ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, DE0008250002

ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft / DE0008250002

19.07.2024 - 15:05:33

EQS-HV: ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2024 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2024 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.07.2024 / 15:05 CET/CEST
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ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 000 825 0002
WKN: 825 000 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu unserer 130. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Donnerstag, 29.08.2024, um 11:00 Uhr im Vortragssaal der ÜSTRA,
Goethestraße 19, 30169 Hannover, stattfinden wird.
I. Tagesordnung
1. Vorlage
des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023,
des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 bis 31.12.2023) jeweils einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB sowie
des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 (01.01.2024 bis 31.12.2024) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Niederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Aufsichtsrat und Vorstand haben gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht wurde nach § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist in Ziffer II. (Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023) wiedergegeben.
6. Beschlussfassung über die Entlastung ehemaliger Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Auf Vorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft am 16.08.2018, 29.08.2019, 27.08.2020, 15.07.2021, 25.08.2022 und 31.08.2023 die Beschlussfassung über die Entlastung der im Dezember 2017 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Herrn André Neiß und Herrn Wilhelm Lindenberg für das Geschäftsjahr 2017 jeweils vertagt. Die Vertagung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsrat eine Prüfung in Auftrag gegeben hatte, ob sich die ehemaligen Mitglieder des Vorstands während ihrer Amtszeit möglicherweise pflichtwidrig verhalten haben und dieses Verhalten zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat. Gegenwärtig führen die Parteien vor diesem Hintergrund einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover. Die Beschlussfassung über die Entlastung der vorgenannten ehemaligen Vorstandsmitglieder soll daher nochmals vertagt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der aus dem Vorstand im Dezember 2017 ausgeschiedenen Mitglieder, namentlich Herrn André Neiß und Herrn Wilhelm Lindenberg, für das Geschäftsjahr 2017 bis zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2024 zu vertagen.
7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG neu gefasst. Nach neuer Rechtslage hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und nicht mehr auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung. Die Satzung soll an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 14 Abs. 1 Satz 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitzurechnen sind.“ Im Übrigen bleibt § 14 Abs. 1 der Satzung unverändert. Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter https://www.uestra.de/unternehmen/uestra/investor-relations/corporate-governance/ zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
8. Beschlussfassung über die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern
a) Frau Dr. Elisabeth Clausen-Muradian hat mit Schreiben vom 08.04.2024 ihr Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2024 niedergelegt. Herr Malte Lohmann soll als Nachfolger von Frau Clausen-Muradian in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zusammen. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen 10 Mitglieder von der Hauptversammlung als Vertreter der Aktionäre zu wählen sind (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so tritt dieses für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle der ausgeschiedenen Person (§ 8 Abs. 6 Unterabsatz. 3 Satz 1 der Satzung). Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Das Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen. Der Seite der Anteilseignervertreter gehören aktuell vier Frauen und sechs Männer an. Die Wahl von Herrn Lohmann als Nachfolger von Frau Clausen-Muradian genügt damit den Anforderungen des Mindestanteilsgebots. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Malte Lohmann, Verwaltungsmitarbeiter der Landeshauptstadt Hannover, wohnhaft in Hannover, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 29.08.2024 für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Elisabeth Clausen-Muradian, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft zu wählen. Herr Malte Lohmann nimmt keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien war und hat gegenüber der Gesellschaft für den Fall seiner Wahl erklärt, dass er die Wahl annehmen wird und in Bezug auf seine Person keine Bestellungshindernisse im Sinne von § 100 AktG vorliegen.
b) Frau Silke Gardlo hat mit Schreiben vom 27.05.2024 ihr Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2024 niedergelegt. Frau Regina Hogrefe soll als Nachfolgerin von Frau Gardlo in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zusammen. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen 10 Mitglieder von der Hauptversammlung als Vertreter der Aktionäre zu wählen sind (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so tritt dieses für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle der ausgeschiedenen Person (§ 8 Abs. 6 Unterabsatz. 3 Satz1 der Satzung). Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Das Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen. Der Seite der Anteilseignervertreter gehören aktuell vier Frauen und sechs Männer an. Die Wahl von Frau Hogrefe als Nachfolgerin von Frau Gardlo genügt damit den Anforderungen des Mindestanteilsgebots. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Regina Hogrefe, selbstständige Dipl.-Kauffrau (FH), wohnhaft in Hannover, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 29.08.2024 für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Gardlo, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft zu wählen. Frau Hogrefe ist Mitglied im Aufsichtsrat der Abfallentsorgungsgesellschaft Region Hannover mbH, der hannoverimpuls GmbH, der steuern lenken bauen Projektsteuerung Region Hannover GmbH sowie des Beirats der Hannover Marketing und Tourismus GmbH und hat gegenüber der Gesellschaft für den Fall ihrer Wahl erklärt, dass sie die Wahl annehmen wird und in Bezug auf ihre Person keine Bestellungshindernisse im Sinne von § 100 AktG vorliegen.
II. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 Nachfolgend ist der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 nebst Prüfungsvermerk wiedergegeben:
Vergütungsbericht 2023 Der Bericht wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Einklang mit den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS) erstellt und wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der nächsten ordentlichen Hauptversammlung am 29. August 2024 zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2023 den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats der ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (nachfolgend „ÜSTRA“) geschuldete und gewährte sowie für das Geschäftsjahr 2023 zugesagte Vergütung. Die Vergütung für die Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2023 beruht auf dem aktuellen Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der ÜSTRA (nachfolgend „Vergütungssystem Vorstand“), welches gemäß § 87a Abs. 1 AktG entwickelt und von der ordentlichen Hauptversammlung am 15.07.2021 bei 26.287.323 gültig abgegebenen Stimmen (99,57% des Grundkapitals) mit einer Mehrheit von 99,90 % gebilligt wurde. Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats (nachfolgend „Vergütungssystem Aufsichtsrat“) wurde in derselben Hauptversammlung bei 26.287.323 gültig abgegebenen Stimmen (99,57% des Grundkapitals) mit einer Mehrheit von 99,92% der abgegebenen Stimmen gemäß § 113 Abs. 3 AktG bestätigt. Das Vergütungssystem Vorstand fand im Geschäftsjahr 2023 für alle aktiven Vorstandsmitglieder Anwendung; das Vergütungssystem Aufsichtsrat auf alle aktiven Aufsichtsratsmitglieder. Eine vollständige Beschreibung der Vergütungssysteme ist unter https://www.uestra.de/unternehmen/uestra/investor-relations/corporate-governance/ öffentlich zugängig. I. Vergütung der Mitglieder des Vorstands 1. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023 im Überblick Das Vergütungssystem Vorstand ist ein wesentlicher Baustein für die zielgerichtete strategische Ausrichtung der ÜSTRA. Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung der auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit angelegten Unternehmensführung zu leisten. Deshalb berücksichtigt das Vergütungssystem neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskriterien. Die ÜSTRA ist ein börsennotiertes Verkehrsunternehmen und betreibt mit ihren Stadtbussen und Stadtbahnen im Auftrag der Region Hannover auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) im Sinne der VO (EG) 1370/2007 das Stadtbus- und Stadtbahnliniennetz im Verkehrsverbund Großraumverkehr Hannover (GVH). Die ÜSTRA ist Partner im GVH und als Mobilitätsdienstleister mit über 170 Millionen Fahrgästen im Jahr ein leistungsstarker und umweltfreundlicher Partner für die effiziente und klimaschonende