EQS-HV, EUROKAI

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

29.04.2024 - 15:06:47

EQS-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EUROKAI GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.04.2024 / 15:06 CET/CEST
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EUROKAI GmbH & Co. KGaA Hamburg Wertpapierkennnummern 570650, 570652 und 570653
ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535 Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 21ff105c9be2ee11b53000505696f23c EINLADUNG
zur ordentlichen Hauptversammlung der
EUROKAI GmbH & Co. KGaA
mit dem Sitz in Hamburg - Geschäftsanschrift: Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg - am Mittwoch, den 12. Juni 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg I. Tagesordnung:
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie des vom Aufsichtsrat ebenfalls gebilligten zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289a, 315 Abs. 4, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023 Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289a, 315 Abs. 4, 315a HGB jeweils für das Geschäftsjahr 2023 können im Internet unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt, ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 31. Dezember 2023 Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023 weist einen Bilanzgewinn von EUR 182.396.248,28. aus. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2023 in der vorgelegten Form festzustellen.
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 182.396.248,28 wie folgt zu verwenden:
 
Verteilung an die Aktionäre EUR 32.362.950,12
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 7.500.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 142.533.298,16
Bilanzgewinn EUR 182.396.248,28
Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei für das Jahr 2023 auf die Inhaberstamm- und stimmrechtslosen Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 130 % zuzüglich eines Bonus ? von 50 % - insgesamt somit 180 % - bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 entfällt. Dies entspricht einer Dividende von EUR 1,80 je Inhaberstamm- und stimmrechtsloser Vorzugsaktie. Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen. Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt dementsprechend am 17. Juni 2024.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Amtszeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats bis zum Ablauf der Hauptversammlung im Jahr 2027 so anzupassen, dass die EUROKAI GmbH & Co. KGaA ab 2028 ein sogenanntes „staggered board“ (gestaffelter Aufsichtsrat) mit zwei Neuwahlen pro Jahr hat. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Winfried Steeger, Christian Kleinfeldt und Max M. Warburg endet jeweils mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor,
6.1 Herrn Dr. Winfried Steeger, Rechtsanwalt, Hamburg mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2024 für fünf Jahre, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen und
6.2 Herrn Christian Kleinfeldt, Finanzdirektor (CFO) der Jahr Holding GmbH, Hamburg und
6.3 Herrn Max M. Warburg, Bankier, Hamburg jeweils mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2024 für vier Jahre, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen.
Mit der Wahl von Herrn Kleinfeldt und Herrn Warburg für vier Jahre, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, soll von der in der Satzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf Jahren zu wählen. Die Amtszeit der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten soll so gestaltet werden, dass die EUROKAI GmbH & Co. KGaA ab 2028 ein sogenanntes „staggered board“ (gestaffelter Aufsichtsrat) hat. Dies bedeutet, dass zu einem Hauptversammlungstermin nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats zur Neu- bzw. Wiederwahl anstehen sondern nur jeweils ein Teil der Aufsichtsräte der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die EUROKAI GmbH & Co. KGaA folgt damit dem Wunsch vieler Stakeholder. Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Dr. Winfried Steeger hat folgende Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate:
  Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen, Vorsitzender des Aufsichtsrats
Verwaltungsgesellschaft Otto mbH (mitbestimmte GmbH des Otto Konzerns), Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Familie Thomas Eckelmann Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
August Prien Verwaltung GmbH, Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats
Herr Christian Kleinfeldt hat folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate:
  Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen, Mitglied des Aufsichtsrats
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Familie Thomas Eckelmann Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Mitglied des Verwaltungsrats
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, Mitglied des Verwaltungsrats
Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, Mitglied des Verwaltungsrats
Herr Max. M. Warburg hat folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate:
  Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen, Mitglied des Aufsichtsrats
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats
Familie Thomas Eckelmann Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats
Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den gegenwärtig gültigen §§ 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA aus acht Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Wahlvorschläge berücksichtigen das vom Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept einschließlich der Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium mit Ausnahme der Altersgrenze in Bezug auf Herrn Max M. Warburg. Herr Max M. Warburg wird zum Zeitpunkt der Hauptversammlung das 76. Lebensjahr vollendet haben. Der Aufsichtsrat ist aber der Auffassung, dass seine über viele Jahre gewonnenen spezifischen Kenntnisse und Qualifikationen dem Unternehmen gerade mit Rücksicht auf die sich aktuell in besonderer Weise grundlegend ändernden Märkte zur Verfügung stehen sollten. Das Diversitätskonzept und das Kompetenzprofil sind mit dem Stand ihrer Umsetzung sowie der Qualifikationsmatrix mit den fachlichen und persönlichen Qualifikationen aller Aufsichtsratsmitglieder in der Erklärung zur Unternehmensführung unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Corporate-Governance veröffentlicht. Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sowie deren Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen stehen ebenfalls zum Abruf im Internet unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung zur Verfügung. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen der EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie den Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns, den Organmitgliedern der EUROKAI GmbH & Co. KGaA oder den Aktionären, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der EUROKAI GmbH & Co. KGaA halten, keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuführen. Im Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA verfügen Herr Dr. Klaus-Peter Röhler, Herr Christian Kleinfeldt, Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta sowie Herr Kristian Ludwig über Sachverstand sowohl auf dem Gebiet der Rechnungslegung als auch auf dem Gebiet der Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG. Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta ist zudem Spezialistin auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie für Fragen der Nachhaltigkeit im Allgemeinen. Herr Dr. Winfried Steeger beabsichtigt, im Fall seiner Wahl für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu kandidieren, welches er gegenwärtig bis zum Ablauf der Hauptversammlung inne hat.
7. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024 und vorsorglich für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und anderen verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten im Geschäftsjahr 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024 zu wählen und zudem vorsorglich auch zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und anderen verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten im Geschäftsjahr 2024 sowie eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014) auferlegt worden sei.
8. Vorsorgliche Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Geschäftsjahres 2024 Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern- )Lagebericht um einen (Konzern- )Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-) Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit muss die EUROKAI GmbH & Co. KGaA, die bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1 HGB unterliegt, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen, vorsorglich zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Geschäftsjahres 2024 zu wählen und zwar mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes. Dies geschieht unter dem Vorbehalt, dass die Prüfung nur durchgeführt werden soll, wenn ein für das Geschäftsjahr 2024 aufzustellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer inhaltlich zu prüfen ist.
9. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023 Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts zu beschließen. Übertragen auf die besondere Organstruktur der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, deren Leitung und Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, obliegt, bezieht sich der Vergütungsbericht auf die Vergütung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der EUROKAI GmbH & Co. KGaA. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. dieser Einladung enthalten. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet zugänglich (https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung). Auf diese Darstellung wird für die Beschlussfassung Bezug genommen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach §§ 162 i.V.m. 278 Abs. 3 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2023 zu billigen.
