Mayr-Melnhof Karton AG / AT0000938204
24.04.2024 - 18:56:45EQS-HV: Mayr-Melnhof Karton AG: Ermächtigungsbeschlüsse zu Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien
Mayr-Melnhof Karton AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung Mayr-Melnhof Karton AG: Ermächtigungsbeschlüsse zu Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien 24.04.2024 / 18:56 CET/CEST Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft Wien, FN 81906 a ISIN AT0000938204 Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 24. April 2024 über die Ermächtigung zum Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 und Abs 1a und 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV In der am 24. April 2024 abgehaltenen 30. ordentlichen Hauptversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst: Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1 a und 1 b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 25. April 2024, sohin bis 24. Oktober 2026, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10, -- je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 250,-- je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. Wien, im April 2024 Der Vorstand 24.04.2024 CET/CEST |
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