öffentliche Mobilität. Zur langfristigen Unternehmenssicherung hat die ÜSTRA im Mai 2008 einen Partnerschaftsvertrag mit der Region Hannover als Mehrheitsgesellschafter des GVH, dem Betriebsrat sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossen. Der Partnerschaftsvertrag und der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA)] stellen den normativen Rahmen zur Umsetzung und Weiterführung der Unternehmensstrategie dar. Die ÜSTRA verfolgt das langfristige Ziel, ihre Stellung als nachhaltig wirtschaftendes Unternehmen, kundenorientierte Dienstleisterin, attraktive Arbeitgeberin, innovatives Unternehmen und Kompetenzträgerin im Nahverkehr weiter zu festigen. Als öffentliches Verkehrsunternehmen ist die ÜSTRA den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet und verankert die soziale, wirtschaftliche und ökologische Verträglichkeit in ihren Aktivitäten. Die Vorstandsvergütung der ÜSTRA dient der nachhaltigen Incentivierung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung dieser strategischen Handlungsfelder für eine zukunftsorientierte Unternehmensentwicklung und zur Schärfung des Unternehmensprofils in der Region Hannover. Entsprechend basiert das Vergütungssystem für den Vorstand der ÜSTRA auf folgenden Leitlinien:
Eine transparente, nachvollziehbare und am nachhaltigen Erfolg des Gesamtunternehmens orientierte Vergütung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu Aufgabenspektrum und Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Variable Vergütungsbestandteile werden von der Erreichung ambitionierter, aber realistischer Zielsetzungen abhängig gemacht und wesentliche Zielverfehlungen führen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung.
Das Vergütungssystem leistet einen wichtigen Beitrag, um die Interessen der Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter und weiteren Stakeholder zu verknüpfen.
Das Zielvereinbarungssystem für den Vorstand nach dem Prinzip “Management by Objectives“ soll eine enge Verzahnung mit den strategischen Handlungsfeldern der ÜSTRA sicherstellen sowie die Einhaltung der im Partnerschaftsvertrag und öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) definierten Ziel- bzw. Sollgrößen gewährleisten.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Struktur marktüblich und trägt der Größe, der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssystem Vorstand:
Bestandteil Zielsetzung Ausgestaltung
Erfolgsunabhängige Vergütung
Grundvergütung Sicherung eines angemessenen Grundeinkommens unter Berücksichtigung von Aufgabenspektrum und Ressortzuschnitt, Erfahrung und weiteren Parametern Festes Grundgehalt pro Geschäftsjahr
Auszahlung monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen
Vorstandsvorsitz: 270 TEUR
Ordentliches Vorstandsmitglied: 235 TEUR
Nebenleistungen Dienstwagen oder Mobilitätspauschale
Marktübliche Telekommunikationsmittel
Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen
Altersvorsorge Aufbau bzw. Fortführung einer Altersvorsorge Keine Versorgungszusage
Freiwilliger Zuschuss zur Altersvorsorge pro Kalenderjahr
Maximal 15% der Grundvergütung
Wahl der Form der Altersvorsorge obliegt jeweils dem Vorstandsmitglied
Zweckmäßige Verwendung des Zuschusses ist nachzuweisen
Erfolgsabhängige Vergütung
Tantieme Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung Leistungsbezogene Tantieme auf Grundlage eines Zielvereinbarungssystems („Management by Objectives“), die vollständig in Geld gewährt wird
Höchstens 30% der festen Grundvergütung (Cap)
Mehrjährige Bemessungsgrundlage und Auszahlung der variablen Vergütung (70% Ausgangsjahrtranche; 15% Folgejahrtranche; 15% Folgejahrtranche)
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien
Weitere Vergütungsregelungen
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG Vermeidung unkontrolliert hoher Auszahlungen Vorstandsvorsitz: 500 TEUR
Jedes weitere Vorstandsmitglied: 425 TEUR
Vergütung im Krankheitsfall   Fortzahlung Grundvergütung von bis zu 6 Wochen
Ab der 7. Woche Zuschuss, der der Differenz zwischen Grundvergütung und gesetzliche Krankengeldleistungen entspricht
Vergütung im Todesfall   Zahlung Grundvergütung für den Sterbemonat und weitere drei Monate an die Hinterbliebenen
2. Zielvereinbarung und Zielerreichung 2022 (fällig in 2023) Der Zielerreichungsgrad des Gesamtvorstands und damit auch der individuelle Zielerreichungsgrad der Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat mit 107,5 % festgestellt.