II. Vergütungsbericht Vergütungsbericht EUROKAI-Konzern 2023 Der vorliegende Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie für die Mitglieder des Aufsichtsrats die satzungsgemäße Vergütung einschließlich des Vergütungssystems. Grundlagen dazu sind das Aktiengesetz, insbesondere die geforderten Angaben gemäß § 162 AktG, ferner die Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“). Rückblick auf das Vergütungsjahr 2022 Der von EUROKAI GmbH & Co. KGaA (nachfolgend „EUROKAI“) nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung am 7. Juni 2023 mit 100,00 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie der Aufsichtsrat sehen dieses klare Votum als Bestätigung des beim Vergütungsbericht 2022 angewendeten Formats. Daher wird es auch für den vorliegenden Vergütungsbericht grundsätzlich beibehalten. Vergütung der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2023 Die EUROKAI ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH als alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin, die die Geschäfte der KGaA führt. Die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Thomas H. Eckelmann (Vorsitzender), Frau Cecilia Eckelmann-Battistello (bis zum 6. März 2024) und seit dem 1. Juli 2023 durch Herrn Tom H. Eckelmann. Der persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafter einer KGaA ist mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zwar vergleichbar, weshalb § 283 AktG bestimmt, dass zahlreiche für den Vorstand einer Aktiengesellschaft geltende Vorschriften für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA sinngemäß gelten. Der grundlegende Unterschied zwischen einer AG und einer KGaA besteht in dieser Beziehung allerdings darin, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht - wie der Vorstand einer AG gemäß § 84 AktG - von deren Aufsichtsrat bestellt wird, sondern Gesellschafter ist. Dem Aufsichtsrat einer KGaA fehlt also die Personal- und Vergütungskompetenz. Besonderheiten gelten ferner, wenn der persönlich haftende Gesellschafter nicht eine natürliche Person ist, sondern eine juristische Person, wie bei der EUROKAI eine GmbH. In diesem Fall finden auf die Berufung und Abberufung der Geschäftsführer der GmbH und auf die Ausgestaltung ihrer Anstellungsverträge die Binnenregelungen der GmbH Anwendung. Für den vorliegenden Fall gilt insoweit, dass die Geschäftsführer der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH von dem bei ihr gebildeten Verwaltungsrat bestellt und abberufen werden. Dieser ist auch für den Abschluss der Dienstverträge mit den Geschäftsführern zuständig und bestimmt die für sie maßgebliche Geschäftsverteilung/-ordnung. Damit kann ein Beschluss seitens des Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem zur Vergütung der Geschäftsführung gem. § 87 a AktG nicht gefasst werden und eine Vorlage an die Hauptversammlung zur Billigung gem. § 120 a Abs. 1 AktG kann nicht erfolgen. Gem. § 162 i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG haben die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der EUROKAI einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gem. § 290 HGB „gewährte und geschuldete Vergütung“ zu erstellen. EUROKAI versteht die gesetzlich nicht definierten Begriffe der „gewährten und geschuldeten Vergütung“ derart, dass eine Vergütung „gewährt“ ist, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich zufließt. Sie ist „geschuldet“, wenn eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied besteht, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin erhält für ihre Tätigkeit von der EUROKAI keine Vergütung. Sie erhält auch keine Vergütung von der persönlich haftenden Gesellschafterin, da der Verwaltungsrat von seiner hier bestehenden Vergütungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Etwas anderes gilt für den voll konsolidierten Teilkonzern CONTSHIP Italia (Melzo/Mailand, Italien), bei der die EUROKAI direkt mit 66,6 % und über die 50%ige Beteiligung an der EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG, Bremen (an der die BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen, ein Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, ebenfalls 50 % hält) mit 16,7 % und damit wirtschaftlich durchgerechnet mit 83,3 % beteiligt ist. Hier erhalten die drei Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin für ihre dortige Tätigkeit von der Contship Italia S.p.A. (nachfolgend „Contship“) sowie deren Tochtergesellschaften jeweils eine Vergütung. Frau Cecilia Eckelmann-Battistello war bis zum 6. März 2024 Chairman des Board of Directors der Contship und Mitglied des Board of Directors in drei Tochtergesellschaften der Contship. Herr Thomas H. Eckelmann ist Mitglied des Board of Directors der Contship und Präsident des Board of Directors in zwei Tochtergesellschaften der Contship. Herr Tom H. Eckelmann ist Mitglied des Board of Directors der Contship. Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführung Die nachstehend aufgeführten Werte stellen die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“ festen und variablen Vergütungsbestandteile von der Contship und deren Tochtergesellschaften nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Hierbei handelt es sich um ausschließlich feste Vergütungsbestandteile. Frau Cecilia Eckelmann-Battistello erhielt die Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr zum 1. Juli des gleichen Jahres, Herr Thomas H. Eckelmann jeweils ein Viertel der Gesamtvergütung zur Mitte jedes Quartals und Herr Tom H. Eckelmann erhält die Vergütung jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs.
