OTS, Arbeitsgemeinschaft

Keine Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen (CSRD) für EbAVBerlin - Die aba unterstützt das Ziel des Bundesministeriums der Justiz(BMJ), die Vorgaben der EU-Richtlinie 2022 / 2464 zurNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate SustainabilityReporting Directive, CSRD (https: / / eur-lex.europa.eu / legal-content / DE / TXT / ?toc=OJ%3AL%3A2022%3A322%3ATOC&uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.322.01.0015.01.DEU) ) national1:1 umzusetzen.

16.05.2024 - 13:03:24

Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) / Keine ...

Im Hinblick auf die Einrichtungen der betrieblichenAltersversorgung (EbAV) geht der Referentenentwurf (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2)zum CSRD-Umsetzungsgesetz jedoch darüber hinaus. "Hier sollte nochmals Handangelegt werden, so Dirk Jargstorff, stellv. Vorsitzender des aba-Vorstands undLeiter der aba-Fachvereinigung Pensionsfonds. Weiter führt er aus:"Bürokratieabbau in Deutschland ist dringend notwendig. Lassen Sie uns aberbitte auch die Schaffung von Anforderungen ohne Mehrwert und damit unnötigerBürokratie für Altersversorgungseinrichtungen vermeiden."

Das Thema "CSRD und EbAV" war Schwerpunkt der aba-Stellungnahme vom 19. April2024 zum BMJ-Referentenentwurf und wurde im Rahmen des zweiten Tages deraba-Jahrestagung am 15. Mai 2024 in Berlin aufgegriffen:

Der BMJ-Referentenentwurf nimmt die VVaG und PFVaG weitgehend von dennicht-finanziellen Berichtspflichten aus. Dies ist richtig, da VVaG und PFVaGnach den Vorgaben der Richtlinie nicht erfasst werden. Die zusätzlicheAnforderung "solange nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt werden" findetsich aber nicht in der Richtlinie und stellt eine deutsche Verschärfunggegenüber der europäischen Vorgabe dar. Der Referentenentwurf sieht vor, dassEbAV in der Rechtsform der AG - sofern sie die für Versicherungsunternehmenvorgesehenen Größenkriterien erfüllen - die CSRD-Anforderungen erfüllen müssen.Doch EbAV sind keine Versicherungsunternehmen im europäischen Recht! Damitgelten nach europäischem Recht Nettoumsatzerlöse für die Ermittlung desGrößenkriteriums, nicht gebuchte Bruttobeiträge - wie es derBMJ-Referentenentwurf vorsieht.

Dirk Jargstorff betont: "Diese deutsche Abweichung von der europäischen Vorgabeist weder sinnvoll noch notwendig. Auch in diese Altersversorgungseinrichtungenkönnen weder institutionelle noch private Anleger, denen diese nicht-finanzielleBerichterstattung nützen könnten, investieren. Gleichzeitig würde dieVerpflichtung zur CSRD-Berichtspflicht bei den Altersversorgungseinrichtungen,die durch keine Konzernberichterstattung entlastet werden, zu sehr großemzusätzlichen Aufwand und Kosten in beträchtlicher Höhe führen, die letztlich vonden Versorgungsberechtigten und Leistungsempfängern durch niedrigereBetriebsrenten zu tragen wären."

Ferner weist die aba darauf hin, dass auch der PSVaG, der als Träger dergesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht denAnforderungen der EU-Richtlinie Solvency II unterliegt, vom nationalenUmsetzungsgesetz nicht erfasst werden darf.

Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichenAltersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie istparteipolitisch neutral und setzt sich seit mehr als 85 Jahren unabhängig vomjeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichenAltersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

Pressekontakt:

Klaus StiefermannGeschäftsführer

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