Zielbereiche Gewichtung   Zielerreichungsmaßstab Zielerreichung 31.12.2022
Finanzziele

Einhaltung des Wirtschaftsplans des Jahres 2022; Basis ist das geplante Jahresergebnis nach Steuern in Höhe von
- 98.584 T€
(Das Wirtschaftsplanergebnis ist ggf. um unvorhergesehene bzw. nicht vom Vorstand beeinflussbare Ergebnisse zu korrigieren).
(Gewichtung 50 %)

Einhaltung der Sollkosten aus dem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Hannover
(Gewichtung 50 %)
30 % a) Stufe 5: 7,5 % besser als Stufe 3 (= 150%)
Stufe 4: 3,75 % besser als Stufe 3 (= 125%)
Stufe 3: - 98.584 T€ = Plan (= 100%)
Stufe 2: 3,75 % schlechter als Stufe 3 (= 50%)
Stufe 1: 7,5 % schlechter als Stufe 3
- 48,1 Mio. €
Stufe 5
150 %
= 22,5 %
b) Ja/Nein Ja
= 15%
Kundenziele

Einhaltung der Qualitätsmerkmale
Qualitätskennzahlen gemäß Öffentlichem Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Hannover
(Gewichtung 50 %)

Gesamtzufriedenheit (gem. ÖDA Anlage 2 Abs. 5 Pkt. 19)
(Gewichtung 50 %)
30 %   Stufe 5 = > 101,0 % (= 150%)
Stufe 4 = 100,5 % (= 125%)
Stufe 3 = 100,0 % (= 100%)
Stufe 2 = 99,5 % (= 50%)
Stufe 1 = < 99,5 %

Anmerkung: Die Skalierung gilt für den Durchschnitt beider Teilziele
102,5 %
Stufe 5
150 %
= 45 %
Führungs- und Personalziele

Erhöhung des Frauenanteils auf 22% bis 2022.

Meilenstein 31.12.2022: 21,3 %
(Gewichtung 50 %)

Einhaltung der Gesundheitsquote von 94,1% (Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021)
(Gewichtung 50 %)
15 % a) Stufe 5 = > 22,4 % (= 150%)
Stufe 4 = 22,2 % (= 125%)
Stufe 3 = 22,0 % (= 100%)
Stufe 2 = 21,8 % (= 50%)
Stufe 1 = < 21,6 %
21,3 %
Stufe 1
0 %
= 0 %
b) Stufe 5 = > 94,3 (= 150%)
Stufe 4 = 94,2 (= 125%)
Stufe 3 = 94,1 (= 100%)
Stufe 2 = 94,0 (= 50%)
Stufe 1 = < 93,9
92,6 %
Stufe 1
0 %
= 0 %
Projekt- und Prozessziele 25 %      
Erarbeitung einer Nachhaltigkeitsstrategie (mehrjähriges Ziel) (6 %) a) Ja /nein Ja
= 6 %
Implementierung der Digitalisierungsstrategie (6 %) b) Ja/nein Ja
= 6 %
Ziele aufgrund Dienstverschaffung GF-Leistungen ÜSTRA ./. regiobus
[gemäß Vorgabe regiobus]
(13 %) c) [gemäß Vorgabe regiobus] Ja
= 13 %
= 107,5 %
3. Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023 a. Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG.
