Deutschland, WpHG

Angaben, unrichtige (wrong disclosure)

15.04.2008 - 00:20:39

Angaben, unrichtige (wrong disclosure). In Deutschland ist es nach § 20a WpHG verboten, unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Beurteilung von Vermögenswerten erheblich sind

In Deutschland ist es nach § 20a WpHG verboten, unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Beurteilung von Vermögenswerten erheblich sind. Auch dürfen bewertungserhebliche Umstände nicht verschwiegen werden, falls eine entsprechende Rechtspflicht zur Offenlegung besteht. Das Verbot gilt für alle Vermögenswerte (Wertapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente, Rechte auf Zeichnungen, Waren, Devisen), die an einer deutschen Börse oder an einer Börse in des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Aufsichtsvermeidung, Entscheidungsnützlichkeit, Informations-Überladung, Umstände, bewertungserhebliche, Verlust-Tarnung, Verständlichkeit. Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 187.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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