EQS-HV, Bekanntmachung

pferdewetten.de AG

17.01.2025 - 15:10:52

EQS-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.02.2025 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

pferdewetten.de AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.02.2025 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.01.2025 / 15:10 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


pferdewetten.de AG Düsseldorf ISIN: DE000A2YN777
DE000A3EXQ9 Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am Montag, den 24. Februar 2025, um 11:00 Uhr (MEZ) stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Unternehmenszentrale der pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf. Die gesamte Hauptversammlung wird unter der Internetadresse https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
I. Tagesordnung
TOP 1
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025/I sowie die entsprechenden Satzungsänderungen Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu insgesamt EUR 2.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.200.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Diese Ermächtigung wird im Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig in Anspruch genommen sein: Zuletzt hat der Vorstand durch Beschluss vom 10. Januar 2025 mit zustimmendem Beschluss des Aufsichtsrats vom selben Tag die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 1.119.429,00 auf bis zu EUR 6.717.751,00 aus dem Genehmigten Kapital 2021 beschlossen, womit diese vollständig aufgebraucht wird. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung wird bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraussichtlich erfolgt sein. Um der Gesellschaft die notwendige Flexibilität zu geben, auf Liquiditätsbedarfe schnell reagieren zu können und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken und der Gesellschaft in den kommenden Jahren ein Akquisitionsmittel in Form des genehmigten Kapitals zur Verfügung zu stellen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Das vorgeschlagene Volumen des Genehmigten Kapitals 2025/I ist auf der Annahme berechnet, dass die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 10. Januar 2025 beschlossene Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 vollumfänglich durchgeführt und im Handelsregister eingetragen sein wird. Für den Fall, dass die Kapitalerhöhung noch nicht im Handelsregister eingetragen sein sollte, soll die Anmeldung der Ermächtigung und des Genehmigten Kapitals 2025/I zum Handelsregister erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Februar 2030 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 3.358.875,00, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig auszuschließen,
(1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
(2) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;
(3) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Einlagefähigen Vermögensgegenständen, erfolgt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung jeweils entsprechend anzupassen.
b) Ziffer 3.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Februar 2030 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 3.358.875,00, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig auszuschließen,
(1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
(2) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallenden anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;
(3) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Einlagefähigen Vermögensgegenständen, erfolgt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
c) Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Ermächtigung gemäß lt. a) und die Satzungsänderung gemäß lit. b) erst zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn die am 10. Januar 2025 beschlossene Kapitalerhöhung um (bis zu) EUR 1.119.429,00 auf (bis zu) EUR 6.717.751,00 aus dem Genehmigten Kapital 2021 (Ziffer 3.5 der Satzung) im Handelsregister eingetragen ist.
II. Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 2 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des neuen Genehmigten Kapitals 2025/I
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu insgesamt EUR 2.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.200.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Diese Ermächtigung wird im Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig in Anspruch genommen sein: Zuletzt hat der Vorstand durch Beschluss vom 10. Januar 2025 mit zustimmendem Beschluss des Aufsichtsrats vom selben Tag die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 1.119.429,00 auf bis zu EUR 6.717.751,00 aus dem Genehmigten Kapital 2021 beschlossen, womit diese vollständig aufgebraucht wird. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung wird bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraussichtlich erfolgt sein. Um der Gesellschaft die notwendige Flexibilität zu geben, auf Liquiditätsbedarfe schnell reagieren zu können und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken, und auch und der Gesellschaft in den kommenden Jahren ein Akquisitionsmittel in Form des genehmigten Kapitals zur Verfügung zu stellen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2025/I zu schaffen. Das vorgeschlagene Volumen des Genehmigten Kapitals 2025/I ist auf der Annahme berechnet, dass die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 10. Januar 2025 beschlossene Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 durchgeführt und im Handelsregister eingetragen sein wird. Für den Fall, dass die Kapitalerhöhung noch nicht im Handelsregister eingetragen sein sollte, soll die Anmeldung der Ermächtigung und des Genehmigten Kapitals 2025/I zum Handelsregister erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 erfolgen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen.
(1) Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden, indem dem Vorstand ermöglicht wird, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.
(2) Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats des Weiteren ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Der Umfang der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt damit innerhalb der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für den erleichterten Bezugsrechtsausschluss festgelegten Grenze von 20 % des Grundkapitals. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren unter Berücksichtigung flexibler Marktverhältnisse. Gleichzeitig kann bei der Festlegung des Ausgabebetrages ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist unberücksichtigt bleiben und so u. U. ein höheres Platzierungsentgelt erreicht werden. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf die Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025/I unter Ausnutzung dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 20 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden; dies gilt namentlich für die Ausgabe von Aktien zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts. Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt wird. In einem solchen Fall hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss zu entscheiden, weshalb der Grund für eine vorweggenommene Anrechnung insoweit nicht besteht. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien besteht aktuell nicht, so dass eine Anrechnung insoweit nicht vorgesehen ist. Dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden. Daher kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
