BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Umschuldungs-Klauseln (collective action clauses, CACs)
Emittenten von Schuldverschreibungen (praktisch: in ökonomisch instabilen Ländern) bauen schon bei der Begebung der Anleihe Bestimmungen ein, die es gestatten, bei Zahlungsverzug die privaten Wertpapiergläubiger zu einem gemeinsamen Handeln (wobei es vor allem über die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger über die Abänderung der vertraglichen Zahlungsbedingungen geht) zu vereinigen. Dies soll ein später notwendig werdendes Umschuldungsverfahren von vornherein in geordnete Bahnen leiten. Siehe Brady- Bonds, Londoner Verfahren, Prager Verlautbarung. Vgl. Geschäftsbericht 2003 der Deutschen Bundesbank, S. 109.