BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Vorsichtsprinzip (caution principle; principle of conservatism)
Für die Rechnungslegung nach HGB grundlegender Richtsatz, in § 252 HGB ausgedrückt. Dieser verlangt im besonderen auch, dass alle Risiken zu berücksichtigen sind. Gewinne dürfen dann nur angerechnet werden, wenn die Gutschrift durch eine entsprechende Zahlung erfolgt ist. Nach GAAP schwächer ausgedrückt: bei zwei als gleich wahrscheinlich erwarteten Geldzuflüssen soll der ungünstigere gewählt werden. Siehe Bewertung, Carrying Amount, Fair Value, Marktwert, Option, Verkehrswert, Wertminderungsaufwand.