BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Drittfälligkeits-Klausel (cross-acceleration clause)
Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber der Bank in Verzug gerät. Siehe Covenant, Bonitätsrisiko, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittverzugs-Klausel, Erstraten- Verzugsklausel, Event of Default, Kreditsperre.