BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Forderungsklassen, Vorschrift

Forderungsklassen (categories of claims)

Entsprechend der Vorschrift in Artikel 79 der der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sind Forderungen von Banken in der folgenden, nach Gesichtspunkten der Bonität erstellten Ordnung zu gliedern: "a) Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, b) Forderungen oder Eventualforderungen an Gebietskörperschaften, c) Forderungen oder Eventualforderungen an Verwaltungseinrichtungen und nicht-gewerbliche Unternehmen, d) Forderungen oder Eventualforderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, e) Forderungen oder Eventualforderungen an internationale Organisationen, f) Forderungen oder Eventualforderungen an Institute, g) Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen, h) Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen, i) durch Immobilien besicherte Forderungen oder Eventualforderungen, j) überfällige Posten, k) Posten mit hohem Risiko, l) Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen, m) Verbriefungspositionen, n) kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen, o) Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA), oder p) sonstige Posten." Formalkapital (liquid assets): Jede Summe Geldes überhaupt; Geldkapital (monetary capital), liquide Mittel (cash resources). Seltener auch: der in Geld ausgedrückte Wert einer Vermögensgegenstandes, so wie er im betrieblichen Rechnungswesen veranschlagt wird. -Der Ausdruck ist in der älteren Nationalökonomik (Überführung von Formalkapital als "abstraktes ökonomisches Potential" in Realkapital und Berechtigung des Zinses) häufig. Siehe Geldkapitalbildung, Kapital, Vermögen, Zinsallkokations-Funktion.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen