BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zinsinformationsverordnung, ZIV

Zinsinformationsverordnung, ZIV (EU interest information decree)

Seit 2005 müssen Banken in der EU Zinszahlungen an im Ausland ansässige natürliche Personen an das Bundesamt für Finanzen melden. Dieses leitet entsprechende Informationen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden des jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümers für Zwecke der Einkommensbesteuerung weiter. Andererseits erhält das Bundesamt für Finanzen von den ausländischen Steuerbehörden Informationen über Zinszahlungen von im Ausland niedergelassenen Zahlstellen an in Deutschland ansässige wirtschaftliche Eigentümer. Diese Informationen werden durch das Bundesamt für Finanzen an das jeweils zuständige inländische Finanzamt des wirtschaftlichen Eigentümers für Zwecke der Einkommensbesteuerung weiterleitet. Der bezügliche Informationsaustausch erfolgt grundsätzlich zwischen den Mitgliedstaaten der EU in einem automatisierten Verfahren. Mit bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten sowie bestimmten Drittländern wurden Abkommen geschlossen, welche ebenfalls einen entsprechenden Auskunftsaustausch vorsehen. Die Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer von Zinseinkünften soll über ein neues Personalkennzeichnungs-System erfolgen. Es wird behauptet, dass diese Verordnung massenhaft Geld in Offshore-Finanzplätze treibt. Siehe Geldwäsche, Ghettobanking, Hawala, Konten-Offenlegung, Kundendaten-Informationspflicht, Parallel Banking, Underground Banking.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen