EQS-HV, Eckert

Eckert & Ziegler SE

17.05.2024 - 15:06:44

EQS-HV: Eckert & Ziegler SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Eckert & Ziegler SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Eckert & Ziegler SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.05.2024 / 15:06 CET/CEST
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Eckert & Ziegler SE Berlin ISIN: DE0005659700 Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 2024 ein. Diese findet am Mittwoch, den 26. Juni 2024, um 10.30 Uhr (MESZ) im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str.10, D-13125 Berlin, statt.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31.12.2023, des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB für das Geschäftsjahr 2023
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen können im Internet unter https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ eingesehen werden. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand - und was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung statt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 30.605.157,44 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie:
Euro 1.042.273,85 Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen:
Euro 29.562.883,59 Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 20.845.477 eingeteilt in 20.845.477 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 326.455 eigenen Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. Die Dividende ist am 01. Juli 2024 zur Auszahlung fällig. Der hier unterbreitete Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns weicht von dem Vorschlag des Vorstands ab wie er im Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt ist. Zeitlich nach dieser Angabe für den Anhang zum Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat nach umfassender Prüfung einen geänderten Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet. Diesem geänderten Beschlussvorschlag hat sich der Aufsichtsrat angeschlossen. Hierzu hat die Gesellschaft am 19. März 2024 eine Mitteilung veröffentlicht. Dieser geänderte Beschlussvorschlag ist Basis für den in diesem Tagesordnungspunkt unterbreiteten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2024 sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2025 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. Vorlage des Vergütungsberichts zur Erörterung
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie unter Ziffer II. dieser Einladung, im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und unter https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/gute_unternehmensfuehrung/ Da die Gesellschaft keine große Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB ist, mithin die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt sind, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist deshalb nicht erforderlich.
7. Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsrats- und Ausschussvergütung und entsprechende Satzungsänderung
Mit der hier vorgeschlagenen Anpassung der Vergütung für alle Aufsichtsratsmitglieder sollen die weiterhin gestiegenen Anforderungen an Arbeitsumfang und Verantwortung des Plenums sowie der erneut gestiegenen Anforderungen an die Ausschussarbeit angemessen berücksichtigt werden. Im langjährigen Vergleich stellt die Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung - gemessen am Konzernumsatz und -gewinn - zudem eine angemessene Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Konzerns dar. Die vorgeschlagene Erhöhung der Aufsichtsrats- und Ausschussvergütung ermöglicht ferner, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Vergütung anderer im SDAX notierter Unternehmen, qualifizierte Mandatsträger für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats zu gewinnen und auch halten zu können. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde letztmals 2023 angepasst. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs. 1 der Satzung, der die Höhe der festen jährlichen Vergütung und des Sitzungsgeldes des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse regelt, wie folgt neu zu fassen: § 13 (1) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
  „Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung, die sich aus der Grundvergütung (a) und - im Fall der Wahrnehmung bestimmter Funktionen innerhalb des Aufsichtsrats - einem faktorbasierten Zuschlag (b) zusammensetzt:
  (a) Die Grundvergütung beträgt EUR 35.000.
  (b) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache der Grundvergütung, sein Stellvertreter und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache der Grundvergütung. Reguläre Mitglieder in Ausschüssen erhalten, sofern diese Ausschüsse tagen, eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 8.000,00.
  (c) Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat oder in den Ausschüssen erfolgt eine zeitanteilige feste Vergütung unter Aufrundung auf volle Monate.
  (d) Vergütungspflichtig sind Sitzungen, zu denen unter Beifügung einer Tagesordnung geladen und über deren Verlauf ein Protokoll erstellt wird. Die Gesellschaft gewährt jedem Mitglied des Aufsichtsrats für seine persönliche Teilnahme - gleich, ob physisch, virtuell oder telefonisch - an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 500. (e) Die Unterpunkte (a), (b) und (d) gelten nach Zustimmung der Hauptversammlung ab dem darauffolgenden Monat.“
8. Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Satzung der Gesellschaft muss sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) wurde §123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Um diese Gesetzesänderung in der Satzung zu reflektieren, soll §15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 15 (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
  „Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen.“
9. Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder
Die Amtszeit von Herrn Frank Perschmann läuft zum Ende der Hauptversammlung aus. Zudem hat Frau Eckert-Palvarini, die derzeit von der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH (Panketal) gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsandt ist, die Niederlegung ihres Amts als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung erklärt, vor dem Hintergrund, dass sie sich einer Wahl durch die Aktionäre der Gesellschaft stellen möchte. Die Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH (Panketal) hat bereits erklärt mit dem Ausscheiden von Frau Eckert-Palvarini als entsandtes Mitglied im Aufsichtsrat Herrn Frank Perschmann in den Aufsichtsrat zu entsenden. Daher ist weiterhin ein Mitglied des Aufsichtsrats neu zu wählen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG), § 18 Abs. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Eckert & Ziegler SE vom 19. Januar 2024 (Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie § 11 der Satzung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat setzt sich danach ausschließlich aus von den Anteilseignern bestimmten Mitgliedern zusammen. Er besteht satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern, wobei der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH (Panketal), gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung das Recht eingeräumt ist, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der nachfolgende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses - vor,
  Paola Eckert-Palvarini , Physikerin, Wandlitz,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Frau Eckert-Palvarini ist Mitglied des Beirats der Dual Fluid Energy Inc., Vancouver, Kanada und Gesellschafterin der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH, Berlin. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagene Kandidatin einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der Kandidatin Auskunft gibt, sind unter Ziffer III. beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ezag.com/de/startseite/ueber_uns/unternehmensleitung/aufsichtsrat/ zugänglich.
10. Wahl von Ersatzmitgliedern für den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,
10.1. Susanne Becker, Juristin, Hohen-Neuendorf
zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Frau Eckert-Palvarini vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Frau Becker nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.
