MLP SE, DE0006569908

MLP SE / DE0006569908

15.05.2024 - 15:06:04

EQS-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

15.05.2024 / 15:06 CET/CEST
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MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung
  am Donnerstag, den 27. Juni 2024, um 10.00 Uhr (MESZ) mit folgender Maßgabe ein: Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung
  gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG)* unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten. Sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, können Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung live über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  selbst oder durch einen Bevollmächtigten verfolgen und ihr Stimmrecht über die elektronische Briefwahl oder über Vollmachtserteilung ausüben. Ebenso können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten per Videokommunikation Redebeiträge leisten und Fragen stellen. Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ sowie unter „Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären“. Ort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. Tagesordnung
1. Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich:
den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2023,
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023,
den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2023,
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 45.114.976,29 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je Stückaktie auf 109.297.624 dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: Euro 32.789.287,20
Einstellung in die Gewinnrücklagen: Euro 12.300.000,00
Gewinnvortrag: Euro 25.689,09
Bilanzgewinn: Euro 45.114.976,29
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von Euro 109.297.624,00 eingeteilt in 109.297.624 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende soll am 2. Juli 2024 erfolgen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten.
5. Wahlen des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 Nach den §§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB, 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG hat die ordentliche Hauptversammlung den Abschlussprüfer und den Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen. Am 5. Januar 2023 ist zudem die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie EU 2022/2464) - Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD, in Kraft getreten. Die CSRD sieht unter anderem vor, dass Gesellschaften wie die MLP SE einen sog. Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der einer externen Prüfung zu unterziehen ist. Die CSRD ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 der MLP SE ist das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine externe Prüfung bereits in Bezug auf den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund soll die Hauptversammlung 2024 auch einen Prüfer für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 bestellt.
2. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 bestellt; dieser Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung zu den vorstehenden Beschlussgegenständen in den Unterpunkten 1. und 2. erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist nachstehend im Anhang dargestellt und über die Internetadresse
www.mlp-hauptversammlung.de
verfügbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der FERI AG Die MLP SE hat am 30. April 2024 mit der FERI AG (nachfolgend FERI AG) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Zustimmung der Hauptversammlung der FERI AG und erst mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der FERI AG wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. April 2024 zwischen der MLP SE und der FERI AG wird zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag) hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- Die FERI AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MLP SE. Die MLP SE ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der FERI AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Diese können allgemein oder einzelfallbezogen erteilt werden und bedürfen grundsätzlich der Textform; mündlich erteilte Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der FERI AG weiterhin dem Vorstand der FERI AG. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrags. Daneben ist aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen geregelt, dass die MLP SE keine Weisungen erteilen wird, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die FERI AG oder deren Organe gegen die ihnen durch das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) oder die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung auferlegten Pflichten verstoßen würden.
- Die FERI AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die MLP SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der nachfolgend beschriebenen Bildung oder Auflösung von Rücklagen und/oder Sonderposten - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
- Die FERI AG kann während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwenden oder als Gewinn abführen; die Auflösung anderer Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt, dass bei der FERI AG eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln vorhanden ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor Wirksamwerden dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch entsteht jeweils zum Stichtag des Jahresabschlusses der FERI AG und wird jeweils an dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Er ist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 0,5% über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
- Die MLP SE ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der FERI AG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf den Ausgleichsanspruch finden auch die übrigen Absätze des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. (Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie folgt: „(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht. (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.“) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der FERI AG, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Verzinsung des Verlustausgleichsanspruchs gilt das vorstehend zur Gewinnabführung Ausgeführte entsprechend.
- Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Hauptversammlung der FERI AG. Zudem wird der Vertrag erst mit Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des Sitzes der FERI AG wirksam.
- Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des Geschäftsjahres der FERI AG, für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das Ende der fünf Zeitjahre auf einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres der FERI AG, so endet der Vertrag frühestens mit Ablauf dieses Geschäftsjahres.
- Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Eine Kündigung ist insoweit nur mit Wirkung zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres der FERI AG möglich. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an.
- Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die MLP SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigen Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der FERI AG zusteht.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel.
Die MLP SE war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags alleinige Aktionärin der FERI AG und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind daher von der MLP SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Veordnung, § 304 AktG zu leisten, noch eine Abfindung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Veordnung, § 305 AktG zu gewähren. Mit Blick darauf, dass es sich bei der MLP SE um die einzige Aktionärin der FERI AG handelt, ist eine Prüfung des Vertrags ducrch einen Vertragsprüfer entbehrlich. Die folgenden Unterlagen sind von der Einbefuhrung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich:
- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MLP SE und der FERI AG vom 30. April 2024,
- der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der MLP SE und des Vorstands der FERI AG,
- die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die MLP SE und den MLP Konzern für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der FERI AG bzw. der FERI Trust GmbH für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023.
8. Beschlussfassung über Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Record Date) Am 15. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz wurde in Artikel 13 auch § 123 Absatz 4 Satz 2 AkG an die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte angepasst. Demnach muss sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 AktG statt wie bisher auf den Beginn des 21. auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Formulierung des Aktiengesetzes zum Record Date hat auch die MLP SE in ihre Satzung übernommen. Die Formulierung ist somit anzupassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung folgt daraus keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung beziehen musste. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Die Satzung wird in § 17 Abs. 2 Satz 3 wie folgt gefasst: „Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der in der Hauptversammlungseinladung näher bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.“
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Maßgeblich für den zeitlichen Bezugspunkt des Nachweises ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Dieser wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) dahingehend geändert, dass sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, d.h. den 5. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen muss. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ZuFinG folgt aus dem neuen Gesetzeswortlaut keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung, d.h. hier des 6. Juni 2024, beziehen musste. Die Satzung reflektiert derzeit noch die bisherige Rechtslage. Daher wird die Gesellschaft auch solche Nachweise genügen lassen, die sich auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 6. Juni 2024 beziehen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des 20. Juni 2024 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
  zugehen. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend beschrieben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung am 27. Juni 2024 wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen mit Wirkung zum 27. Juli 2022 geänderten Aktiengesetzes führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer physischen Hauptversammlung. Wir bitten daher um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts. Die Aktionäre können, sofern die unter „Teilnahme an der Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
- selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichtete passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
verfolgen;
- ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben; die Stimmabgabe durch Briefwahl kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung;
- ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Vollmachten mit Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung;
- Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen;
- selbst oder durch einen Bevollmächtigten von ihrem Rederecht Gebrauch machen und Fragen in der Hauptversammlung stellen; das Rede- und Fragerecht sind in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auszuüben.
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet sind, können nach Maßgabe von § 18 Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden. Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte Aktionärsportal Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen ausgestellt und übersandt, auf denen sich auch die Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann dabei ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am Tag der Hauptversammlung bis zum durch die Versammlungsleitung festgelegten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auch geändert oder widerrufen werden. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte a) Möglichkeit der Bevollmächtigung Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) an der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht ebenfalls die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl offen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. b) Form der Bevollmächtigung Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, die in sonstiger Weise dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater, Vereinigungen und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR. c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei dessen Bevollmächtigung Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisung erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung, Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich bei der Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird keine Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen und auch das Widerspruchsrecht nicht ausüben. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe vorstehend „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
  Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden, spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 25. Juni 2024 (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch oder per E-Mail zu übermitteln. Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und stehen in dem passwortgeschützten Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  zur Verfügung. Vollmachten können aber auch in sonstiger formgerechter Weise erteilt werden. Übertragung der Hauptversammlung im Internet Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Die Übertragung erfolgt über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Aktionärsportal erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“), zusammen mit der Anmeldebestätigung. Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären
(Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, jeweils nach Maßgabe von § 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a AktG.) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des 27. Mai 2024 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden: MLP SE
Vorstand
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
  Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  zugänglich, soweit sie zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  einzusehen sind, verwiesen. Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 12. Juni 2024 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft http://www.mlp-hauptversammlung.de
  zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und/oder eine Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  beschrieben. Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich: MLP SE
Investor Relations
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
E-Mail: hauptversammlung@mlp.de
  Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Anträge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Insoweit werden auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten Gegenanträge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig erledigen. Hat sich der den Antrag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Gegenanträge gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 126 Abs. 1 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  einzusehen sind, verwiesen. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 12. Juni 2024 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (die allerdings jedenfalls bei Wahlvorschlägen im Sinne von § 127 AktG nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite http://www.mlp-hauptversammlung.de
  zugänglich gemacht. Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127 Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  beschrieben. Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich: MLP SE
Investor Relations
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
E-Mail: hauptversammlung@mlp.de
  Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gemäß §§ 127 i. V. m. 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Ist der den Wahlvorschlag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), muss der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Wahlvorschläge gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 127 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  einzusehen sind, verwiesen. Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 AktG Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet haben (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), haben bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, d.h. 24.00 Uhr (MESZ), des 21. Juni 2024 das Recht, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Eine Stellungnahme darf den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. Ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden in der Sprache der Einreichung einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 22. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  veröffentlicht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall von § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt. Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Für Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gilt ausschließlich das in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebene Verfahren (siehe vorstehend „Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG“, „Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG“ bzw. unten „Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG“ sowie „Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG“). Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären (oder deren Bevollmächtigten) wird in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu verwenden. Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär gewährleistet werden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Redebeiträge können spätestens ab dem Beginn der Versammlung über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  angemeldet werden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Tochtergesellschaft zu geben. Der Vorstand hat beschlossen, nicht von dem gesetzlichen Recht des § 131 Abs. 1a AktG Gebrauch zu machen, wonach vorgesehen werden kann, dass Fragen bereits vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär steht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG zudem ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten zu. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass das Auskunftsrecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunfts- und Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1 bzw. Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe vorstehend „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG“), wahrgenommen werden kann. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG diese Auskunft jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  übermitteln kann. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Versammlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG ebenfalls im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  übermitteln kann. Alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG sowie das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG sind nur solchen Aktionären im Wege elektronischer Kommunikation eröffnet, die sich ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert haben (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  einzusehen sind, verwiesen. Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
  im Wege elektronischer Kommunikation bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Veröffentlichungen auf der Internetseite Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
  zugänglich sein. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 109.334.686,00 und ist in 109.334.686 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt. Jede Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 109.334.686 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch 37.062 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen). Zeitangaben in dieser Einberufung Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich, sofern nicht abweichend gekennzeichnet, auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Hinweise zum Datenschutz Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung, Ihrer Anmeldung hierzu oder der Ausübung weiterer versammlungsbezogener Rechte erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die MLP SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung: www.mlp-hauptversammlung.de
Wiesloch, im Mai 2024 MLP SE

Der Vorstand
Anhang 1. VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AKTG Grundzüge des Vergütungssystems Die Vergütung der Vorstände der MLP SE soll fixe und variable Bestandteile enthalten. Das Fixgehalt setzt sich aus einem Grundgehalt, einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen und einer betrieblichen Altersvorsorge zusammen. Die variable Vergütung wird in Form einer EBIT-abhängigen Tantieme gewährt. Das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung soll so ausgestaltet sein, dass einerseits keine signifikante Abhängigkeit des Vorstandsmitglieds von der variablen Vergütung besteht, die variable Vergütung aber andererseits einen wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen Wachstums. Zentrale Kennziffer und Steuerungsgröße ist das EBIT des Konzerns, welches sich als operatives Ergebnis im Wesentlichen aus den Erlösen und Aufwendungen ergibt. Eine an der Entwicklung des EBIT des Konzerns orientierte variable Vergütung ist daher die geeignete Kenngröße, um diese Strategie zu unterstützen. Durch die Aufteilung der variablen Vergütung in eine Sofortauszahlung und eine aufgeschobene Auszahlung hat die variable Vergütung eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Hierdurch wird sichergestellt, dass nicht nur der kurzfristige Erfolg, sondern auch die langfristige Entwicklung des Konzerns im Fokus steht. Da die Tantieme ausschließlich EBIT-abhängig ausgestaltet ist, ist die Gewährung grundsätzlich unabhängig von der individuellen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Allerdings behält sich der Aufsichtsrat vertraglich die Möglichkeit vor, die variable Vergütung nach billigem Ermessen in Abhängigkeit von der individuellen Leistung eines Vorstandsmitglieds sowie im Lichte etwaiger, von Mitgliedern des Vorstands nicht zu vertretender allgemeiner Markteinflüsse auf das jeweilige Geschäftsergebnis innerhalb eines vertraglich festgelegten Rahmens nach oben oder unten anzupassen. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende vertragliche Regelung zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile ist in den bestehenden Vorstandsanstellungsverträgen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 beschlossenen Vergütungssystems für den Vorstand der MLP SE enthalten, sofern diese ab dem 1. Januar 2022 neu abgeschlossen oder verlängert wurden. Das von der Hauptversammlung am 29. Juni 2023 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand enthält eine entsprechende Regelung. Bei der Festlegung der Vergütung des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines Jahres als auch für die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände in angemessenem Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht. Grundsätze der Vorstandsvergütung Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgrundgehalt sowie eine variable Vergütung. Der Ausgangsbetrag für die Bonuszahlung bestimmt sich nach der Ergebnisrechnung des MLP Konzerns unter Berücksichtigung der im MLP Konzern angewandten (internationalen) Rechnungslegungsstandards (IFRS). Bemessungsgrundlage ist dabei das EBIT des MLP Konzerns in dem abgelaufenen Geschäftsjahr, für das die Bonuszahlung erfolgt. Entscheidend ist das EBIT des Konzerns, wie es sich jeweils ohne Kürzung um gewinnabhängige Tantiemen ergäbe. Sollten im Geschäftsjahr fortzuführende und aufgegebene Geschäftsbereiche ausgewiesen werden, so setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der EBIT der fortzuführenden und der aufgegebenen Geschäftsbereiche zusammen. Alle in direktem Zusammenhang mit der Aufgabe/Veräußerung von Geschäftsbereichen stehenden Kosten und Erträge werden nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag im Laufe des Geschäftsjahres, erfolgt eine Kürzung des Ausgangsbetrags pro rata temporis. Ein Anteil von grundsätzlich 45 % des so berechneten Bonus soll als Sofortauszahlung nach Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Auszahlung kommen. Der weitere Anteil von grundsätzlich 55 % soll als „aufgeschobene Zahlung“ erst nach Vorlage des Jahresabschlusses für das übernächste Geschäftsjahr nach dem Jahr der Sofortauszahlung zur Auszahlung kommen. Zur Berechnung der aufgeschobenen Zahlung wird das nach der Gewinn- und Verlustrechnung des MLP Konzerns im Ausgangsjahr erreichte EBIT des Konzerns mit dem Durchschnitt des in den drei dem Ausgangsjahr folgenden Geschäftsjahren erreichten EBIT des Konzerns verglichen und der fortgeschriebene Ausgangsbetrag entsprechend angepasst. In vertraglich näher bestimmten Grenzen unterliegen die Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung darüber hinaus einem in das Ermessen des Aufsichtsrats gestellten Anpassungsrecht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach seinem billigen Ermessen aufgrund der Bewertung der individuellen Leistungen des Vorstandsmitglieds oder aufgrund außerordentlicher Entwicklungen die Sofortauszahlung um bis zu 30 % und die aufgeschobene Zahlung um bis zu 10 % zu reduzieren oder zu erhöhen. Ab dem Geschäftsjahr 2023 enthalten die Vorstandsanstellungsverträge zudem eine Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der Sofortauszahlung der variablen Vergütung, welche abhängig von der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen ist, die der Aufsichtsrat dem Vorstand für das betreffende Geschäftsjahr setzt. Der Anstellungsvertrag sieht darüber hinaus für die Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung jeweils einen in Euro bestimmten Maximalbetrag („Cap“) vor. Hinsichtlich beider Bonusteile ist ein Maximalbetrag von 150 % des Ausgangsbetrags bei einem unterstellten EBIT von 100 Mio. € vorgesehen. Nach dem Vergütungssystem haben die Vorstände Anspruch auf einen Dienstwagen zur unbeschränkten Nutzung sowie auf die Leistungen aus einer Todesfall- und Invaliditätsversicherung. Der Vorstandsvorsitzende Dr. Uwe Schroeder-Wildberg besitzt ferner eine einzelvertragliche betriebliche Versorgungszusage. Es wird eine Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres, eine Invalidenrente, eine Witwenrente sowie eine Waisenrente zugesagt. Die Höhe der zugesagten Leistung ist für die Altersrente in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag separat festgesetzt. Die Invalidenrente und die Witwenrente betragen 60 % der vertraglich vereinbarten Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Waisenrente je unterhaltsberechtigtem Kind hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Witwenrente und Waisenrente aller berechtigten Personen zusammen können insgesamt nicht mehr als 100 % der Altersrente betragen. Die Mitglieder des Vorstands Manfred Bauer und Reinhard Loose erhalten dagegen arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte Leistungszusagen zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Anstellungsverträge aller Konzernvorstände enthalten Change-of-Control-Klauseln, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, wenn
sich Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft entsprechend der §§ 21, 22 Wertpapierhandelsgesetz a.F. verändern;
der Fall einer Umwandlung der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eintritt. Dies gilt nicht für den Formwechsel der Gesellschaft, Ausgliederungen nach § 123 Abs. 3 UmwG und Verschmelzungen nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, bei denen die Gesellschaft aufnehmender Rechtsträger ist.
Kündigt einer der Vorstände unter den vorgenannten Voraussetzungen, steht ihm eine Abfindung in Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen zu, sofern die Kündigung mehr als zwei Jahre vor Beendigung des Vertrags erfolgt. Danach gelten die Regeln pro rata temporis. Zur Erfüllung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen enthalten die Anstellungsverträge aller Konzernvorstände zudem folgende Regelungen: Der Aufsichtsrat kann im Falle von negativen Erfolgsbeiträgen oder im Falle eines Fehlverhaltens im Sinne des § 5 Institutsvergütungsverordnung des betreffenden Vorstandsmitglieds die im Falle des Ausscheidens durch Eigenkündigung zustehenden Leistungen nach billigem Ermessen angemessen reduzieren. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung der Vergütung einzuschränken oder aufzuheben. Die variable Vergütung darf gemäß § 25a Abs. 5 KWG jeweils 200 % der fixen Vergütung für jedes Vorstandsmitglied nicht überschreiten. Ein Beschluss der Hauptversammlung, welcher die Grenze der variablen Vergütung abweichend von § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG von 100 % auf 200 % der fixen Vergütung anhebt, liegt vor. Bei der Festlegung und Überprüfung der Vergütung des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines Jahres als auch für die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände in angemessenem Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht. Zudem wird ein horizontaler Vergleich vorgenommen. Die Vergleichsunternehmen werden nach Maßgabe der Fes @ dgap.de