Softline AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Softline AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.11.2023 in Dresden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.11.2023 / 11:35 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Amtsgericht Dresden Restrukturierungsgericht Aktenzeichen: 572 RES 1/23 Der Softline AG, Gutenbergplatz 1, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig, HRB 26381, vertreten durch den Vorstand Dennis Montanje, vertreten durch den Vorstand Holger Maul, ergeht am 27.10.2023 nachfolgende Entscheidung: Termin zur a) | Erörterung des vorgelegten Restrukturierungsplans vom 20.10.2023 und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie | b) | zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf: | Freitag, 24.11.2023, 10:00 Uhr, Saal C 301 Amtsgericht Dresden - Außenstelle -, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Dresden im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) bekannt zu machen (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG). Ferner erfolgt über den Bundesanzeiger (mit europaweiter Verbreitung) eine öffentliche Bekanntmachung Hinweise: 1. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt. Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben: a) | Plan- und verfahrensbetroffen sind alle Aktionäre der Softline AG. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Aktionäre der Softline AG sind. Die Aktionäre müssen ihren Anteilsbesitz bei Einlass zum Erörterungs- und Abstimmungstermin nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts in deutscher Sprache. Der Nachweis ist beim Einlass zum Erörterungs- und Abstimmungstermin im Original vorzulegen, Ist der Nachweis nicht auf den Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins (also nicht auf den 24.11.2023) ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins durch eine Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Aktionär gehaltenen Aktien bis zum Tag nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin (also bis zum 25.11.2023) gesperrt gehalten werden, geführt werden. Eine darüber hinausgehende vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Nachweis weder dem Amtsgericht Dresden - Restrukturierungsgericht - noch der Schuldnerin vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin zugehen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt. | b) | Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind schriftlich nachzuweisen. | c) | Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten, mitzubringen: Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass; bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht; bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht. Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden. | d) | Da die Einlasskontrollen und die Prüfung der Teilnahme- und Stimmberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Aktionäre gebeten (Einlass am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins ab 09:30 Uhr). | e) | Gläubiger der Softline AG sind nicht plan- oder verfahrensbetroffen. Der Restrukturierungsplan sieht keinen Eingriff in Forderungen vor. Gläubiger sind daher auch nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. | 2. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO. 3. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet. 4. Der Termin und die Abstimmung kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG). 5. Einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans können auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden (§§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. 240 InsO). Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß § 45 Abs. 4 StaRUG i.V.m. § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan. 6. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer 1 | dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat (64 Abs. 2 StaRUG) und | 2 | gegen den Plan gestimmt hat und | 3 | mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. | 7. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 4 StaRUG (als Anlage 11 zum Restrukturierungsplan) liegt ab dem 30.10.2023 im D 241 des Amtsgerichts Dresden - Außenstelle -, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, für die Aktionäre zur Einsichtnahme aus zu den Sprechzeiten: Montag bis Freitag (außer Mittwoch): 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag zusätzlich 13:00 bis 17:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13:00 bis 15:30 Uhr. Zur Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sind diejenigen Aktionäre, persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte, berechtigt, die am Tag der Einsichtnahme Aktionäre sind. Die Aktionäre müssen ihren Anteilsbesitz bei der Einsichtnahme nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts in deutscher Sprache. Der Nachweis ist beim Einlass zum Erörterungs- und Abstimmungstermin im Original vorzulegen. Ist der Nachweis nicht auf den Tag der Einsichtnahme ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Einsichtnahme durch eine Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Aktionär gehaltenen Aktien bis zum Tag nach der Einsichtnahme gehalten werden, geführt werden. 8. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist auf der Internetseite der Schuldnerin eingestellt unter https://www.softline-group.de/artikel/zusammenfassung-des-wesentlichen-inhalts-des-restrukturierungsplans/ 9. Eine Bewirtung von Teilnehmern ist nicht vorgesehen. | |
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