10.2. Elke Middelstaedt, Kauffrau, Zepernick
zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Frau Eckert-Palvarini vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Frau Middelstaedt nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr. Die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder sollen im Falle ihrer Wahl in der in diesem Beschlussvorschlag genannten Reihenfolge bei einem Ausscheiden des gemäß Ziffer 9 zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds in den Aufsichtsrat einziehen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Wahl der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl abstimmen zu lassen. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die jeweilige Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Weitere Angaben über das zur Wahl vorgeschlagene Ersatzmitglied einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der jeweiligen Kandidatin Auskunft gibt, sind unter Ziffer IV. beigefügt.
11. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der Eckert & Ziegler SE und der Pentixapharm Holding AG
Die Gesellschaft beabsichtigt, ihre gesamte Beteiligung an der Pentixapharm AG (Amtsgericht Würzburg HRB 16940), d.h. sämtliche 21.600.000 von der Gesellschaft gehaltenen Aktien an der Pentixapharm AG (99,54 % des Grundkapitals der Pentixapharm AG) im Wege der Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz (Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) auf die Pentixapharm Holding AG zu übertragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der Gesellschaft und der Pentixapharm Holding AG, aufgestellt am 02. Mai 2024, zuzustimmen. Der Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags hat folgenden Wortlaut: [Rubrum der notariellen Urkunde] Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen
1. Eckert & Ziegler SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 262034 B, als übertragender Gesellschaft
(„Eckert & Ziegler SE“)
und
2. Pentixapharm Holding AG mit Sitz inBerlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 262201 B, als übernehmender Gesellschaft
(„ Pentixapharm Holding AG “)
- nachfolgend auch einzeln als „ Partei “ und gemeinsam als „ Parteien “ bezeichnet -
Präambel
A. Die Eckert & Ziegler SE mit Sitz in Berlin ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 262034 B. Das Grundkapital der Eckert & Ziegler SE beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags EUR 21.171.932,00 und ist eingeteilt in 21.171.932 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Inhaberaktien).
B. Die Pentixapharm Holding AG mit Sitz in Berlin ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 262201 B. Das Grundkapital der Pentixapharm Holding AG beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags EUR 50.000,00 und ist eingeteilt in 50.000 auf den Namen lautende Stückaktien (Namensaktien). Alleinige Aktionärin der Pentixapharm Holding AG ist die Eckert & Ziegler SE.
C. Die Eckert & Ziegler SE hat entschieden, sämtliche von ihr an der Pentixapharm AG, mit Sitz in Würzburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 16940; die „Pentixapharm AG“)) gehaltenen Aktien im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß Art. 10, Art. 9 (1) c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Pentixapharm Holding AG zu übertragen. Das Grundkapital der Pentixapharm AG beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags EUR 21.700.000,00 und ist eingeteilt in 21.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Inhaberaktien). Die Eckert & Ziegler SE hält 21.600.000 Aktien der Pentixapharm AG, somit 99,54 Prozent des Grundkapitals der Pentixapharm AG.
D. Als Gegenleistung für die Abspaltung sollen den Aktionären der Eckert & Ziegler SE nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags von der Pentixapharm Holding AG entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an der Eckert & Ziegler SE insgesamt 20.845.477 auf den Namen lautende Stückaktien (Namensaktien) der Pentixapharm Holding AG gewährt werden (sog. verhältniswahrende Abspaltung).
E. Zur Durchführung der Abspaltung wird die Pentixapharm Holding AG ihr Grundkapital von EUR 50.000,00 um weitere EUR 20.845.477 auf EUR 20.895.477 durch Ausgabe von weiteren 20.845.477 auf den Namen lautenden Stückaktien erhöhen (die „Abspaltungskapitalerhöhung“). Die zur Durchführung der Abspaltung an die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE zu gewährenden Aktien werden 99,76 Prozent des nach der Abspaltungskapitalerhöhung bestehenden zukünftigen Grundkapitals der Pentixapharm Holding AG entsprechen.
F. Die Eckert & Ziegler SE führt für Zwecke der Abspaltung keine Kapitalherabsetzung durch. Das der Eckert & Ziegler SE nach der Abspaltung verbleibende Vermögen reicht zur Deckung ihres Grundkapitals aus. Eine Kapitalherabsetzung ist daher nicht erforderlich.
G. Umgehend nach Wirksamwerden der Abspaltung, also mit Eintragung im Handelsregister der Eckert & Ziegler SE als übertragenden Rechtsträger, sollen sämtliche Aktien der Pentixapharm Holding AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und gleichzeitig im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.
H. Die Eckert & Ziegler SE hält 1,54 % eigene Aktien. Hauptaktionär der Eckert & Ziegler SE ist mit einer Beteiligung in Höhe von 31,13 % des Grundkapitals die Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
I. Abspaltung, Abspaltungsstichtag, Abspaltungsbilanz und Schlussbilanz
1. Abspaltung
1.1 Die Eckert & Ziegler SE als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) das in Ziffer 4 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags definierte Abzuspaltende Vermögen mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die Pentixapharm Holding AG als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien der Pentixapharm Holding AG an die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE gemäß Ziffer 9 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags (sog. verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme).
1.2 Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstige Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen der Eckert & Ziegler SE, die nach diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag nicht dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnen oder die von der Übertragung in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die Pentixapharm Holding AG übertragen.
2. Abspaltungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag
2.1 Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der Eckert & Ziegler SE und der Pentixapharm Holding AG mit Wirkung zum 01. Januar 2024, 0.00 Uhr (der „Abspaltungsstichtag“). Von diesem Zeitpunkt an gelten im Verhältnis zwischen der Eckert & Ziegler SE und der Pentixapharm Holding AG die Handlungen, die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, als für Rechnung der Pentixapharm Holding AG vorgenommen.
2.2 Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Abspaltung ist der 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr (der „Steuerliche Übertragungsstichtag“).
