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SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. / Schlagwort(e): Übernahmeangebot / Rechtssache SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an 09.07.2024 / 11:30 CET / CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

09.07.2024 - 11:30:29

EQS-News: SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an (deutsch)

SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an

Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. /
Schlagwort(e): Übernahmeangebot/Rechtssache
SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von
Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an

09.07.2024 / 11:30 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von
Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an

Ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG, die ihre Stada-Aktien im
Rahmen des Übernahmeangebotes der Nidda Healthcare Holding AG im August oder
September 2017 angedient hatten, haben einen Anspruch auf Nachzahlung in
Höhe von 8,15 Euro je Aktie. Dies hat der Bundesgerichtshof im Mai 2023
entschieden. Da die Nidda Healthcare Holding AG eine freiwillige Nachzahlung
an alle ehemaligen STADA-Aktionäre verweigert, bietet die SdK
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. den betroffenen ehemaligen
STADA-Aktionären eine Prozessfinanzierung für eine klageweise Geltendmachung
ohne eigenes Kostenrisiko an.

Am 19. Juli 2017 wurde den Aktionären der STADA Arzneimittel AG durch die
Nidda Healthcare Holding AG, einem Gemeinschaftsunternehmen der
internationalen Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein
freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis
von 66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist
(bis zum Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von
63,76 % der STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist (bis
zum 01. September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre angenommen.
Die Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter Einschluss
eigener Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA
betrug. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit
8.265.142 Aktien (entsprechend 13,26 % der Aktien und Stimmrechte)
beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") zwischen Nidda
Healthcare und STADA zuzustimmen, sofern die Höhe der gesetzlichen Abfindung
unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt. Mehrere
ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen hatten,
verlangten von der Bieterin auf dem Rechtsweg den Differenzbetrag zwischen
dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit zwei
gleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR 220/
21) entschied der Bundesgerichtshof ("BGH") unter Bezugnahme auf die
Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei
Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich steht dieser Anspruch
auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der STADA
Arzneimittel AG zu, die Ihre regulären Aktien zunächst in die zum Verkauf
eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in nachträglich zum
Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2 eingetauscht
hatten und diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient
hatten. Nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat die Bieterin eine entsprechende
Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass
aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede
der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die Verjährung begann nach
Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017.
Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der
STADA sind noch nicht verjährt. Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2.
Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst
der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Dieser ist Stand heute somit noch nicht
verjährt.

Ehemaligen Aktionären der STADA AG, die ihre regulären Aktien zunächst in
die zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in
nachträglich zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2
eingetauscht hatten und diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes
angedient hatten, steht je Aktie ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des
Differenzbetrags zwischen dem Angebotspreis von 66,25 Euro und der Abfindung
unter dem BGAV von 74,40 Euro - somit von 8,15 Euro - zu.

Die SdK bietet betroffenen ehemaligen STADA-Aktionären eine
Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung der Nachzahlungsansprüche an.
Die Ansprüche können somit ohne eigenes Kostenrisiko geltend gemacht werden.
Dabei übernimmt die SdK als Prozesskostenfinanzierer alle Kosten des
Klageverfahrens gegen eine im Erfolgsfall vom Erlös zu zahlende
Erfolgsbeteiligung in Höhe von 30 %. Ehemalige Aktionäre können sich unter
www.sdk.org/stada kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann
sämtliche Informationen zum Verfahren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail
unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur
Verfügung.

München, den 09.07.2024
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.




Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Pressekontakt:
Daniel Bauer
Tel: 089 / 2020846-0
E-Mail: presseinfo@sdk.org


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