BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Verbindungen, enge (close links)
Laut Artikel 1 Nr. 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ist eine "enge Verbindung eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) Beteiligungen, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder b) Kontrolle, d. h. die Verbindung ein Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels I Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens (parent) angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind". Siehe Allianzen, grenzüberschreitende, Anteilseigner-Kontrolle, Kontrolle, Korrespondenzbank- Beziehung, Stimmrecht-Offenlegung, Stimmrecht-Kriterium.