3. Schlussbilanz
3.1 Die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gemäß §§ 125 Abs. 1, 17 Abs. 2 UmwG ist die unter Beachtung der Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung aufgestellte, von der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, geprüfte Jahresbilanz der Eckert & Ziegler SE zum 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr (die „Schlussbilanz“).
3.2 Die Eckert & Ziegler SE wird das Abzuspaltende Vermögen in ihrer handelsrechtlichen Schlussbilanz zu Buchwerten ansetzen. Für ertragssteuerliche Zwecke wird die Abspaltung zu Verkehrswerten erfolgen, sofern gesetzlich nicht der Ansatz eines niedrigeren Wertes zulässig ist.
3.3 Die Pentixapharm Holding AG wird das Abzuspaltende Vermögen in ihrer handelsrechtlichen Rechnungslegung zu Buchwerten ansetzen. Die Pentixapharm Holding AG wird das Abzuspaltende Vermögen in ihrer Steuerbilanz mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der Eckert & Ziegler SE enthaltenen Wert übernehmen.
II. Abzuspaltendes Vermögen
4. Abzuspaltendes Vermögen und Modalitäten der Übertragung
4.1 Die Eckert & Ziegler SE überträgt auf die Pentixapharm Holding AG ihre gesamten Aktien an der Pentixapharm AG, somit 21.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Inhaberaktien) an der Pentixapharm AG, auf die EUR 21.600.000,00 des gesamten Grundkapitals der Pentixapharm AG von EUR 21.700.000,00 bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags entfallen (das „Abzuspaltende Vermögen“).
4.2 Die Übertragung erfolgt unter Einschluss sämtlicher mit dem Abzuspaltenden Vermögen verbundener Rechte und Pflichten, einschließlich des Anspruchs auf Gewinnausschüttung für die Zeit ab dem Abspaltungsstichtag.
4.3 Vermögensgegenstände, Rechte, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, Verpflichtungen, Haftungen und sonstige Pflichten der Eckert & Ziegler SE, die nicht Teil des in Ziffer 4.1 näher bezeichneten Abzuspaltenden Vermögens sind, werden nicht auf die Pentixapharm Holding AG übertragen.
4.4 Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens etwaig noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
5. Wirksamwerden, Vollzugsdatum
5.1 Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des Wirksamwerdens der Abspaltung durch Eintragung in das Handelsregister der Eckert & Ziegler SE beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (das „Vollzugsdatum“).
5.2 Die Eckert & Ziegler SE wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und dem Vollzugsdatum (i) das Abzuspaltende Vermögen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags verwalten und (ii) nicht ohne Zustimmung der Pentixapharm Holding AG über das Abzuspaltende Vermögen verfügen.
6. Auffangbestimmungen
6.1 Wenn und soweit das Abzuspaltende Vermögen nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung auf die Pentixapharm Holding AG übergeht, wird die Eckert & Ziegler SE es auf die Pentixapharm Holding AG übertragen. Im Gegenzug ist die Pentixapharm Holding AG verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis werden sich die Vertragsparteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt.
6.2 Die Vertragsparteien werden im Zusammenhang mit einer Übertragung nach Ziffer 6.1 alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken, um das Abzuspaltende Vermögen zu übertragen.
6.3 Die Vertragsparteien werden einander sowohl vor als auch nach Wirksamwerden der Abspaltung alle Informationen und Unterlagen betreffend das Abzuspaltende Vermögen zur Verfügung stellen, die sie für die Bilanzierung nach HGB und/oder IFRS und für die Veröffentlichungen, zu denen sie nach Gesetz, Verwaltungsvorschriften, Börsenregeln sowie Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Gerichten oder Wertpapierbörsen im In- und Ausland verpflichtet sind, benötigen.
7. Gläubigerschutz und Innenausgleich Soweit sich aus diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftung aus oder im Zusammenhang mit dem Abzuspaltenden Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
7.1 Wenn und soweit die Eckert & Ziegler SE aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags auf die Pentixapharm Holding AG übertragen werden, hat die Pentixapharm Holding AG die Eckert & Ziegler SE auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Eckert & Ziegler SE von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.
7.2 Wenn und soweit die Pentixapharm Holding AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse der Eckert & Ziegler SE in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags nicht auf die Pentixapharm Holding AG übertragen werden, hat die Eckert & Ziegler SE die Pentixapharm Holding AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Pentixapharm Holding AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.
8. Gewährleistung
8.1 Die Eckert & Ziegler SE gewährleistet zum Vollzugsdatum, dass sie Inhaberin des Abzuspaltenden Vermögens ist, dass sie frei über das Abzuspaltende Vermögen verfügen kann und dass dieses nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Eine Beschaffenheit des Abzuspaltenden Vermögens, insbesondere bestimmte Eigenschaften oder eine Werthaltigkeit hinsichtlich des Abzuspaltenden Vermögens, ist darüber hinaus nicht vereinbart.
8.2 Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Rechte und Gewährleistungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen oder anderweitig zusätzlich zu jenen in Ziffer 8.1 bestehen können, ausgeschlossen. Die Regelung dieser Ziffer 8.2 gilt für alle Rechte und Gewährleistungen, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche, deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags oder eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten.
III. Gegenleistung und Kapitalerhöhung, besondere Rechte und Vorteile
9. Gewährung von Aktien, Treuhänder und Kapitalerhöhung
9.1 Als Gegenleistung für die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erhalten die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an der Eckert & Ziegler SE (verhältniswahrend) kostenfrei für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Eckert & Ziegler SE eine auf den Namen lautende Stückaktie (Namensaktie) der Pentixapharm Holding AG. Insgesamt werden an die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE 20.845.477 auf den Namen lautende Stückaktien (Namensaktien) der Pentixapharm Holding AG gewährt. Bei den gemäß dieser Ziffer 9.1 zu gewährenden Aktien handelt es sich um die durch die Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 9.2 geschaffenen 20.845.477 neuen Aktien.
9.2 Zur Durchführung der Abspaltung wird die Pentixapharm Holding AG ihr Grundkapital von EUR 50.000,00 um EUR 20.845.477 auf EUR 20.895.477 erhöhen (die „Neuen Pentixapharm Holding AG Aktien“). Auf jede Neue Pentixapharm Holding AG Aktie entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Ein zusätzliches Aufgeld (Agio) wird nicht geschuldet.
9.3 Die Sacheinlage im Rahmen der Abspaltungskapitalerhöhung wird durch die Über-tragung des Abzuspaltenden Vermögens erbracht. Der Gesamtwert, zu dem die durch die Eckert & Ziegler SE erbrachte Sacheinlage von der Pentixapharm Holding AG übernommen wird, entspricht dem handelsrechtlichen Buchwert des übertragenen Nettovermögens. Soweit dieser Wert den in Ziffer 9.2 genannten Betrag der Grundkapitalerhöhung übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt.
9.4 Eckert & Ziegler SE bestellt die BankM AG, Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main HRB 79542; die „BankM“) oder einen Dritten, der im Auftrag der BankM handeln wird, als Treuhänder für den Empfang der Neuen Pentixapharm Holding AG Aktien und deren Aushändigung an die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE. Der Besitz an den zu gewährenden Aktien wird dem Treuhänder vor Eintragung der Abspaltung eingeräumt und der Treuhänder wird angewiesen, die Aktien nach Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Eckert & Ziegler SE den Aktionären der Eckert & Ziegler SE zu verschaffen.
9.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür Sorge zu tragen, dass alle Erklärungen abgegeben, alle Urkunden ausgestellt und alle sonstigen Handlungen vorgenommen werden, die noch erforderlich oder zweckdienlich sind, damit im Anschluss an das Wirksamwerden der Abspaltung sämtliche Aktien der Pentixapharm Holding AG umgehend zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und gleichzeitig im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.
10. Gewährung besonderer Rechte
10.1 Der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH, Panketal („EWK“) soll als künftiger Aktionärin der Pentixapharm Holding AG ein Entsenderecht für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der auf die Anteilseigner entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Pentixapharm Holding AG gewährt werden. Zu diesem Zweck wird die Eckert & Ziegler SE als Alleinaktionärin in einer Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG eine entsprechende Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung beschließen und der EWK das nicht übertragbare Recht einräumen, ein Drittel der sich aus Gesetz oder Satzung ergebenden Zahl der auf die Anteilseigner entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange sie mit mindestens 3 % am Grundkapital der Pentixapharm Holding AG beteiligt ist.
10.2 Die Eckert & Ziegler SE als Alleinaktionärin beabsichtigt, durch eine entsprechende Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG den Vorstand der Pentixapharm Holding AG gemäß § 221 AktG zur Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 18,5 Mio. im Wesentlichen gemäß den als Anlage 10.2 beigefügten Anleihebedingungen zu ermächtigen und es ist beabsichtigt, dass diese Wandelschuldverschreibung der Pentixapharm Holding AG vor Wirksamwerden der Abspaltung ausgegeben und vollständig von der Eckert & Ziegler SE gezeichnet wird (die „Wandelschuldverschreibung“). Dieser Abspaltungs- und Übernahmevertrag begründet keine Verpflichtung der Eckert & Ziegler SE zur Zeichnung der Wandelschuldverschreibung. Die Rechte der Gläubiger aus der Wandelschuldverschreibung der Pentixapharm Holding AG werden anlässlich der Abspaltung nicht geändert.
10.3 Zur Unterlegung der Wandlungsrechte beabsichtigt die Eckert & Ziegler SE als Alleinaktionärin durch eine entsprechende Beschlussfassung in einer Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG den Vorstand der Pentixapharm Holding AG zu einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gemäß § 202 AktG um insgesamt bis zu EUR 10.447.738,00 zu ermächtigen, verbunden mit einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss u.a. für Zwecke der Ausgabe von Aktien zur Erfüllung von Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, wovon für die Unterlegung der Wandlungsrechte bis zu EUR 3.936.170 benötigt werden würden. Der Beschluss über das genehmigte Kapital soll zu einem Zeitpunkt gefasst werden, der vor dem Wirksamwerden der vertragsgegenständlichen Abspaltung liegt.
10.4 Zur ergänzenden Unterlegung der Wandlungsrechte aus der Wandelschuldverschreibung in Aktien der Pentixapharm Holding AG ist beabsichtigt, dass in einer künftigen Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG eine bedingte Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG ) beschlossen wird, die der Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG erst nach Wirksamwerden der vertragsgegenständlichen Abspaltung zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden wird.
10.5 Ferner beabsichtigt die Eckert & Ziegler SE als Alleinaktionärin durch eine entsprechende Beschlussfassung in einer Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Volumen von bis zu EUR 6.382.980,00 zu einem Mindestplatzierungspreis von EUR 4,70 beschließen, d.h. mit einem Gesamtemissionsvolumen in Höhe von bis zu rund EUR 30 Mio. Die EWK soll im Rahmen dieser Kapitalerhöhung zur Zeichnung von bis zu 2.127.660 neuen Aktien der Pentixapharm Holding AG zu einem Gesamtplatzierungspreis von bis zu rd. EUR 10 Mio. zugelassen werden. Die EWK ist als größte Aktionärin der Eckert & Ziegler SE in Höhe von 31,13 % am Grundkapital der Eckert & Ziegler SE beteiligt. Größter Gesellschafter der EWK ist Dr. Andreas Eckert, der Gründer, Großaktionär und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Eckert & Ziegler SE und der Pentixapharm Holding AG.
10.6 Im Übrigen werden keine Rechte für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für solche Personen vorgesehen.
11. Gewährung besonderer Vorteile
11.1 Das derzeitige Vorstandsmitglied der Eckert & Ziegler SE, Dr. Harald Hasselmann, ist zugleich Aufsichtsratsmitglied der Pentixapharm Holding AG. Eine gesonderte Vergütung für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Pentixapharm Holding AG hat er bisher nicht erhalten. Die Herrn Dr. Hasselmann von der Eckert & Ziegler SE gezahlte Vergütung ändert sich in Folge der Abspaltung nicht. Eine etwaige Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Pentixapharm Holding AG wird erst durch die erste ordentliche Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG im Geschäftsjahr 2025 festgelegt.
