Zweckbindung (appropriation)
15.04.2008 - 00:20:39Zweckbindung (appropriation). Wenn nicht anders definiert beim Staat der gesetzliche Vorschrift, wonach bestimmte Einnahmen (etwa: Kraftfahrzeugsteuer) für genau festgelegte Zwecke (hier: Strassenbau) verausgabt werden müssen
Wenn nicht anders definiert beim Staat der gesetzliche Vorschrift, wonach bestimmte Einnahmen (etwa: Kraftfahrzeugsteuer) für genau festgelegte Zwecke (hier: Strassenbau) verausgabt werden müssen. Zweckbindungen schränken den finanzpolitischen Handlungsspielraum sowohl der Legislative (des jeweiligen Parlaments) als auch der Exekutive (der Regierung) ein. In einem Unternehmen durch Beschluss der zuständigen Organe (Aufsichtsrat) festgelegte Anteile des Gewinns, der für besondere Aufgaben (etwa: Mitarbeiter-Optionen) verwendet wird.