BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Zuwendungsverbot (prohibition of benefit)
Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsätzlich keinerlei Vergütung von Dritten annehmen oder Dritten gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.