11.2 Der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende der Eckert & Ziegler SE, Dr. Andreas Eckert, ist zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der Pentixapharm Holding AG. Eine etwaige Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Pentixapharm Holding AG wird erst durch die erste ordentliche Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG im Geschäftsjahr 2025 festgelegt.
11.3 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Pentixapharm Holding AG, Dr. Andreas Eckert, ist zugleich M ehrheitsgesellschafter der EWK, der nach näherer Maßgabe von Ziffer 10.1 ein Entsenderecht für den Aufsichtsrat der Pentixapharm Holding AG gewährt werden.
11.4 Ferner beabsichtigt die Eckert & Ziegler SE als Alleinaktionärin durch eine entsprechende Beschlussfassung in einer Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Volumen von bis zu EUR 6.382.980,00 zu einem Mindestplatzierungspreis von EUR 4,70 beschließen, d.h. mit einem Gesamtemissionsvolumen in Höhe von bis zu rd. EUR 30 Mio. Die EWK soll im Rahmen dieser Kapitalerhöhung zur Zeichnung von bis zu 2.127.660 neuen Aktien der Pentixapharm Holding AG zu einem Gesamtplatzierungspreis von bis zu rd. EUR 10 Mio. zugelassen werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Eckert & Ziegler SE und der Pentixapharm Holding AG, Dr. Andreas Eckert, ist zugleich größter Gesellschafter der EWK.
11.5 Im Übrigen werden keine besonderen Vorteile für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften oder einen Abschluss- oder Spaltungsprüfer im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
IV. Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
12. Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer
Das Abzuspaltende Vermögen beschränkt sich auf die von der Eckert & Ziegler SE gehaltenen, abzuspaltenden Aktien an der Pentixapharm AG. Die Pentixapharm AG bleibt somit auch nach der Abspaltung als gesondertes Rechtssubjekt in der bisherigen Form bestehen. Es kommt daher nicht zu einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen bzw. neuen Rechtsträger. Vielmehr bleiben die Arbeitsverhältnisse mit der jeweiligen abspaltungsbeteiligten Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten unverändert bestehen, wobei die Pentixapharm Holding AG bislang operativ nicht tätig ist und keine Arbeitnehmer beschäftigt. Die Abspaltung bewirkt somit keinen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB. Folgen für die Arbeitnehmer der abspaltungsbeteiligten Gesellschaften ergeben sich daher nicht.
13. Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmervertretungen
Bei der Eckert & Ziegler SE wurde ein SE-Betriebsrat kraft Vereinbarung mit dem Besonderen Verhandlungsgremium gebildet. Da die Arbeitnehmer der Pentixapharm AG und deren Beteiligungsgesellschaften nach Vollzug der Abspaltung nicht mehr zu den Beteiligungsgesellschaften der Eckert & Ziegler SE gehören werden, verliert der SE-Betriebsrat der Eckert & Ziegler SE sein Mandat in Bezug auf die Arbeitnehmer der unter Führung der Pentixapharm Holding AG neu zusammengefassten Konzerngesellschaften. Bei der Pentixapharm Holding AG und bei der Pentixapharm AG selbst existieren bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags jeweils keine Arbeitnehmervertretungen. Das Wirksamwerden der Abspaltung hat bei den abspaltungsbeteiligten Gesellschaften keine Veränderung auf betrieblicher Ebene oder bei der betrieblichen Organisation zur Folge. Die Identität der Betriebe des übertragenden Rechtsträgers wird durch die Abspaltung nicht berührt, so dass sich keine weiteren Folgen für Vertretungen der Arbeitnehmer ergeben. Im Zusammenhang mit der Abspaltung sind von dem übertragenden Rechtsträger auch keine organisatorischen Veränderungen geplant, insbesondere keine Betriebsstillegungen, Betriebszusammenlegungen, Personalrationalisierungen oder Versetzungen. Mitbestimmungsrechtliche Änderungen ergeben sich nicht, da auch nach der Abspaltung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei den abspaltungsbeteiligten Gesellschaften nicht erfüllt sind.
14. Folgen der Abspaltung für den Aufsichtsrat
14.1 Die Abspaltung hat keine Auswirkung auf den Bestand und die Größe des Aufsichtsrats der Eckert & Ziegler SE. Die Eckert & Ziegler SE wird weiterhin eine Gesellschaft mit einem gemäß dem Gebot in Art. 40 Abs. 2, 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) zusammengesetzten Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern der Aktionäre bleiben. Die Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH hat nach § 4.1 der Satzung der Eckert & Ziegler SE das Recht, zwei der auf die Anteilseigner entfallenden Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft zu entsenden (Entsenderecht).
14.2 Die Pentixapharm Holding AG verfügt derzeit über einen Aufsichtsrat mit 3 Mitgliedern, die durch die Alleinaktionärin Eckert & Ziegler SE gewählt bzw. entsendet wurden. Da die Pentixapharm Holding AG keine Mitarbeiter beschäftigt, verfügt sie derzeit über keinen der gesetzlichen Arbeitnehmer-Mitbestimmung unterliegenden Aufsichtsrat. Es ist davon auszugehen, dass bei der Pentixapharm Holding AG weder auf der Grundlage des DrittelbG noch nach dem MitbestG ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist. Der Aufsichtsrat setzt sich somit gemäß den Vorschriften des § 96 Abs. 1 Aktiengesetzes aus 3 Vertretern der Anteilseigner zusammen. Derzeit ist nicht beabsichtigt, dass es im Zuge der Abspaltung zu Änderungen hinsichtlich der Zahl der Mitglieder im Aufsichtsrat der Pentixapharm AG kommt.
