BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Kontrolle, KWG

Kontrolle (control)

Nach § 1 KWG ist diese gegeben, "wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht." § 29 WpÜG definiert in Zusammenhang mit Übernahmen: "Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft." Siehe Beherrschung, Beteiligung, qualifizierte, Fusionen und Übernahmen, Übernahme- Angebot.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen