EQS-HV, Covestro

Covestro AG

06.03.2025 - 15:05:13

EQS-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2025 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2025 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

06.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144
WKN: A40KY2 / ISIN: DE000A40KY26 Eindeutige Kennung: 94d20345e9eaef11b53e00505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 17. April 2025, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ ein. Der Vorstand der Covestro AG hat gemäß § 13 Absatz 2 der Satzung entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten1 (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen. Stattdessen können die Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten sich über das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft elektronisch zur Versammlung zuschalten und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen ausüben. 1 Inklusive Sprache: Vielfalt, Chancengerechtigkeit und Inklusion sind uns wichtig. Ausschließlich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit, Verständlichkeit oder Orientierung an gesetzlichen Vorgaben greifen wir auf das generische Maskulinum zurück. Entsprechende Formulierungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung uneingeschränkt für alle Geschlechter.
I. Tagesordnung
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben, jeweils für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr
Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/hv ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der vom Vorstand am 20. Februar 2025 aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 ist vom Aufsichtsrat am 25. Februar 2025 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
  2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
  3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
  4. Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen:
1. Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2025 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2025 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026 gewählt.
2. Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 gewählt. Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
  5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 17. April 2025 endet die Amtszeit von fünf durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats der Covestro AG. Es sind daher Neuwahlen erforderlich. Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur gemeinsamen oder getrennten Erfüllung der gesetzlichen Geschlechterquote keine Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind drei Frauen und drei Männer auf der Seite der Anteilseignervertreter und zwei Frauen und vier Männer auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG vertreten. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:
1) Dr. Christine Maria Bortenlänger
  wohnhaft in Pullach Mitglied in diversen Aufsichtsräten

2) Lise Kingo
  wohnhaft in Virum, Dänemark Mitglied in diversen Aufsichtsräten, Beiräten und Gremien

3) Dr. Richard Pott
  wohnhaft in Leverkusen Mitglied in diversen Aufsichtsräten

4) Regine Stachelhaus
  wohnhaft in Herrenberg Mitglied in diversen Aufsichtsräten

5) Patrick W. Thomas
  wohnhaft in Buggiano, Italien Mitglied in diversen Aufsichtsräten bis 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender der Covestro AG
Die Kandidatinnen und Kandidaten unter 1) bis 5) werden gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 17. April 2025 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Amtszeit beginnt. Die Wahl soll somit für eine Amtszeit von rund zwei Jahren erfolgen. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem DCGK im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wiederwahl Herr Dr. Richard Pott erneut als Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. Unter Ziffer II.17. im Anschluss an die Tagesordnung sind die Lebensläufe, Angaben über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
  6. Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss (§ 162 AktG). Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Vergütungsbericht im Sinne des § 162 AktG alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber einen Vermerk zu erstellen. Nach § 120a Absatz 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Entscheidung über dessen Billigung vorzulegen. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft (https://www.covestro.com/hv) zugänglich. Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft den Abschlussprüfer über die gesetzlichen Anforderungen hinaus auch mit einer inhaltlichen Prüfung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 beauftragt hat, die im erteilten Prüfungsvermerk entsprechend berücksichtigt ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
  7. Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Absatz 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Covestro AG hat die Hauptversammlung zuletzt am 19. April 2023 Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat das von der Hauptversammlung 2023 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2025 dahingehend adjustiert, dass das konzernweit gültige Vergütungsprogramm „Covestro Profit Sharing Plan“ (Covestro PSP) um eine kurzfristige Komponente erweitert wird. Diese richtet sich allein am EBITDA-Ziel des Geschäftsjahres aus und ergänzt die bereits bestehende mittelfristige Komponente, welche die durchschnittliche Zielerreichung über einen Dreijahreszeitraum berücksichtigt. Beide Komponenten sind nun im PSP-Modell gleichwertig. Aufgrund der beabsichtigten Übernahme der Covestro AG durch die ADNOC International Germany Holding AG können der Aktienkurs der Covestro-Aktie und die Outperformance im Vergleich zum Branchenindex STOXX Europe 600 Chemicals nicht mehr als geeignete Kennzahlen für die langfristige Wertentwicklung angesehen werden. Daher soll für die Tranche 2025 - 2028 der langfristigen variablen Vergütung eine Komponente implementiert werden, die den Wertzuwachs („Economic Value Added“) zum Ziel hat. Ferner hat der Aufsichtsrat für den Fall, dass die beabsichtigte Übernahme der Gesellschaft durch ADNOC abgeschlossen wird, beschlossen, die im Vergütungssystem vorgesehenen Erwerbs- und Haltepflichten der Vorstandsmitglieder von Aktien der Covestro AG aufzuheben. Das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder soll daher in diesem Jahr erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. Es ist ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft (https://www.covestro.com/hv) zugänglich. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, wie auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, zu billigen.
  8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2020 und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 und entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 30. Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen läuft am 29. Juli 2025 aus. Die Ermächtigung wurde nicht genutzt und wird bis zu ihrem Auslaufen auch nicht mehr genutzt werden, sodass das korrespondierende Bedingte Kapital 2020 nicht mehr benötigt wird. Der Vorstand soll daher erneut zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ermächtigt, das Bedingte Kapital 2020 soll aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2025 soll beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Ermächtigung zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
(1) Allgemeines, Betragsgrenzen, Begebung gegen Geld- oder Sachleistung sowie durch Konzerngesellschaften, Befristung der Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige Wandel-/Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2.000.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs-, Umtausch- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungspflichten auf im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung insgesamt bis zu 18.900.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Covestro AG („Covestro-Aktien“) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 18.900.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für über Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Wandel-/Optionsschuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die Ermächtigung die Möglichkeit, in den in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen (nachfolgend: „Schuldverschreibungsbedingungen“) vorgesehenen Fällen Covestro-Aktien zu gewähren. Die Ermächtigung erstreckt sich auf alle Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, welche den in § 221 AktG enthaltenen rechtlichen Anforderungen unterfallen. Sie können auch Umtauschrechte der Emittentin oder der Covestro AG, insbesondere Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten Leistungen durch Covestro-Aktien (auch als Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis bzw. Tilgungswahlrecht), vorsehen und damit bereits bei Begebung oder unter der Voraussetzung einer gesonderten Erklärung der Emittentin oder der Covestro AG zur Ausübung eines Umtauschrechts oder unter anderen Voraussetzungen die Pflicht zur Lieferung von Covestro-Aktien oder Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten auf Covestro-Aktien begründen (in beliebiger Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten (unter Einbeziehung aller in diesem Beschluss vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend: „Schuldverschreibungen“). Die Schuldverschreibungen können zu Finanzierungszwecken (Aufnahme von Fremd- bzw. Eigenkapital) begeben werden, aber auch zu anderen Zwecken, etwa der Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. Die Schuldverschreibungen können gegen Geld- und/oder Sachleistung, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, begeben werden. Im Fall von Optionsschuldverschreibungen kann die Begebung gegen Sachleistung erfolgen, soweit in den Bedingungen der Optionsscheine vorgesehen ist, den Optionspreis je Covestro Aktie bei Ausübung vollständig in bar zu leisten. Der Nennbetrag bzw. ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabepreis von Schuldverschreibungen darf auch so gewählt werden, dass er im Zeitpunkt der Begebung dem anteiligen Betrag am Grundkapital der nach den Schuldverschreibungsbedingungen zu beziehenden Aktien entspricht, muss also diesen Betrag nicht notwendig übersteigen. Die Ermächtigung gilt für die Begebung von Schuldverschreibungen bis zum 16. April 2030.
(2) Wandlungs-/Optionspreis je Aktie Im Fall von Optionsschuldverschreibungen werden jedem Anleihestück Optionsrechte, insbesondere in Form eines oder mehrerer Optionsscheine, beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von Covestro-Aktien berechtigen oder verpflichten oder die ein Umtauschrecht der Emittentin oder der Covestro AG beinhalten. Im Fall von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw. haben die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen in Covestro-Aktien zu wandeln. In allen Fällen ergibt sich das Wandlungs- bzw. Umtausch- oder Bezugsverhältnis aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung bzw. bei Ausübung eines Optionsscheines des nach dessen Bedingungen geschuldeten Betrags durch den jeweils festgesetzten Wandlungs- oder Optionspreis für eine Covestro-Aktie. Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs-/Optionspreis je Aktie darf bei Schuldverschreibungen mit bereits bei Begebung bestehenden Umtausch- oder Bezugsrechten der Gläubiger für diese 80 % des Kurses der Covestro-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen, kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-/Optionspreis gemäß § 186 Absatz 2 AktG fristgerecht bekannt zu machen). Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. einem Umtauschrecht der Emittentin oder der Covestro AG kann der Wandlungs-/Optionspreis bzw. der zur Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises herangezogene Referenzkurs der Covestro-Aktie mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Covestro-Aktie an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs-/Optionspreis unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 AktG sowie § 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt.
(3) Verwässerungsschutz, Anpassungen und weitere Gestaltungsmöglichkeiten Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- bzw. Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/ Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabekonditionen sowie die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden Konzerngesellschaft festzulegen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können dabei insbesondere auch die folgenden Gestaltungen vorsehen:
ob und unter welchen Voraussetzungen, etwa auf Grundlage eines Wahlrechts der Emittentin bzw. der Covestro AG, eine Bedienung aus bedingtem Kapital (insbesondere dem neuen, in Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2025), aus einem vorhandenen oder zu schaffenden genehmigten Kapital, aus einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand eigener Aktien, oder anstelle der Lieferung von Covestro-Aktien die Zahlung eines Wertausgleichs in Geld oder die Lieferung anderer an einem Handelsplatz im Sinn von § 2 Absatz 22 Wertpapierhandelsgesetz handelbarer Wertpapiere vorgesehen werden kann,
ob die Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine auf den Inhaber oder auf den Namen lauten,
Zahl und Ausgestaltung der je Anleihestück beizufügenden (auch unterschiedlich ausgestalteten) Optionsscheine sowie ob diese bei oder nach Begebung abtrennbar sind,
Verzinsung und - auch unbegrenzte oder unterschiedliche - Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine,
Ausgestaltung der Anleihekomponente, die insbesondere auch sogenannte Umtausch-, Pflichtumtausch- oder Hybridanleihen umfassen kann,
ob bei Optionsschuldverschreibungen die Zahlung des Optionspreises ganz oder teilweise durch Übertragung von Anleihestücken (Inzahlungnahme) erfolgen kann,
ob in einer Anleihe ein Umtauschrecht der Emittentin oder der Covestro AG vorgesehen wird, anstelle der Erfüllung der in der Anleihe verbrieften Pflicht, etwa zur Lieferung von Wertpapieren oder zur Zahlung eines fälligen Geldbetrags, Covestro-Aktien zu gewähren,
ob der oder die Wandlungs-/Optionspreise oder die Wandlungs-, Bezugs- oder Umtauschverhältnisse bei Begebung der Schuldverschreibungen oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu ermitteln sind und wie diese Preise/Verhältnisse jeweils festzulegen sind (jeweils einschließlich etwaiger Minimal und Maximalpreise und variabler Gestaltungen oder der Ermittlung anhand künftiger Börsenkurse),
ob und wie auf ein volles Wandlungsverhältnis gerundet wird,
ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird,
wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. der Erfüllung von Optionspflichten oder Andienungsrechten Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen sind,
ob die Schuldverschreibungen in Euro oder in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen.
(4) Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch an Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung begeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,
sofern die Schuldverschreibungen gegen Geldleistung begeben werden und der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind,
sofern die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften begeben werden,
soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten aus von der Covestro AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Erfüllung dieser Wandlungs-/Optionspflichten zustünden.
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur Gebrauch machen, soweit die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugebenden oder zu gewährenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen.
b) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2020 Die von der Hauptversammlung am 30. Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung sowie das dazugehörige in § 4 Absatz 3 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2020 in Höhe von Euro 18.300.000,00 werden aufgehoben.
c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung gemäß lit. a) begeben werden, wird das Grundkapital um bis zu Euro 18.900.000,00 durch Ausgabe von bis zu 18.900.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 18.900.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands gemäß lit. a) von der Covestro AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 16. April 2030 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen (Bedingtes Kapital 2025).
d) Satzungsänderung § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(3) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 18.900.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 18.900.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-schuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuld-verschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 17. April 2025 von der Covestro AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 16. April 2030 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/ Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen (Bedingtes Kapital 2025).“
e) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen.
Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist unter Ziffer II.18. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/hv zugänglich, wo sich auch die derzeit gültige Satzung findet. Ferner werden der Bericht und die Satzung dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift.
  9. Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen und entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung vom 19. April 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende Regelung in § 13 Absatz 2 der Satzung der Covestro AG wurde am 3. Mai 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser Eintragung abgehalten werden. Sie läuft somit am 3. Mai 2025 aus. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der, nunmehr dauerhaft im Aktiengesetz verankerten, neuen gesetzlichen Bestimmungen die Rechte der Aktionäre in angemessener Weise wahrt und daher eine praktikable und zugleich auch aktionärsfreundliche Alternative zur klassischen Präsenzhauptversammlung sein kann. Ganz ähnlich wie eine Präsenzhauptversammlung ermöglicht das virtuelle Format insbesondere eine direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung, und zwar im Wege der Videokommunikation bzw. elektronischen Kommunikation. Die Aktionäre haben im virtuellen Format insbesondere weitreichende Rede-, Frage und Antragsrechte nicht etwa nur im Vorfeld, sondern auch während der virtuellen Hauptversammlung. Die Gesellschaft hat das neue virtuelle Format in den Jahren 2023 und 2024 bereits zweimal für ihre ordentliche Hauptversammlung genutzt. Im Jahr 2023 kam es hierbei noch zu einigen technischen Störungen und damit verbundenen Verzögerungen der Hauptversammlung, jedoch ohne inhaltliche Beeinträchtigung der Aktionärsrechte. Im Jahr 2024 verlief die Hauptversammlung der Gesellschaft sodann auch in technischer Hinsicht einwandfrei. Die Erfahrungen der Gesellschaft mit dem virtuellen Format sind daher insgesamt positiv. Die Gesellschaft hat von ihren internationalen Investoren, die bei Covestro mehrheitlich vertreten sind, positives Feedback zu diesem Format und seiner konkreten Umsetzung durch die Gesellschaft erhalten. Vor diesem Hintergrund soll die Satzung den Vorstand erneut ermächtigen, über das Format künftiger Hauptversammlungen zu entscheiden. Auf diese Weise ist eine flexible Entscheidung im Interesse der Gesellschaft und aller ihrer Aktionäre möglich. Dabei soll der gesetzlich mögliche Ermächtigungsspielraum von bis zu fünf Jahren nicht voll ausgeschöpft, sondern erneut auf zwei Jahre begrenzt werden. Dadurch haben die Aktionäre die Möglichkeit, frühzeitig über eine erneute Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen zu entscheiden. Über das Format künftiger Hauptversammlungen wird der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls zum Wohle der Gesellschaft und der Aktionäre entscheiden. Er wird sich zudem eng mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden über die Präferenz des Aufsichtsrats austauschen. In seine Entscheidung wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte, Nachhaltigkeitsaspekte sowie Kostenerwägungen und die Erwartungen der Investoren einbeziehen. Etwaige Entwicklungen im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen werden vom Vorstand eng beobachtet und daraus hervorgehende Impulse aufgegriffen. Sollte die Entscheidung zugunsten des virtuellen Formats ausfallen, so wird er im zulässigen rechtlichen Rahmen auch über die genaue Ausgestaltung, insbesondere des Fragerechts der Aktionäre entscheiden. Aus heutiger Sicht ist tendenziell beabsichtigt, dass die Aktionäre ihre Fragen während der virtuellen Hauptversammlung stellen sollen - so wie es auch für die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 2025 vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verlagerung des primären Fragerechts in das Vorfeld der Hauptversammlung - unter Gewährung (nur) eines Nach- bzw. Rückfragerechts während der Hauptversammlung - tendenziell nicht genutzt werden soll. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Vorstand berechtigt und verpflichtet ist, seine aktuelle Einschätzung bei der Einberufung einer jeden künftigen virtuellen Hauptversammlung kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 13 Absatz 2 der Satzung der Covestro AG wird wie folgt neu gefasst: „(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft (Ermächtigung 2025).“ Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung so zum Handelsregister anzumelden, dass sie nicht vor dem 4. Mai 2025 eingetragen wird. II. Weitere Angaben, Hinweise und Berichte 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung Euro 189.000.000,00 und ist eingeteilt in 189.000.000 Inhaberaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 259.670 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 188.740.330 Aktien. 2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton Der Vorstand der Covestro AG hat gemäß § 13 Absatz 2 der Satzung entschieden, die ordentliche Hauptversammlung am 17. April 2025 als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Live-Übertragung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton ist für die angemeldeten Aktionäre und deren Vertreter über das internetgestützte und durch Zugangsdaten geschützte Online-Aktionärsportal (InvestorPortal) unter https://www.covestro.com/hv zugänglich. Darüber hinaus können die Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit die gesamte Hauptversammlung frei zugänglich live im Internet unter https://www.covestro.com/hv verfolgen. Die Übertragung erfolgt aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Leverkusen, Kaiser-Wilhelm-Allee 60, Gebäude Q24. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein. 3. Veröffentlichungen auf der Internetseite und ergänzende Informationen Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge von Aktionären, erläuternde Hinweise zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 118a, 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 130a, 131 Absatz 1 AktG, der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers, das mit Wirkung zum 1. Januar 2025 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sowie weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/hv zur Verfügung. Im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant die Gesellschaft, die Reden des Vorstandsvorsitzenden, des Finanzvorstands sowie des Vorsitzenden des Aufsichtsrats (mit Ausnahme der versammlungsleitendenden Redeanteile) spätestens ab dem 10. April 2025 auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Modifizierungen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten. Über die vorstehend genannte Internetseite ist auch das InvestorPortal erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u. a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung sowie die Anmeldung eines Redebeitrags ermöglicht. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ggf. deren Bevollmächtigten wird eine Anmeldebestätigung mit weiteren Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die Anmeldebestätigung enthält zudem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv nutzen können. Auf dieser Internetseite werden nach der Hauptversammlung zudem die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter und die Reden des Vorstandsvorsitzenden sowie des Finanzvorstands werden in Bild und Ton aufgezeichnet und stehen in dieser Form auch nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/hv zur Verfügung. 4. InvestorPortal Das InvestorPortal unterhält die Gesellschaft für die Nutzung durch ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre spätestens ab dem Geschäftsschluss am 26. März 2025 unter https://www.covestro.com/hv. Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen, Redebeiträge und Auskunftsverlangen anmelden, Anträge stellen und Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre und ggf. deren Bevollmächtigte dort mit den Zugangsdaten, die sie mit ihrer Anmeldebestätigung erhalten haben, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des InvestorPortals. Bei Nutzung des InvestorPortals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 17. April 2025, d.h. zwischen der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, sind die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter für die Dauer der Nutzung elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet i.S.v. § 121 Absatz 4b Satz 1 AktG. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter https://www.covestro.com/hv. 5. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung sowie der Nachweis müssen spätestens bis Donnerstag, 10. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 4 der Satzung). Für den Nachweis genügt ein in Textform ausgestellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (§ 123 Absatz 4 Satz 1 AktG, § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung). Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen (§ 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung), d.h. hier auf den Geschäftsschluss des Mittwochs, 26. März 2025 (Nachweisstichtag). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen vom 11. Dezember 2023 (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) meint der Geschäftsschluss 24:00 Uhr (hier: Mitteleuropäische Zeit - MEZ). Anmeldestelle: Covestro AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung zu bestellen. 6. Bedeutung des Nachweisstichtags Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht teilnahme- und stimmberechtigt; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, der die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 7. Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl Stimmberechtigte Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch dafür sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Briefwahl das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte Briefwahlformular zur Verfügung. Ein Briefwahlformular ist darüber hinaus auch im Internet unter https://www.covestro.com/hv verfügbar. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis Mittwoch, 16. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) zugehen: Covestro AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: Covestro-HV2025@computershare.de Zudem ist unter Beachtung der vorstehend genannten Frist eine Übermittlung der Briefwahlstimme via SWIFT möglich:
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen darüber hinaus für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv zur Verfügung. Die Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl ist darüber bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung möglich. Bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter können sowohl schriftlich als auch elektronisch bereits abgegebene Briefwahlstimmen über das InvestorPortal noch geändert oder widerrufen werden. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Anmeldebestätigung enthalten, die die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. 8. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dafür sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das ebenfalls auf der Anmeldebestätigung abgedruckt ist und das auch unter https://www.covestro.com/hv heruntergeladen werden kann; möglich ist jedoch auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) wahlweise per Post oder per E-Mail übermittelt: Covestro AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: Covestro-HV2025@computershare.de Zudem ist eine Übermittlung via SWIFT möglich:
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder via SWIFT, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch, 16. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung noch möglich. Darüber hinaus können Vollmachten vor und während der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung auch elektronisch über das InvestorPortal erteilt werden. Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt außerdem voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die Zugangsdaten erhält. Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben angegebenen Adresse bei der Anmeldestelle zu melden. Auch im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen Dritten muss die eigentliche Stimmabgabe letztlich durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe nachfolgender Abschnitt) oder durch den Bevollmächtigten per Briefwahl (siehe oben unter Ziffer II.7.) erfolgen. Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Außerdem wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, angeboten, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich bei der Abstimmung unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisungen erhalten haben. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind ebenfalls auf der Anmeldebestätigung abgedruckt. Ein Vollmachts- und Weisungsformular ist auch im Internet unter https://www.covestro.com/hv verfügbar. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des genannten Vollmachts- und Weisungsformulars und ein etwaiger Widerruf können der Gesellschaft per Post oder per E-Mail übermittelt werden und müssen in diesen Fällen bis Mittwoch, 16. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse eingehen: Covestro AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: Covestro-HV2025@computershare.de Zudem ist unter Beachtung der vorstehend genannten Frist eine Übermittlung via SWIFT möglich:
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch elektronisch über das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv erteilt, geändert und widerrufen werden, und zwar auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung. 9. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis Montag, 17. März 2025, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sein. Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung können an folgende Adresse der Gesellschaft gerichtet werden: Covestro AG
Vorstand
- Büro des Vorstandsvorsitzenden -
Kaiser-Wilhelm-Allee 60
51373 Leverkusen
Deutschland Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und in der gesamten Europäischen Union verbreitet. Sie werden außerdem im Internet unter https://www.covestro.com/hv zugänglich gemacht. 10. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung i.S.v. § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären i.S.v. § 127 AktG, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Covestro AG
Investor Relations
Friedrich-Ebert-Straße 350
51373 Leverkusen
E-Mail: ir@covestro.com Bis spätestens Mittwoch, 2. April 2025, 24:00 Uhr MESZ bei vorstehender Adresse unter Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter https://www.covestro.com/hv unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht. Ein nach den §§ 126 Absatz 1 bis 3, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt gemäß § 126 Absatz 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen im InvestorPortal (im Wege der elektronischen Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, d.h. ab dem Nachweisstichtag (Geschäftsschluss des 26. März 2025). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen. Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen von der Gesellschaft zugänglich zu machenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht zu behandeln, sofern der antragstellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Darüber hinaus können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen (ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf). Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen kann (Ziffer II.12). 11. Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absätze 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahme in Textform bis Freitag, 11. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, elektronisch über das InvestorPortal übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Zur Einreichung von Stellungnahmen werden im InvestorPortal weitere Erläuterungen veröffentlicht. Die Gesellschaft wird die ordnungsgemäß eingereichten Stellungnahmen, unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs, spätestens bis Samstag, 12. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, auf der Internetseite der Gesellschaft (https://www.covestro.com/hv) und im InvestorPortal zugänglich machen. Stellungnahmen ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden, werden nicht zugänglich gemacht. Dasselbe gilt, wenn ein Fall des § 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt, also namentlich, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen. 12. Rederecht gemäß § 130a Absätze 5 und 6 AktG Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte haben ein Rederecht, das sie über Videokommunikation ausüben können. Bestandteil des Redebeitrags können auch Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 AktG sowie die in § 131 AktG genannten Arten von Auskunftsverlangen (s. Ziffer II.13) sein. Redebeiträge sind im InvestorPortal anzumelden. Die entsprechende Funktion wird am Tag der Hauptversammlung voraussichtlich ab ca. 9:30 Uhr MESZ zur Verfügung stehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu prüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen. 13. Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre ihre Auskunftsverlangen, d.h. ihre Fragen an die Gesellschaft einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen, gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AktG im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung stellen. Es ist ferner vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär über das InvestorPortal elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet ist und sich für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend unter Ziffer II.12. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Eine anderweitige Einreichung von Fragen ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. 14. Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. 15. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212 Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 und 9 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschlussvorschläge empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen. 16. UTC-Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO) Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ bzw. MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus 1 Stunde bzw. MESZ minus zwei Stunden. 17. Angaben gemäß § 125 Absatz 1 AktG und DCGK sowie weitere Informationen über die unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatinnen und -kandidaten Dr. Christine Maria Bortenlänger Dr. Christine Maria Bortenlänger, geboren 1966, absolvierte zunächst eine Banklehre bei der Bayerischen Vereinsbank AG in München und nahm anschließend ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität in München auf, das sie 1994 erfolgreich abschloss. 1996 promovierte Bortenlänger. Sie war Stipendiatin der Friedrich-Ebert-Stiftung. Bortenlänger begann ihre Karriere 1996 als Senior Consultant im Finanzdienstleistungsbereich bei der Unternehmensberatung Dr. Seebauer & Partner in München. Davor war sie bereits mehrfach als Projektverantwortliche tätig, unter anderem für Elec @ dgap.de