V. Sonstiges
15. Kosten und Steuern
15.1 Soweit in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag nebst Anlagen nicht anders vereinbart, trägt die Eckert & Ziegler SE die mit der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und seiner Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung bis zum Vollzugsdatum entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der jeweiligen Hauptversammlung und der Kosten der Anmeldungen zum und der Eintragungen ins Handelsregister, des gemeinsamen Spaltungsberichts, der Spaltungsprüfung, der Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 18,5 Mio. an die Eckert & Ziegler SE und der vorgesehenen Börsenzulassung der Pentixapharm Holding AG sowie die jeweils dazu gehörenden Kosten der von der Eckert & Ziegler SE beauftragten Berater. Die Pentixapharm Holding AG trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Barkapitalerhöhungen, etwaigen weiteren Wandelschuldverschreibungen, einschließlich etwaiger Provisionen der begleitenden Kredit- bzw. Wertpapierinstitute bzw. Investoren sowie die Kosten für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm des Pentixapharm Konzerns.
15.2 Etwaige mit der Durchführung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags bis zum Vollzugsdatum entstehenden Verkehrsteuern trägt die Pentixapharm Holding AG. Im Übrigen trägt jede Partei die bei ihr entstehenden Steuern selbst.
15.3 Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass es sich bei der Abspaltung nicht um einen steuerbaren Vorgang im Sinne des § 1 UStG handelt. Sollte sich - aus welchen Gründen auch immer - die Finanzverwaltung auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei der Abspaltung doch um einen steuerbaren und auch nicht steuerfreien Vorgang handelt, verpflichtet sich die Eckert & Ziegler SE, der Pentixapharm Holding AG eine entsprechende Rechnung auszustellen. Die Pentixapharm Holding AG verpflichtet sich ihrerseits, einen etwaigen ihr aus dieser Rechnung zustehenden Vorsteuerabzug an die Eckert & Ziegler SE abzutreten.
16. Rücktrittsrecht
Sollte die Abspaltung nicht bis zum 31. Dezember 2024 wirksam geworden sein, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei von diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zurücktreten.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Dieser Abspaltungs- und Übernahmevertrags wird wirksam, sobald die jeweiligen Hauptversammlungen der Vertragsparteien diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zugestimmt haben.
17.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag oder über dessen Gültigkeit zwischen den Vertragsparteien ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten beizubringen. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.3 Die Anlagen zu diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag sind Vertragsbestandteile.
17.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags, einschließlich der Änderung oder Abbedingung dieser Bestimmung selbst, bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.
17.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag.
[Notarielle Ausgangsformel] Die Ziffern 1 bis 17 des vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Entwurfs des Abspaltungs- und Übernahmevertrags haben den folgenden wesentlichen Inhalt: Ziff. 1 Abspaltung
Nach Ziff. 1.1 überträgt die Eckert & Ziegler SE als übertragender Rechtsträger den in Ziff. 5 näher bestimmten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG als Gesamtheit auf die Pentixapharm Holding AG als übernehmenden Rechtsträger. Im Gegenzug werden den Aktionären der Eckert & Ziegler SE Aktien der Pentixapharm Holding AG gewährt (siehe Ziff. 9).
Ziff. 1.2 stellt klar, dass Gegenstände, die nach dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag nicht dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnen oder von der Übertragung ausdrücklich ausgenommen sind, nicht auf die Pentixapharm Holding AG übertragen werden. Ziff. 2 Abspaltungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag
Ziff. 2.1 legt als Abspaltungsstichtag den 01. Januar 2024, 0.00 Uhr, fest. Von dem Abspaltungsstichtag an gelten die Handlungen der Eckert & Ziegler SE, die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, als für Rechnung der Pentixapharm Holding AG vorgenommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Das bedeutet, dass die Abspaltung wirtschaftlich auf den 01. Januar 2024, 0.00 Uhr, zurückbezogen wird. Die Eckert & Ziegler SE und die Pentixapharm Holding AG werden sich so stellen, als wäre das Abzuspaltende Vermögen bereits am 01. Januar 2024, 0.00 Uhr, auf die Pentixapharm Holding AG übergegangen.
Ziff. 2.2 weist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag für die Abspaltung hin. Der steuerliche Übertragungsstichtag ergibt sich nach § 2 UmwStG aus der Schlussbilanz, die gemäß § 125 Abs. 1, 17 Abs. 2 UmwG der Abspaltung zugrunde gelegt wird, und ist somit der 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr. Ziff. 3 Schlussbilanz
§§ 125 Abs. 1, 17 Abs. 2 UmwG sehen vor, dass der Anmeldung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers eine sog. Schlussbilanz beizufügen ist. Ziff. 3.1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags bestimmt insoweit, dass Schlussbilanz die geprüfte und testierte Jahresbilanz der Eckert & Ziegler SE zum 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr, ist.
Ziff. 3.2 regelt, dass die Eckert & Ziegler SE das Abzuspaltende Vermögen in ihrer handelsrechtlichen Schlussbilanz zu Buchwerten ansetzen wird und innerhalb der gesetzlichen Fristen über den Wertansatz des Abzuspaltenden Vermögens in der steuerlichen Schlussbilanz entscheiden wird. Die Pentixapharm Holding AG wird das Abzuspaltende Vermögen in ihrer handelsrechtlichen Rechnungslegung nach Ziff. 3.3 zu Buchwerten ansetzen und in ihrer Steuerbilanz mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der Eckert & Ziegler SE enthaltenen Wert übernehmen. Ziff. 4 Abzuspaltendes Vermögen und Modalitäten der Übertragung
Das Abzuspaltende Vermögen besteht aus der in Ziff. 4.1 aufgeführten Beteiligung der Eckert & Ziegler SE an der Pentixapharm AG bestehend aus 21.600.000 Aktien (entsprechend 99,54% der Aktien der Pentixapharm AG). Nach der Abspaltung werden die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE direkt an der Pentixapharm Holding AG beteiligt sein.
