Einwirkungsverbot (prohibition of pressure)
15.04.2008 - 00:20:39Einwirkungsverbot (prohibition of pressure). Nach Artikel 108, Satz 2 des EG-Vertrags darf niemand versuchen, die EZB zu beeinflussen
Nach Artikel 108, Satz 2 des EG-Vertrags darf niemand versuchen, die EZB zu beeinflussen. Juristisch wird dies als abstraktes Gefährdungsdelikt (abstract strict-liability tort) ausgelegt: schon der Versuch, auf Mitglieder oder Beschlussorgane der EZB Einwirkung zu nehmen, gilt als verboten.