Fabasoft AG / AT0000785407
02.07.2024 - 15:45:02EQS-HV: Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung
Fabasoft AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 02.07.2024 / 15:45 CET/CEST Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Fabasoft AG ISIN-Nummer: AT0000785407 Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung In der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG am 02.07.2024 wurde unter anderem beschlossen: Zu Punkt 12. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG): Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an die Belegschaft, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von 100 des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG). Zu Punkt 13. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben): Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Die Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG). Der Erwerb kann über die Börse, über den Weg eines öffentlichen Angebots oder auf sonstige gesetzlich zulässige Weise und zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie im Bestand der Gesellschaft befindliche eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben zu beschließen. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen ausgeübt werden. Zu Punkt 14. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Verwendung und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlichen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre (Bezugsrechtsausschluss)) wurde folgender Beschluss gefasst: Der Vorstand der Fabasoft AG wird gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 02.07.2029, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie im Bestand der Gesellschaft befindliche eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere eigene Aktien (i) zur Ausgabe an die Belegschaft, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstandes/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, einschließlich zur Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienoptionen, Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen; (ii) zur Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen; (iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten, und (iv) zu jedem sonstigen gesetzlich zulässig Zweck zu verwenden; und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionär:innen auszuschließen (Bezugsrechtsausschluss), wobei die Ermächtigung ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann. Linz, im Juli 2024 Der Vorstand 02.07.2024 CET/CEST |
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