müssen sie registrieren und am Rücknahmesystem teilnehmen. Exporteure sind indes abhängig davon, ob der Importeur die Waren registriert. Verkauft der Exporteur an einen Privatkunden, fungiert er als Hersteller und hat alle dazugehörigen Rechte zu tragen.

-         Verbraucher können die Elektronikgeräte, die – laut Auszeichnung nicht im Hausmüll entsorgt werden zu dürfen – an einer Sammelstelle oder alternativ an den Händler zurückgeben. Ob sie das tun, obliegt nicht etwa ihrer persönlichen Laune oder gar Einstellung zum Thema Recycling, sondern ist in einem anderen Gesetz der EU sogar festgeschrieben.

 

Elektroschrott muss an eine dafür vorgesehene Sammelstelle gebracht werden.
Elektroschrott muss an eine dafür vorgesehene Sammelstelle gebracht werden.
Quelle: pixabay.com © EKM-Mittelsachen (CC0 Public Domain)

 

Die Produkte fallen in den Kategorienkatalog des ElektroG

Die Liste, die im Anwendungsbereich des ElektroG liegt, ist lang und umfasst eine ganze Reihe an Geräten: Haushaltsgroß- und Kleingeräte, Informations- und Telekommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Ausgabegeräte. Was jedoch kaum einer weiß, ist das: Nicht nur die Geräte selbst stehen auf der ElektroG-Liste, sondern auch wichtige Bestandteile wie etwa Toner und Tinte für Drucker, wenn diese einen Chip haben und Strom benötigen. Allein durch diese Tatsache fallen sie in die Kategorie der Altgeräte, die rücknahmepflichtig sind.

 

Darauf sollten Verbraucher achten

Obgleich dies eigentlich Aufgabe der Hersteller ist, sollen an dieser Stelle einige Verbrauchertipps stehen: Verbraucher erkennen die Elektronikaltgeräte – und Teile davon wie die soeben genannten Toner – an einem durchgestrichenen Mülleimer, der genau das aussagt, was das Symbol versinnbildlicht: Dieses Produkt darf nicht in den Mülleimer, sprich in den Haushaltsmüll. Grundsätzlich kann jeder Verbraucher diese Produkte an einer regionalen Sammelstelle zurückgeben oder aber an einer speziellen Elektronikaltgeräte-Sammelstelle abgeben, um ggf. eine Form der Weiterverwertung zu ermöglichen. Mit Blick auf die erwähnten Druckerpatronen gibt es zusätzlich diese Möglichkeiten der Entsorgung: Manche leere Patrone bringt noch ein paar Cent ein, wenn sie an eine entsprechend Recycling-Stelle eingeschickt wird.

 Dass der Recycling-Gedanke nicht nur ein wichtiger ist, sondern sogar gesetzlich verankert ist, steht im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Und gleich noch einmal muss die Tintenpatrone als Paradebeispiel herhalten, um aufzuzeigen: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das seit 2012 im Abfallrecht verankert ist, sagt auch: Wer Abfall produziert, muss sich auch um dessen Verwertung kümmern. Im Detail gilt nach diesem Gesetz die folgende Reihenfolge: (1) Abfallvermeidung, (2) Wiederverwendung, (3) Recycling, (4) (energetische) Verwertung, Verfüllung und (5) Beseitigung. Und das heißt auch, dass in erster Linie eine Wiederverwertung der Produkte verfolgt werden soll – wie etwa die Wartung und erneute Befüllung von Patronen.

 

Auch ein für den Verbraucher faktisch zerstörtes Elektrogerät, muss fachgerecht entsorgt werden.
Auch ein für den Verbraucher faktisch zerstörtes Elektrogerät, muss fachgerecht entsorgt werden.
Quelle: pixabay.com © bykst (CC0 Public Domain)

 

Strafen für Hersteller und Verbraucher

Jedes Gesetz ist im Grunde nur so gut, wie streng die Strafen auch sind, die es dafür geben kann. Für die Hersteller fallen die Strafen mitunter im sechsstelligen Bereich aus, wenn diese die Registrierung nicht anbringen, Geräte trotzdem in Umlauf bringen, Elektroaltgeräte nicht ordnungsgemäß verwerten und entsorgen oder gegenüber den Verbrauchern auf Entsorgungskosten verweisen. Selbst wenn ein Sammelcontainer nicht oder nur zu spät abgeholt wurde, kann das ein Bußgeld im fünfstelligen Bereich für den Hersteller zur Folge haben.

Doch auch für Privatverbraucher gibt es einen Bußgeldkatalog. Da die Festlegung der einzelnen Positionen jedoch Ländersache ist, können hier nur Bußgeldspannen genannt werden: Für die fehlerhafte Entsorgung von Computerschrott kann ein Bußgeld zwischen zehn und 2.5000 Euro für nur ein Gerät verhängt werden. Wird Elektroschrott nicht ordentlich entsorgt, winkt dem Privatmann ebenfalls eine Strafe, die zwischen zehn und 2.500 Euro liegen kann. Eine unsachgemäße Entsorgung von Glühbirnen kann zehn bis 400 Euro kosten. Eine Handyentsorgung, die nicht rechtmäßig ist, kostet zwischen zehn und 2.500 Euro. Und für das achtlose Wegwerfen von Druckerpatronen und Tinte kann ebenfalls ein Bußgeld zwischen zehn und 400 Euro anfallen.

@ ad-hoc-news.de