Mitglieder des Vorstands Feste Vergütung Variable Vergütung Gesamtvergütung
Grundvergütung Nebenleistungen Zuschuss Altersvorsorge Summe Tantieme2
Elke Maria van Zadel
(Vorstandsvorsitzende)
2023 in TEUR 270 5 30 305 682 373
2023 in %1 72,4 1,3 8,1 81,8 18,2 100,0
2022 in TEUR 270 4 30 304 542 358
2022 in %1 75,4 1,1 8,4 84,9 15,1 100,0
Denise Hain 2023 in TEUR 235 6 30 271 60 2 331
2023 in %1 71,0 1,8 9,1 81,9 18,1 100,0
2022 in TEUR 235 1 30 266 492 315
2022 in %1 74,6 0,3 9,5 84,4 15,6 100,0
Regina Oelfke 2023 in TEUR 235 2 30 267 56 323
2023 in %1 72,8 0,6 9,3 82,7 17,3 100,0
2022 in TEUR 235 3 30 268 29 297
2022 in %1 79,1 1 10,1 90,2 9,8 100,0
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung.
2 Die variable Tantieme wird bei der Gesellschaft auch als sogenannte Jahresabschlussvergütung bezeichnet. b. Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 (in TEUR) Früheren Vorstandsmitgliedern wurde im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG gewährt und geschuldet. 4. Pensionsverpflichtungen im Geschäftsjahr 2023 Für das ordentliche Vorstandsmitglied Denise Hain bestehen aus Vorbeschäftigung Pensionsverpflichtungen in Höhe von 149 TEUR zum 31.12.2023 (im Vorjahr 161 TEUR). 5. Einhaltung der Vergütungsobergrenze (Maximalvergütung) im Geschäftsjahr 2023 Die entsprechend § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für die Vorstandsvorsitzende in Höhe von EUR 500.000 und für jedes weitere Vorstandsmitglied in Höhe von EUR 425.000 wurde eingehalten. Die Einhaltung der jeweiligen Maximalvergütung ergibt sich aus der Tabelle in vorstehender Ziffer 3a. und einem Vergleich der dort angegebenen Gesamtvergütung im Jahr 2023 mit der jeweiligen Maximalvergütung für das betreffende Vorstandsmitglied. 6. Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen Im Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten bzw. zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht. II. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 1. Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2023 im Überblick Das Vergütungssystem Aufsichtsrat trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder der ÜSTRA Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der ÜSTRA durch die Hauptversammlung auf Grundlage von § 13 der Satzung festgelegt. Die an die Mitglieder ausgezahlte Vergütung entspricht dem Vergütungssystem Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen jeweils eine feste jährliche Vergütung. Die Festvergütung je Geschäftsjahr beträgt EUR 1.000, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende den doppelten Betrag (EUR 2.000) und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende den eineinhalbfachen Betrag (EUR 1.500) dieses Pauschalbetrags erhält. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt somit die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge oder Ziele abhängt, ist nicht vorgesehen. Die Vergütung kann daher nur eingeschränkt auf die Geschäftsstrategie ausgerichtet werden und so auch nur bedingt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss nehmen. Jedoch wird damit der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung getragen, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld für jede Sitzung des Aufsichtsrats, des Präsidialausschusses oder eines der Fachausschüsse, an der es teilnimmt. Das Sitzungsgeld beträgt EUR 75. Der Anspruch auf Zahlung der Festvergütung und des Sitzungsgeldes entsteht zeitanteilig für jeden vollen Kalendermonat der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bzw. der Teilnahme an den Sitzungen. Die Festvergütung wird als Einmalbetrag im Dezember eines jeden Jahres fällig und ausgezahlt. Die Auszahlung der Sitzung der Sitzungsgelder erfolgt jeweils im Nachgang zu den Sitzungen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, und die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 2. Höhe der Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2023 In der nachfolgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete Vergütung für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2023 und 2022 dargestellt:
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder Grundvergütung Sitzungsgeld Gesamtvergütung
Ulf-Birger Franz 2023 in EUR 2.000 1.200 3.200
2023 in % 62,5 37,5 100
2022 in EUR 2.000 1.200 3.200
2022 in % 62,5 37,5 100
Christian Bickel 2023 in EUR 1.500 1.125 2.625
2023 in % 57,1 42,9 100
2022 in EUR 1.500 1.200 2.700
2022 in % 55,6 44,4 100
Mira Ball
(bis 31.05.2022)
2023 in EUR ./. ./. ./.