Vergütungen der Geschäftsführung 2023
von der CONTSHIP Italia-Gruppe EUR
Thomas H. Eckelmann 162.500,00
Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello 572.700,00
Tom H. Eckelmann 7.500,00
Gesamt 742.700,00
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung Die nachstehende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Bezüge der gegenwärtigen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter (bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche) des voll konsolidierten Teilkonzerns, der CONTSHIP Italia-Gruppe, abgestellt wird, da die EUROKAI keine eigenen Mitarbeiter hat. Gewährte und geschuldete Vergütungen früherer Geschäftsführer liegen nicht vor. Frau Cecilia Eckelmann-Battistello erhielt im Jahr 2023 Vergütungen aus Gesellschaften der CONTSHIP Italia-Gruppe in Höhe von insgesamt TEUR 572,7, worin neben dem unveränderten Festhonorar von TEUR 542,5 für ihre Tätigkeit als Chairman des Board of Directors der Contship auch die unveränderten Vergütungen für ihre Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors in drei Tochtergesellschaften der Contship in Höhe von TEUR 30,2 eingeflossen sind. Herr Thomas H. Eckelmann erhielt im Jahr 2023 Vergütungen aus Gesellschaften der CONTSHIP Italia-Gruppe in Höhe von insgesamt TEUR 162,5, in denen neben der Festvergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors der Contship in Höhe von TEUR 57,5 die unveränderten Vergütungen für seine Tätigkeit als Präsident des Board of Directors in zwei Tochtergesellschaften der Contship in Höhe von TEUR 105 eingeflossen sind. Herr Tom H. Eckelmann erhielt im Jahr 2023 ausschließlich eine Festvergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors der Contship.
Vergleich Vergütungen an die Geschäftsführung
von der CONTSHIP-Italia
2023 Veränderung 2022/2023 2022 Veränderung 2021/2022 2021 Veränderung 2020/2021 2020
EUR in % EUR in % EUR in % EUR
Thomas H. Eckelmann 162.500,00 0,0 162.500,00 0,0 162.500,00 0,0 162.500,00
Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello 572.700,00 0,0 572.700,00 0,0 572.700,00 0,0 572.700,00
Tom H. Eckelmann 7.500,00 n. a. n. a. n. a. n. a. n. a. n. a.
Gesamt 742.700,00 1,0 735.200,00 0,0 735.200,00 0,0 735.200,00
Ertragsentwicklung
EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Jahresüberschuss nach HGB 54.137.312,83 163,8 20.524.114,80 67,8 12.232.212,76 -22,6 15.806.475,38
Konzernjahresüberschuss nach IFRS
(2020: Konzernjahresfehlbetrag)
52.170.250,60 -54,1 113.537.061,87 19,5 95.001.375,60 410,7 -30.577.991,55
Veränderung Arbeitnehmervergütung
Veränderung der
durchschnittlichen
Arbeitnehmervergütung
der Mitarbeiter der
CONTSHIP Italia-Gruppe
auf Vollzeitäquivalenzbasis
55.743,00 -4,2 58.202,00 -2,0 59.413,00 0,5 59.110,00
Die Veränderung der Arbeitnehmervergütung der Mitarbeiter der CONTSHIP Italia-Gruppe im Vorjahresvergleich wurde unter der Bereinigung von Sondereffekten im Zusammenhang mit Abfindungen ausscheidender Manager ermittelt. Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 Bestätigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Ein solcher Beschluss wurde erstmalig am 9. Juni 2021 von der Hauptversammlung gefasst. Dabei wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Angesichts der in den vergangenen Jahren stetig gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats hat die Hauptversammlung am 7. Juni 2023 beschlossen, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen zu erhöhen. Der Beschluss zur Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung wurde von der Hauptversammlung mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gefasst. Grundlagen des Vergütungssystems Die Vergütung des Aufsichtsrats ist ausschließlich in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt, die im Internet unter www.eurokai.de/Das-Unternehmen/Gesellschaftsstruktur dauerhaft zugänglich ist. Es bestehen keine Neben- oder Zusatzvereinbarungen. Der Vergütungsanspruch wird mit Abschluss des Geschäftsjahres fällig; dies gilt nicht für den Anspruch auf Auslagenersatz. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während des laufenden Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, so hat es Anspruch auf den entsprechenden Teil der Vergütung. Nach dem neuen System betragen die Vergütungen:
 