Ziff. 4.2 stellt klar, dass die Übertragung der Beteiligungen jeweils unter Einschluss sämtlicher verbundener Rechte und Pflichten, insbesondere des Anspruchs auf Gewinnausschüttung aus den abzuspaltenden Beteiligungen für die Zeit ab dem Abspaltungsstichtag, erfolgt.
Ziffer 4.3 stellt klar, dass Vermögensgegenstände, Rechte, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, Verpflichtungen, Haftungen und sonstige Pflichten der Eckert & Ziegler SE, die nicht Teil der in Ziffer 4.1 aufgeführten Beteiligung sind, nicht auf die Pentixapharm Holding AG übertragen werden.
Ziff. 4.4 regelt als Auffangbestimmung die Verpflichtung der Eckert & Ziegler SE und der Pentixapharm Holding AG, alle Handlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind. Ziff. 5 Wirksamwerden, Vollzugsdatum
Nach Ziff. 5.1 erfolgt der Wechsel der Rechtsinhaberschaft an dem Abzuspaltenden Vermögen einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten als Gesamtheit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Eckert & Ziegler SE beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Der Zeitpunkt der wirksamkeitsbegründenden Eintragung wird definiert als Vollzugsdatum. Das Vollzugsdatum unterscheidet sich damit vom Abspaltungsstichtag (01. Januar 2024, 0.00 Uhr).
Ziff. 5.2 regelt die Pflichten der Eckert & Ziegler SE in der Übergangszeit zwischen dem Wirksamwerden des Abspaltungs- und Übernahmevertrags und dem Vollzugsdatum im Hinblick auf das Abzuspaltende Vermögen. Die Regelung bestimmt, dass die Eckert & Ziegler SE das Abzuspaltende Vermögen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben des Spaltungs- und Übernahmevertrags verwalten und nicht über das Abzuspaltende Vermögen verfügen wird und bestimmte Maßnahmen nicht ohne Zustimmung der Pentixapharm Holding AG vornehmen wird. Ziff. 6 Auffangbestimmungen
Ziff. 6.1 stellt sicher, dass die Eckert & Ziegler SE das Abzuspaltende Vermögen, soweit es ausnahmsweise nicht schon kraft Gesetzes auf die Pentixapharm Holding AG übergeht, durch einen getrennten dinglichen Vollzugsakt auf die Pentixapharm Holding AG überträgt. Die Pentixapharm Holding AG ist verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. Die beiden Gesellschaften werden sich im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung im Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt. Die Regelung dient daher als rein vorsorgliche Auffangbestimmung.
Ziff. 6.2 regelt in Ergänzung zu Ziff. 6.1, dass die Eckert & Ziegler SE und die Pentixapharm Holding AG im Zusammenhang mit einer Übertragung nach Ziff. 6.1 alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einzuleiten und an ihnen mitzuwirken haben, um das Abzuspaltende Vermögen zu übertragen.
Ziffer 6.3 enthält eine zusätzliche Kooperationspflicht, nach der die Eckert & Ziegler SE der Pentixapharm Holding AG gegebenenfalls Zugang zu sämtlichen Geschäftsunterlagen zu gewähren hat, die die Gegenstände des Abzuspaltenden Vermögens (d.h. die von der Eckert & Ziegler SE gehaltenen Aktien der Pentixapharm AG) betreffen. Ziff. 7 Gläubigerschutz und Innenausgleich
Gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG haftet die Eckert & Ziegler SE gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der auf die Pentixapharm Holding AG übertragenen Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb von fünf Jahren (im Fall von Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes 10 Jahre) ab Bekanntmachung der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Eckert & Ziegler SE fällig und daraus Ansprüche gegen die Eckert & Ziegler SE gerichtlich oder in einer anderen in § 133 UmwG beschriebenen Weise festgestellt werden. Ziff. 7.1 bestimmt in diesem Zusammenhang ergänzend zur gesetzlichen Regelung, dass die Pentixapharm Holding AG die Eckert & Ziegler SE auf erste Anforderung freizustellen hat, wenn und soweit die Eckert & Ziegler SE von Gläubigern aus übertragenen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Eckert & Ziegler SE von Gläubigern solcher Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnissen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass unmittelbar keine Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse von der Eckert & Ziegler SE abgespalten werden.
Gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG haftet umgekehrt die Pentixapharm Holding AG gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der bei der Eckert & Ziegler SE verbliebenen Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Wirksamwerden der Abspaltung begründet worden sind, wenn sie innerhalb von fünf Jahren (im Fall von Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes 10 Jahre) ab Bekanntmachung der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Eckert & Ziegler SE fällig und daraus Ansprüche gegen die Pentixapharm Holding AG gerichtlich oder in einer anderen in § 133 UmwG beschriebenen Weise festgestellt werden. Soweit die Pentixapharm Holding AG aus diesen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, wird die Eckert & Ziegler SE gemäß Ziff. 7.2 die Pentixapharm Holding AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freistellen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Pentixapharm Holding AG von Gläubigern solcher Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnissen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.
Es handelt sich hierbei um eine übliche Regelung zwischen den beteiligten Rechtsträgern zum Innenausgleich der gesetzlich angeordneten Haftung nach § 133 UmwG. Mit dieser gesetzlichen Vorschrift will der Gesetzgeber im Außenverhältnis zu den Gläubigern verhindern, dass diesen durch die Abspaltung Haftungsmasse entzogen wird. Ziff. 8 Gewährleistung
Ziff. 8 regelt abschließend die Gewährleistungsansprüche der Pentixapharm Holding AG und schließt die gesetzlichen Regelungen - soweit rechtlich zulässig - aus. Mit Ausnahme der in Ziff. 8 vorgesehenen Fälle wird damit die Haftung der Eckert & Ziegler SE auf das zwingend vorgesehene gesetzliche Maß begrenzt.