2023 in % ./. ./. ./.
2022 in EUR 500 300 800
2022 in % 62,5 37,5 100
Dr. Elisabeth Clausen-Muradian
(seit 25.08.2022)
2023 in EUR 1.000 675 1.675
2023 in % 59,7 40,3 100
2022 in EUR 333 450 783
2022 in % 42,5 57,5 100
Daniel Di Michele 2023 in EUR 1.000 1.050 2.050
2023 in % 48,8 51,2 100
2022 in EUR 1.000 1.125 2.125
2022 in % 47,1 52,9 100
Metin Dirim 2023 in EUR 1.000 1.725 2.725
2023 in % 36,7 63,3 100
2022 in EUR 1.000 1.125 2.125
2022 in % 47,1 52,9 100
Marian-Kristoff Drews
(seit 05.09.2022)
2023 in EUR 1.000 1.500 2.500
2023 in % 40,0 60,0 100
2022 in EUR 333 750 1.083
2022 in % 30,7 69,3 100
Holger Elix 2023 in EUR 1.000 750 1.750
2023 in % 57,1 42,9 100
2022 in EUR 1.000 900 1.900
2022 in % 52,6 47,4 100
Daniel Farnung 2023 in EUR 1.000 825 1.825
2023 in % 54,8 45,2 100
2022 in EUR 1.000 900 1.900
2022 in % 52,6 47,4 100
Juliane Fuchs 2023 in EUR 1.000 675 1.675
2023 in % 59,7 40,3 100
2022 in EUR 1.000 900 1.900
2022 in % 52,6 47,4 100
Silke Gardlo 2023 in EUR 1.000 750 1.750
2023 in % 57,1 42,9 100
2022 in EUR 1.000 1.050 2.050
2022 in % 48,8 51,2 100
Hermann Hane
(bis 25.08.2022)
2023 in EUR ./. ./. ./.
2023 in % ./. ./. ./.
2022 in EUR 500 675 1.175
2022 in % 42,6 57,4 100
Claudia Hopfe 2023 in EUR 1.000 1.125 2.125
2023 in % 47,1 52,9 100
2022 in EUR 1.000 1.275 2.275
2022 in % 44,0 56,0 100
Frank Jacobs
(bis 25.08.2022)
2023 in EUR ./. ./. ./.
2023 in % ./. ./. ./.
2022 in EUR 500 375 875
2022 in % 57,1 42,9 100
Linda Katzmarek 2023 in EUR 1.000 675 1.675
2023 in % 59,7 40,3 100
2022 in EUR 1.000 1.200 2.200
2022 in % 45,5 54,5 100
Eike Lengemann
(seit 25.08.2022)
2023 in EUR 1.000 750 1.750
2023 in % 57,1 42,9 100
2022 in EUR 333 450 783
2022 in % 42,5 57,5 100
Karsten Melching 2023 in EUR 1.000 825 1.825
2023 in % 54,8 45,2 100
2022 in EUR 1.000 975 1.975
2022 in % 50,6 49,4 100
Swantje Michaelsen
(bis 25.08.2022)
2023 in EUR ./. ./. ./.
2023 in % ./. ./. ./.
2022 in EUR 500 300 800
2022 in % 62,5 37,5 100
Michaela Michalowitz 2023 in EUR 1.000 750 1.750
2023 in % 57,1 42,9 100
2022 in EUR 1.000 825 1.825
2022 in % 54,8 45,2 100
Ernesto Nebot Pomar 2023 in EUR 1.000 900 1.900
2023 in % 52,6 47,4 100
2022 in EUR 1.000 1.275 2.275
2022 in % 44,0 56,0 100
Carsten Oppermann
(bis 31.08.2023)
2023 in EUR 583,33 300 883,33
2023 in % 66,0 34,0 100
2022 in EUR 1.000 450 1.450
2022 in % 69,0 31,0 100
Marc Perl
(seit 31.08.2023)
2023 in EUR 333,33 300 633,33
2023 in % 52,6 47,4 100
2022 in EUR ./. ./. ./.