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Da die neuen Vergütungssätze von der Hauptversammlung erst Mitte 2023 in Form einer Satzungsänderung beschlossen worden sind, setzt sich die in 2023 gewährte Vergütung rechnerisch aus den bis zur Satzungsänderung gültigen alten Maßstäben und den nach der Satzungsänderung gültigen neuen zusammen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten damit eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der EUROKAI steht. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sieht eine reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ohne variable oder aktienbasierte Bestandteile vor. Mit der Ausgestaltung als Festvergütung - womit einer Anregung des Kodex in G.18 gefolgt wird - wird nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und die unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Beratungs- und Überwachungsaufgaben - unabhängig vom geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft - am besten sichergestellt. Die effektive und unabhängige Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat leistet wiederum einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der EUROKAI. Die Höhe der Festvergütung orientiert sich im Grundsatz an den Empfehlungen des Kodex und richtet sich in der Ausgestaltung nach den übernommenen Aufgaben des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen. Damit sollen von den Mitgliedern übernommene zusätzliche Aufgaben und Verantwortung angemessen honoriert werden. Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist nach Auffassung von Aufsichtsrat und der persönlich haftenden Gesellschafterin - auch im Vergleich zu anderen börsennotierten Gesellschaften - angemessen und marktgerecht. Die Aufsichtsratsvergütung wird vom Aufsichtsrat und von der persönlich haftenden Gesellschafterin regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, insbesondere daraufhin überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen sowie den gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen des Kodex (G.II.) entsprechen. Dabei werden auch die Vergütungsregelungen in vergleichbaren Unternehmen betrachtet (horizontaler Vergleich). Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin können bei der Überprüfung unabhängige externe Experten heranziehen. Sofern sich im Rahmen der Überprüfung Änderungsbedarf ergibt, werden der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Aufsichtsratsvergütung unterbreiten. Um den gestiegenen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats in Bezug auf Zeit, Verantwortlichkeit und insbesondere auch Sachkunde Rechnung zu tragen, hat die Hauptversammlung am 7. Juni 2023 ebenso beschlossen, den Aufsichtsrat um zwei Mitglieder zu erweitern. Außerdem wurde beschlossen, die Amtszeiten der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur gesetzlichen Höchstdauer von praktisch fünf Jahren flexibel zu gestalten. Der Aufsichtsrat der EUROKAI hat seit langem einen Prüfungsausschuss. Angesichts der wie dargestellt wesentlich größeren Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats und dessen Prüfungsausschusses, wurde der Prüfungsausschuss im September 2023 von drei auf fünf Mitglieder erweitert, nämlich durch die neuen Mitglieder Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta und Herrn Kristian Ludwig, die eine hohe Kompetenz in Finanz- und Nachhaltigkeitsfragen haben; dazu sei verwiesen auf ihre Lebensläufe, die nähere Angaben zu ihrem Sachverstand auf diesen Gebieten enthalten, sie sind auf der Internetseite der EUROKAI unter www.eurokai.de/Das-Unternehmen/Aufsichtsrat veröffentlicht. Der Prüfungsausschuss bereitet, soweit geboten, die Beschlüsse vor, die in den Sitzungen des Aufsichtsrats behandelt werden, und ergänzt die Arbeit des Aufsichtsrats. Zusammensetzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der EUROKAI setzt sich gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus acht Mitgliedern zusammen.
 
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  Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats Die nachstehend aufgeführten Werte stellen die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“ festen und variablen Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG dar. Die Vergütungen werden mit Abschluss des Geschäftsjahres fällig.
 
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Erstattet wurden weiterhin Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 1.094,75, sodass sich die Bezüge des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 auf insgesamt EUR 252.655,85 beliefen. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung Die nachstehende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Bezüge der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter (bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche) des voll konsolidierten Teilkonzerns, der CONTSHIP Italia-Gruppe, abgestellt wird, da die EUROKAI keine eigenen Mitarbeiter hat. Gewährte und geschuldete Vergütungen früherer Aufsichtsratsmitglieder liegen nicht vor.
 
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Die Veränderung der Arbeitnehmervergütung der Mitarbeiter der CONTSHIP Italia-Gruppe im Vorjahresvergleich wurde unter der Bereinigung von Sondereffekten im Zusammenhang mit Abfindungen ausscheidender Manager ermittelt.
