EQS-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.02.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.02.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
31.01.2025 / 06:48 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Februar 2025 Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21. Januar 2025 wurden die Aktionäre der artnet AG („Gesellschaft“) zu der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am Donnerstag, den 27. Februar 2025, eingeladen. Die Aktionärin Galerie Neuendorf Aktiengesellschaft hat gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung um folgenden Punkt ergänzt und dieser bekannt gemacht wird. Die am 21. Januar 2025 bekanntgemachte Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Februar 2025 wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 11 um folgenden Tagesordnungspunkt 12 ergänzt und hiermit bekanntgegeben: 12. | Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Die Aktionärin Galerie Neuendorf Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 23 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft (Stimmrecht und Beschlussfassung) wird wie folgt neu gefasst: „Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert; der Beschluss der Hauptversammlung über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, wobei der Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen (ohne Ausschluss des Bezugsrechts) hiervon abweichend einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“ Im Übrigen bleibt § 23 der Satzung der Gesellschaft unverändert. | Begründung der Galerie Neuendorf Aktiengesellschaft Die derzeitige Satzungsregelung der artnet AG führt dazu, dass Kapitalerhöhungen gegen Einlagen auch ohne Ausschluss des Bezugsrechts einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen. Kapitalerhöhungen ohne Ausschluss des Bezugsrechts ermöglichen der Gesellschaft die Aufnahme von Eigenkapital, wobei die Aktionäre die Möglichkeit erhalten, ihr Bezugsrecht auszuüben und dadurch ihre Beteiligungsquote am Grundkapital der artnet AG zu erhalten. Im Vergleich zu Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss sind Bezugsrechtskapitalerhöhungen für die Aktionäre weniger eingriffsintensiv. Um der artnet AG die Umsetzung solcher Kapitalerhöhungen künftig flexibler zu ermöglichen, soll die erforderliche Kapitalmehrheit auf zwei Drittel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals herabgesetzt werden. Berlin, im Januar 2025 artnet AG Der Vorstand | |
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