2022 in % ./. ./. ./.
Frank Straßburger 2023 in EUR 1.000 1.050 2.050
2023 in % 48,8 51,2 100
2022 in EUR 1.000 900 1.900
2022 in % 52,6 47,4 100
Andrea Wemheuer
(seit 25.08.2022)
2023 in EUR 1.000 525 1.525
2023 in % 65,6 34,4 100
2022 in EUR 333 300 633
2022 in % 52,6 47,4 100
Eberhard Wicke
(bis 25.08.2022)
2023 in EUR ./. ./. ./.
2023 in % ./. ./. ./.
2022 in EUR 500 600 1.100
2022 in % 45,5 54,5 100
Prof. Dr. Roland Zieseniß
(seit 25.08.2022)
2023 in EUR 1.000 1.500 2.500
2023 in % 40,0 60,0 100
2022 in EUR 333 825 1.158
2022 in % 28,8 71,2 100
III. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands und des Aufsichtsrats Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der ÜSTRA, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis in den Geschäftsjahren 2020, 2021, 2022 und 2023 dar. Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses der ÜSTRA nach HGB auf Grundlage des jeweiligen Jahresabschlusses und der Einhaltung der ÖDA-Sollkosten dargestellt. Beides sind als wesentliche Steuerungsgrößen auch Grundlage der finanziellen Ziele in der variablen Vergütung des Vorstands. Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung (Gesamtvergütung) im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG dargestellt. Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalentbasis wird auf den Kreis der ÜSTRA-Mitarbeiter (ohne Konzerngesellschaften) abgestellt. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variable Vergütungsbestandteile (z.B. in Form von Boni). Somit entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG.
2020 Veränderung
in %
2021 Veränderung
in %
2022 Veränderung
in %
2023
Ertragskennzahlen
Jahresergebnis (in TEUR) -52.795 -25,1 -66.023 +28,8 -48.130 -52,2 -71.611
Einhaltung ÖDA-Soll-kosten Ja Ja Ja Ja
Arbeitnehmervergütung (in EUR je Ø Vollzeit-Äquivalenz)
Gesamtbelegschaft 57.454 +2,5 58.873 +2,4 60.314 +5,6 63.705
Tarifmitarbeiter 58.511 +2,4 59.894 +2,8 61.601 +5,7 65.126
Vorstandsvergütung
(in TEUR)
Vorstandsmitglieder
Elke Maria van Zadel[1] 272 +26,5 344 +3,9 358 +4,2 373
Denise Hain 307 +4,9 322 -2,2 315 +5,1 331
Regina Oelfke[2] ./. ./. 156 +47,5 297 +8,8 323
Ehemaliges Vorstandsmitglied
Dr. Volkhardt Klöppner[3] 360 +103,3 732 ./. ./.
Aufsichtsratsvergütung (in EUR)
Aufsichtsratsmitglieder
Ulf-Birger Franz 3.200 0,0 3.200 0,0 3.200 0,0 3.200
Christian Bickel 2.550 +29,4 3.300 -18,2 2.700 -2,8 2.625
Mira Ball6 1.450 +15,5 1.675 -52,2 800 ./.
Dr. Elisabeth Clausen-Muradian3 ./. ./. 783 +113,9 1.675
Willi Degener5 1.825 +61,6 2.950 ./. ./.
Daniel Di Michele4 ./. ./. 2.125 -3,5 2.050
Metin Dirim 2.050 -14,6 1.750 +21,4 2.125 +28,2 2.725
Marian-Kristoff Drews1 ./. ./. 1.083 +130,8 2.500
Holger Elix 1.825 +4,1 1.900 0,0 1.900 -7,9 1.750
Daniel Farnung 1.975 -7,6 1.825 +4,1 1.900 -4,0 1.825
Juliane Fuchs 1.600 +14,1 1.825 +4,1 1.900 -11,8 1.675
@ dgap.de