Hamburg, den 20. März 2024
Für den Aufsichtsrat:
Geschäftsführung der persönlich
haftenden Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats
der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg
Thomas H. Eckelmann Dr. Winfried Steeger
Tom H. Eckelmann
  VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABSATZ 3 AKTG An die EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Absatz 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Absatz 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Absatz 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Absatz 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Absatz 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Bremen, den 20. März 2024 FIDES Treuhand GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Tobias Kersten
Wirtschaftsprüfer
Marc Middendorf
Wirtschaftsprüfer
  III. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:
  EUROKAI GmbH & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung hat gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Textform und muss ebenfalls in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, es sei denn, sie wurden von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
2. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung a) Bevollmächtigung eines Dritten Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch z.B. einen Intermediär (wie etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stirmmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen vorstehend Ziff. III 1.) erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, können zur Erteilung der Bevollmächtigung das Formular verwenden, das sie nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilbesitzes auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte vorfinden. Eine solche Vollmacht steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung oder kann bei der Gesellschaft unter der unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannten Adresse kostenlos angefordert werden. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des Nachweises der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an die unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannte Adresse. b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft Wir bieten Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterinnen, Frau Gabriele Heyer-Haack und Frau Christiane Thaden, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt. In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträgen zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, das Formular für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen zu verwenden, das von der Internetadresse https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung heruntergeladen werden kann oder den Aktionären auf Wunsch von der unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannten Adresse kostenlos zugesandt wird. Bitte senden Sie Ihre Vollmacht und Weisungen zusammen mit Ihrer Eintrittskarte oder unter Angabe Ihrer Eintrittskartennummer schriftlich oder per E-Mail zur organisatorischen Erleichterung bis zum 11. Juni 2024 (bei uns eingehend) an die unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannte Adresse. Rechtzeitig erteilte Vollmachten und Weisungen können auch auf diesem Wege bis zum gleichen Zeitpunkt geändert oder widerrufen werden. Es ist möglich, dass Aktionäre Ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selber oder über einen Vertreter ausüben, obwohl bereits Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen vorliegen. Dazu muss die erteilte Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen entsprechend in Textform formgerecht widerrufen werden. Hierfür steht den Aktionären auf der Internetseite https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung unter dem Unterpunkt „Vollmachten und Weisungen“ ein Formular zur Verfügung. c) Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail) durch Vollmacht und ggf. Weisungen ausgeübt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. per Brief. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe ist nur dann gültig, wenn eine zum selben Tagesordnungspunkt früher abgegebene Stimme zuvor formgerecht widerrufen wurde. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht zur Verfügung stehen, können die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt werden. Die Stimmabgaben per Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
3. Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung dabei nicht mitzurechnen sind, d.h. bis spätestens 12. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre werden gebeten, ein entsprechendes Verlangen an die unter Ziff. III 1.) genannte Anmeldeadresse zu senden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind, und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
4. Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannten Adresse zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Begründung und des Namens des Aktionärs nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers im Internet unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung nach den gesetzlichen Regeln zugänglich gemacht. Für Wahlvorschläge gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass diese nicht zu begründen sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. An andere als die an die unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannte Adresse adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden. §§ 126 Abs. 2, 127 AktG enthalten weitere Umstände, bei deren Vorliegen Anträge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittelung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
5. Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand - im Falle der KGaA von der persönlich haftenden Gesellschafterin - Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen, darf die Auskunft verweigert werden. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen die Auskunft verweigert werden darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung in den ergänzenden Unterlagen zur Hauptversammlung.
6. Weitergehende Erläuterungen und Informationen nach § 124a AktG (Veröffentlichungen auf der Internetseite) Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Außerdem werden dort nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Des Weiteren finden sich dort weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122, 126, 127 und 131 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG.
7. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.468.494,00. Es ist eingeteilt in 6.759.480 stimmberechtigte Inhaberstammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00, in 6.708.494 stimmrechtslose Inhabervorzugsaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 und eine auf den Namen lautende stimmberechtigte Vorzugsaktie im Nennbetrag von EUR 520,00 - der Namensaktie Nr. 00001. Je EUR 1,00 Nennbetrag der stimmberechtigten Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 6.760.000 Stimmen. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
8. Hinweise zum Datenschutz Wenn Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich zur Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen oder ihre Aktionärsrechte ausüben, verarbeiten wir personenbezogene Daten über den Aktionär und/oder den Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien). Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist: EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Kurt-Eckelmann-Straße 1
21129 Hamburg
E-Mail: investor-relations@eurokai.de Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung einzelner Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Kurt-Eckelmann-Straße 1, 21129 Hamburg, E-Mail: investor-relations@eurokai.de.

Hamburg, im April 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH
Thomas H. Eckelmann Tom H. Eckelmann
 


29.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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