BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Aval (aval; guarantee; surety)
Kreditleihgeschäft, welches jemand (in der Regel eine Bank, aber manchmal auch andere Unternehmen, etwa eine Konzernleitung) durch Übernahme einer Bürgschaft oder Stellung einer Garantie gewährt. Das heisst, dass die Bank keine liquiden Mittel, sondern ihre eigene Kreditwürdigkeit (credit-worthiness) bzw. eine Konzernmutter ihren guten Namen zur Verfügung stellt. Bei Übernahme einer Bürgschaft (surety) verpflichtet sich die Bank, für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einem Dritten (etwa: anderem Institut, Finanzamt, Frachtführer, Gericht) gegenüber einzustehen. Sie ist akzessorisch (accessory), das heisst streng an die zugrunde liegende Forderung gebunden. Bei einer Garantie (guarantee, guaranty) verpflichtet sich demgegenüber die Bank, einem Dritten gegenüber für einen bestimmten künftigen Erfolg (etwa: Vorauszahlung an den Lieferanten, Gewährleistung) einzustehen. Sie ist abstrakt und daher nicht an die zugrunde liegende Forderung gebunden. Bei beiden Formen handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nach Basel-II in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Avalgeschäfte fallen in Deutschland unter § 1 KWG und sind daher erlaubnispflichtig. -Avalgebühr (aval fee) ist das Entgelt, das eine Bank für ihre entsprechenden Dienstleistungen in Rechnung stellt. Siehe Ausserbilanzgeschäft, Blankett, Eventualforderung, Fixed Income Arbitrage, Garantiegeschäft, Patronatserklärung.