BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Drittverzugs-Klausel auch wechselseitige Ausfallklausel (cross default clause)
Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer gegenüber einem anderen Gläubiger bestehenden Pflicht (auch gegenüber dem Finanzamt) in Verzug (default) gerät. Siehe Covenant, Default, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittfälligkeits-Klausel, Erstraten-Verzugsklausel, Rollover-Risiko, Vorfälligkeitsklausel, wechselseitige.