In Ziff. 8.1 gewährleistet die Eckert & Ziegler SE gegenüber der Pentixapharm Holding AG, dass sie zum Vollzugsdatum Inhaberin des Abzuspaltenden Vermögens ist, über dieses frei verfügen kann und dass das Abzuspaltende Vermögen nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Daneben wird vorsorglich klargestellt, dass keine bestimmten Eigenschaften oder eine Werthaltigkeit des Abzuspaltenden Vermögens vereinbart ist.
Ziff. 8.2 schließt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, sämtliche Ansprüche, Rechte und Gewährleistungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen oder anderweitig zusätzlich zu jenen in Ziff. 8.1 bestehen können, aus. Ziff. 9 Gewährung von Aktien, Treuhänder und Kapitalerhöhung
Ziff. 9.1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags regelt entsprechend den Vorgaben von § 126 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UmwG die Gegenleistung für die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens. Danach wird den Aktionären der Eckert & Ziegler SE nach Maßgabe ihrer bisherigen Beteiligung (verhältniswahrend) für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktien der Eckert & Ziegler SE eine auf den Namen lautende Stückaktie (Namensaktie) der Pentixapharm Holding AG gewährt. Insgesamt werden an die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE 20.845.477 nennwertlose Stückaktien (Namensaktien) an der Pentixapharm Holding AG gewährt.
Ziff. 9.2 regelt, wie die Aktien, die den Aktionären der Eckert & Ziegler SE gewährt werden sollen, geschaffen werden. Zur Durchführung der Abspaltung wird die Pentixapharm Holding AG ihr Grundkapital um EUR 50.000,00 durch Ausgabe von 20.845.477 auf den Namen lautenden Stückaktien (Namensaktien) an der Pentixapharm Holding AG auf EUR 20.895.477 erhöhen. Es ist vorgesehen, dass jede Aktie einem rechnerischen Anteil von EUR 1,00 am Grundkapital entspricht. Die Abspaltung darf nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung dieser Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Pentixapharm Holding AG eingetragen worden ist (§§ 125 Abs. 1, 66, 130 Abs. 1 Satz 1 UmwG).
Ziff. 9.3 stellt klar, dass die Sacheinlage durch die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erbracht wird. Ziff. 9.3 regelt weiterhin die bilanzielle Behandlung eines den anteiligen Betrag des Grundkapitals der ausgegebenen Aktien überschießenden Wertes der Sacheinlage: Soweit der Wert, zu dem die durch die Eckert & Ziegler SE erbrachte Sacheinlage von der Pentixapharm Holding AG übernommen wird, also der handelsrechtliche Buchwert des Abzuspaltenden Vermögens zum Abspaltungsstichtag, den in Ziff. 9.2 genannten Betrag der Erhöhung des Grundkapitals der Pentixapharm Holding AG übersteigt, wird dieser Betrag gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage der Pentixapharm Holding AG eingestellt.
Nach §§ 125 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 UmwG hat der übertragende Rechtsträger für den Empfang der zu gewährenden Aktien einen Treuhänder zu bestellen. Ziff. 9.4 regelt, dass die BankM AG, Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main HRB 79542) als Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktien der Pentixapharm Holding AG und deren Aushändigung an die Aktionäre der Eckert & Ziegler SE bestellt wird. Der Besitz an den zu gewährenden Aktien wird dem Treuhänder vor Eintragung der Abspaltung eingeräumt. Zugleich wird er angewiesen, die Aktien nach Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Eckert & Ziegler SE den Aktionären der Eckert & Ziegler SE zu verschaffen. gUmgehend nach Wirksamwerden der Abspaltung soll die Fungibilität der Pentixapharm Holding AG-Aktien durch Zulassung zum Börsenhandel sichergestellt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass den Eckert & Ziegler SE-Aktionären gleichwertige Rechte gewährt werden. Ziff. 9.5 verpflichtet die Vertragsparteien, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Aktien der Pentixapharm Holding AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und gleichzeitig im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zuzulassen. Ziff. 10 Gewährung besonderer Rechte
Ziff. 10 führt aus, dass die Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH als künftige Aktionärin der Pentixapharm Holding AG ein nicht übertragbares Entsenderecht für ein Drittel des sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Pentixapharm Holding AG gewährt werden soll. solange sie an der Pentixapharm Holding AG mit mindestens 3 % am Grundkapital beteiligt ist.
Gemäß Ziff. 10.2 soll der Vorstand der Pentixapharm Holding AG gemäß § 221 AktG zur Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 18.500.000 im Wesentlichen gemäß den als Anlage 10.2 beigefügten Anleihebedingungen ermächtigt werden. Die Wandelschuldverschreibung der Pentixapharm Holding AG soll vor Wirksamwerden der Abspaltung ausgegeben und vollständig von der Eckert & Ziegler SE gezeichnet werden, wobei der Abspaltungs- und Übernahmevertrag jedoch keine Verpflichtung der Eckert & Ziegler SE zur Zeichnung der Wandelschuldverschreibung begründet. Die Rechte der Gläubiger aus dieser Wandelschuldverschreibung sollen anlässlich der Abspaltung nicht geändert werden.
Des Weiteren soll die Wandelschuldverschreibung gemäß Ziff. 10.3 zum einen mit einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtsausschluss gemäß § 202 AktG um bis zu EUR 3.936.170 unterlegt werden. Der Beschluss über das genehmigte Kapital soll vor dem Wirksamwerden der Abspaltung gefasst werden. Zum anderen soll die Wandelschuldverschreibung gemäß Ziff. 10.4 ergänzt durch eine entsprechende bedingte Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) unterlegt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung soll der Hauptversammlung der Pentixapharm Holding AG erst nach Wirksamwerden der Abspaltung zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden.
Um allgemein die Planungssicherheit für den Vorstand der Pentixapharm Holding AG zu erhöhen, und dem Kapitalmarkt zu signalisieren, dass auch unabhängige Investoren von dem Potential und der Tragfähigkei @ dgap.de