(3) Das Bezugsrecht soll auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Hiermit soll der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige einlagefähige Vermögensgegenstände zu erwerben. Damit erhält die Gesellschaft ein Instrument, um eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten flexibel und liquiditätsschonend realisieren zu können. Diese Handlungsoption dient dem Erhalt und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft und ihrer Ertragskraft sowie des Unternehmenswerts. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen von Sachkapitalerhöhungen umfasst insbesondere Kapitalerhöhungen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen. Im Rahmen solcher Transaktionen müssen teilweise hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht in Geld erbracht werden sollen und können. Manchmal bestehen Verkäufer auch darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie versetzt sie in die Lage, auch größere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da derartige Akquisition meist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf daher eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Entsprechendes gilt für die Erwerb von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen. Zu denken ist hier beispielsweise an Rechte (wie z. B. Markenrechte), Software, Vertragspositionen, verbriefte und unverbriefte Forderungen gegen die Gesellschaft und Ähnliches. Auch für den Erwerb solcher Wirtschaftsgüter soll deshalb das vorgeschlagene genehmigte Kapital verwendet werden können.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über einen etwaigen erfolgten Bezugsrechtsausschluss berichten.
III. Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zu der Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 5.598.322,00 und ist in 5.598.322 Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 5.598.322. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung Gemäß Ziffer 6.1.3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung als Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die außerordentliche Hauptversammlung am 24. Februar 2025 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Vorstand und Aufsichtsrat sowie des mit der Niederschrift beauftragten Notars und der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Unternehmenszentrale der pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, statt. Dies ist der Ort der Hauptversammlung nach § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton über das im Internet zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) übertragen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich über das HV-Portal zu der gesamten Hauptversammlung elektronisch zuschalten und die gesamte Hauptversammlung dort live per Bild- und Tonübertragung verfolgen („Teilnehmen“) und ihre Aktionärsrechte ausüben. Internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal) Unter der Internetadresse https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  unterhält die Gesellschaft ab dem 18. Februar 2025 ein internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird eine Zugangskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Zugangskarte enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das HV-Portal nutzen können. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten verschiedene Aktionärsrechte ausüben. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen die Aktionäre sich mit den Zugangsdaten anmelden. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im HV-Portal. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Zugangskarte bzw. über das HV-Portal unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. Teilnehmerverzeichnis Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während der virtuellen Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über das HV-Portal zugänglich gemacht. Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte Zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform unter einer der nachfolgend genannten Adressen bis Montag, den 17. Februar 2025 (24:00 Uhr MEZ), zugehen: pferdewetten.de AG
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11 30559
Hannover
oder
E-Mail: hv@gfei.de
  Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom Dienstag, den 18. Februar 2025 (0:00 Uhr MEZ), bis einschließlich Montag, den 24. Februar 2025 (24:00 Uhr MEZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher wird der für die Ausübung der Aktionärsrechte maßgebliche Eintragungsstand des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum Anmeldeschluss am Montag, den 17. Februar 2025 (24:00 Uhr MEZ), entsprechen. Technischer Bestandsstichtag (sog. „Technical Record Date") ist daher der Ablauf des 17. Februar 2025. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach durchgeführter Anmeldung jederzeit frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge der Gesellschaft nach Montag, den 17. Februar 2025 (24:00 Uhr MEZ), zugehen, können in der Hauptversammlung Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen verbleiben die Aktionärsrechte bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Nach ordnungsgemäßem Zugang der Anmeldung wird eine Zugangskarte ausgestellt und den Aktionären oder den von ihnen benannten Bevollmächtigten die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt. Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Briefwahl abgeben. Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen von Briefwahlstimmen und deren Widerruf können ausschließlich über das HV-Portal vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist ab Dienstag, den 18. Februar 2025, 0:00 Uhr (MEZ), bis zu dem vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich. Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt als Enthaltung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl durch einen Bevollmächtigten entsprechend. Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einem Gegenstand der Tagesordnung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den behelfenden Abstimmungspunkt der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf, der Nachweis der Bevollmächtigung und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Sonntag, den 23. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), per E-Mail unter der Adresse hv@gfei.de
  übermittelt werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular wird den Aktionären nach der ordnungsgemäßen Anmeldung zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  zugänglich. Vollmacht und Weisungen der Aktionäre können auch elektronisch im HV-Portal abgegeben werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch vor Beginn der Abstimmung erfolgt sein. Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann elektronisch über das HV-Portal vorgenommen werden. Dies ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen erfolgt sein. Ein Widerruf oder eine Änderung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann des Weiteren per E-Mail bis spätestens Sonntag, den 23. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), über die Adresse hv@gfei.de
  erfolgen. Wenn der Gesellschaft für ein- und denselben Aktienbestand über das HV-Portal per E-Mail voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zugehen, werden ausschließlich die über das HV-Portal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt. Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium (HV-Portal bzw. E-Mail bzw. Post) zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt als Enthaltung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Anträgen entgegen. Ausübung der Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte Ergänzend weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass Aktionäre ihre Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen können. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich. Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist Textform erforderlich. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die Vollmacht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Daher sollten sich die Aktionäre mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Zugangskarte erhalten. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  zugänglich. Eine Bevollmächtigung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis spätestens Sonntag, den 23. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), per E-Mail über die Adresse hv@gfei.de
  übermittelt werden. Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Vollmacht. Ferner steht den Aktionären das HV-Portal unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich sein werden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretenen Aktionäre ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Veröffentlichungen auf der Internetseite Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG sind im Internet unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären sowie auch die Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (EUR 279.916,10, das entspricht 279.917 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss für jeden neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage enthalten. Ein derartiges Verlangen ist ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: pferdewetten.de AG
Vorstand
Kaistraße 4
40221 Düsseldorf
  Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Freitag, den 24. Januar 2025 (24:00 Uhr MEZ), zugehen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern, soweit diese Gegenstand der Tagesordnung sind, übersenden. Solche Gegenanträge sind ausschließlich zu richten an: pferdewetten.de AG
Kaistraße 4
40221 Düsseldorf
E-Mail: hv@gfei.de
  Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft bis Sonntag, den 9. Februar 2025 (24:00 Uhr MEZ), unter der vorstehenden Adresse ordnungsgemäß zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  zugänglich gemacht. Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt in der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Gegenantrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Die Stimmrechtsausübung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden und damit als gestellt gelten, ist über das HV-Portal oder unter Verwendung des dann auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  aktualisierten Formulars möglich. Außerdem können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten Gegenanträge und Wahlvorschläge im zulässigen Rahmen auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen eines Redebeitrags, stellen, ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags beziehungsweise des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf. Dazu ist es erforderlich, dass die Aktionäre sich über das HV-Portal für einen Redebeitrag anmelden, in dessen Rahmen sie sodann den Antrag oder Wahlvorschlag stellen können. Die Stimmrechtsausübung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in der Hauptversammlung gestellt werden, ist nur über das HV-Portal möglich. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation bis spätestens Dienstag, 18. Februar 2025 (24.00 Uhr MEZ), einzureichen. Die Stellungnahme ist ausschließlich über das HV-Portal unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  als pdf-Upload einzureichen. Der Umfang der Stellungnahmen darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, bis spätestens Mittwoch, 19. Februar 2025 (24.00 Uhr MEZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im HV-Portal unter der Internetadresse https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  zugänglich machen. Stellungnahmen werden seitens der Gesellschaft nicht übersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge und Wahlvorschläge sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden. Fragen (siehe dazu Abschnitt „Rederecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung"), Anträge und Wahlvorschläge (siehe dazu Abschnitt „Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG") sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt „Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll") sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen zu stellen beziehungsweise zu erklären. Rederecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten ein Rede- und Auskunftsrecht. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle relevanten Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im HV-Portal zu verwenden. Dies macht eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich. Ab Beginn der Hauptversammlung und bis zu dem vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt können Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten Redebeiträge über das HV-Portal über die Schaltfläche „Wortmeldetisch" anmelden. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und die Wertmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Aktionäre, die von der Möglichkeit eines Redebeitrags in Bild und Ton in der Hauptversammlung Gebrauch machen, sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden Redebeitrags wie eingangs beschrieben live über das HV-Portal und über das Internet für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sowie über das Internet für die Öffentlichkeit übertragen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Versammlungsleiter die für einen Redebeitrag zugelassenen Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten unter Nennung ihres Namens aufrufen wird. Der Versammlungsleiter ist gemäß Ziffer 6.3.2 der Satzung berechtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Diese Ermächtigung gilt auch für die virtuelle Hauptversammlung. Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und sich elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet haben, und ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich über das HV-Portal unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Hinweise zum Datenschutz Wenn Aktionäre sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die pferdewetten.de AG personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder über ihre Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die pferdewetten.de AG verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten gemäß der DSGVO sind im Internet unter https://www.pferdewetten.ag/datenschutz/
  zugänglich. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2025
  zur Verfügung. Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten werden eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät mit Browser auf dem aktuellen Updatestatus, Kamera, Mikrofon und Audioausgabe (etwa über Lautsprecher oder Kopfhörer) benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können und die Aktionärsrechte optimal ausüben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die Zugangskarte erforderlich, die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen eine Anmeldung im HV-Portal auf der Anmeldeseite erfolgen kann. Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.  
Düsseldorf, im Januar 2025 pferdewetten.de AG Der Vorstand


17.01.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com

Sprache: Deutsch
Unternehmen: pferdewetten.de AG
Kaistr. 4
40221 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: verwaltung@pferdewetten.de
Internet: https://www.pferdewetten.ag/

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2070161  17.01.2025 CET/CEST fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2070161&application_name=news&site_id=trading_house_net~~~7efceac5-959a-43d6-afef-21ad42b6a5d4
@ dgap.de