(In der Überschrift wurde ein überflüssiges Zeichen entfernt.)KARLSRUHE - Versammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie waren auch schriftlich möglich - sie mussten wegen der besonderen Ausnahmesituation nicht in Präsenz abgehalten werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag.
08.03.2024 - 10:35:51WDH/BGH: Eigentümerversammlungen in Corona-Zeit auch ohne Präsenz zulässig
(In der Überschrift wurde ein überflüssiges Zeichen entfernt.)
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Versammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie waren auch schriftlich möglich - sie mussten wegen der besonderen Ausnahmesituation nicht in Präsenz abgehalten werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag. Auch wenn Eigentümer ihrem Verwalter nur eine Vollmacht für eine solche Vertreterversammlung geben konnten, sind dabei gefasste Beschlüsse deshalb nicht nichtig, entschied das höchste deutsche Zivilgericht.
Während der Corona-Zeit habe sich ein Verwalter in einer unauflöslichen Konfliktsituation befunden - entweder gegen das Wohnungseigentumsrecht oder das Infektionsschutzrecht zu verstoßen. In dieser Ausnahmesituation seien solche Vertreterversammlungen regelmäßig aus Praktikabilitätserwägungen erfolgt.
Damit war eine Verwalterin aus Südhessen vor dem BGH erfolgreich. Sie hatte zu einer schriftlichen Eigentümerversammlung am 24. November 2020 eingeladen und dies mit der Aufforderung verbunden, ihr eine Vollmacht und Weisungen für die Stimmabgabe zu erteilen. 5 von 24 Eigentümern kamen dem nach. Die Kläger nicht. In der Eigentümerversammlung war laut BGH nur die Verwalterin anwesend; sie übersandte anschließend ein Protokoll mit den von ihr gefassten Beschlüssen (Az. V ZR 80/23).