Bezahlung des Brauers an den Gruter (= Würzmeister) für die Lieferung der Grut (= Kräutermischung als Würze für das Bier). Abgabe, die zunächst beim Gruter erhoben wurde und später in die Biersteuer einging.
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen