Sonderprüfung (special audit)
15.04.2008 - 00:20:39Sonderprüfung (special audit). Massnahme der Aufsichtsbehörde im Falle von Verdacht des Handelns gegen Gesetze und Vorschriften bei Instituten
Massnahme der Aufsichtsbehörde im Falle von Verdacht des Handelns gegen Gesetze und Vorschriften bei Instituten. Rechtsgrundlage ist § 44 KWG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann dabei eigene Prüfungen durchführen, aber auch die Deutsche Bundesbank oder (vor allem bei Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemässen Buchführung) Wirtschaftsprüfer damit beauftragen. Die Aufsichtsbehörde handelt dabei entweder aufgrund von Verbraucherbeschwerden, nach Hinweisen aus der Branche bzw. dem eigenen Hause oder aufgrund eigener Erkenntnisse, etwa aus dem Managementinformationssystem. Der Schwerpunkt der Sonderprüfungen lag in den letzten Jahren bei den Genossenschaftsbanken. -Im Jahr 2005 gab es in Deutschland um die 2 000 Banken. Bei diesen wurden in demselben Jahr um die 200 Werthaltigkeitsprüfungen einzelner Kreditengagements durch Wirtschaftsprüfer sowie etwa 100 aufsichtliche Systemprüfungen (in Bezug auf die MaK und MaH) durchgeführt: eine von der Kreditwirtschaft oft beseufzte Belastung. Siehe Bussgeld, Verwarnung, Zwangsgeld. Vgl. die jeweiligen Jahresberichte der BaFin; dort unter der jeweiligen Bankengruppe. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 116 (Übersicht der Prüfungsgegenstände), Jahresbericht 2006 der BaFin, S: 68 f. (226 aufsichtsgetriebene Sonderprüfungen Jahr 2006), S. 134 f. (einzelne Fälle).