EQS-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2024 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2024 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
04.04.2024 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE000A254211 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Donnerstag, den 16. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung vor Ort statt. Den angemeldeten Aktionären wird ermöglicht, über das HV-Portal die Live-Übertragung der Hauptversammlung zu verfolgen und ohne persönliche Anwesenheit durch elektronische Briefwahl oder Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht auszuüben oder Dritte zu bevollmächtigen sowie bereits erfolgte Bevollmächtigungen zu übermitteln (zu den Einzelheiten vgl. nachfolgend unter III. 2.).
I.
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
a.
Herrn Markus Klahn,
b.
Frau Petra Stappenbeck,
c.
Herrn Markus Dränert,
für das Geschäftsjahr 2023 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
a.
Herrn Frank Fischer,
b.
Herrn Ulrich Prädel,
c.
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis,
d.
Herrn Oliver Bendig,
für das Geschäftsjahr 2023 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, zu bestellen, und zwar
a)
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024; sowie
b)
für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten entscheidet.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, und die Baker Tilly Holding GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. Die Empfehlung des Prüfungsausschusses war frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Prüfungsausschuss keine Klauseln auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken.
5.
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzuzulegen. Der Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr ist nachfolgend unter II.1 abgedruckt und wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nachfolgend unter II.1 in der Einberufung wiedergegebene Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
6.
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung des Stichtags zum Nachweis des Anteilsbesitzes in § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG sah bisher vor, dass sich dieser Nachweis (und damit der Anteilsbesitz) auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag) beziehen musste. Mit Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das zum 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Nachweisstichtag nun auf den Zeitpunkt des Geschäftsschlusses des 22. Tages vor der Hauptversammlung festgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung der Gesellschaft zu fassen:
§ 16 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen.“
7.
Beschlussfassung über die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals I und Satzungsänderung sowie die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I Das bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 beschlossene Genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 7.200.000,00 wurde bisher nicht ausgenutzt. Um es dem Vorstand auch in Zukunft zu ermöglichen, flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll das bestehende Genehmigte Kapital I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 7.200.000,00 mit einer erneuten Laufzeit von fünf Jahren neu geschaffen werden. Bei der Neufassung der Ermächtigung soll der Änderung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch das am 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz Rechnung getragen werden, welches die Anhebung der Schwelle, innerhalb derer Barkapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen können, auf 20 % des Grundkapitals vorsieht. Das neue Genehmigte Kapital I sieht daher eine erneuerte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Bar- und/oder Sacheinlagen in Höhe des genehmigten Kapitals in Höhe von 20 % des aktuellen Grundkapitals vor. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a.
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 7.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital I“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
-
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
-
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 20%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte einschließlich einer von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG abweichenden Gewinnanteilsberechtigung festzulegen.
b.
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu eingefügt:
„2.
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 7.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital I“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
-
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
-
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 20%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte einschließlich einer von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG abweichenden Gewinnanteilsberechtigung festzulegen.“
c.
Die von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem Kapital I wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. a) und b) neu zu beschließendem Genehmigten Kapitals I aufgehoben.
8.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals II und Satzungsänderung und die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen Die Hauptversammlung hat dem Vorstand durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 2028 Options- und Wandelschuldverschreibungen auszugeben, und hierfür ein Bedingtes Kapital II geschaffen. Von der Ermächtigung hat der Vorstand bislang nicht Gebrauch gemacht. Um die vorhandenen Möglichkeiten der Gesellschaft für geeignete Finanzierungsstrukturen zu erhalten, wird unter Aufhebung der alten Ermächtigung die Schaffung einer neuen Ermächtigung und eines neuen Bedingten Kapitals II vorgeschlagen. Bei der Neufassung der Ermächtigung soll ebenfalls der Änderung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch das am 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz Rechnung getragen werden, welches die Anhebung der Schwelle, innerhalb derer Barkapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen können, auf 20 % des Grundkapitals vorsieht. Die neue Ermächtigung nach § 221 AktG sieht daher eine erneuerte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a.
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung Die derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Mai 2023 bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und Wanderschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf die Options- oder Wanderschuldverschreibungen wird, soweit von dieser noch keinen Gebrauch gemacht ist, vorsorglich aufgehoben. Der Bestand des Bedingten Kapitals I und die auf Basis der vorherigen Ermächtigung vom 20. Mai 2020 ausgegebene Optionsanleihen bleiben hiervon unberührt.
b.
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen
aa.
Allgemeines Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Mai 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.242.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen (nachfolgend „Bedingungen“) zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlagen, auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft, ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
bb.
Options- und Wandelschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
cc.
Ersetzungsbefugnis Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Bedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Bedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Bedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren.
dd.
Wandlungspflicht Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
ee.
Wandlungs- und Optionspreis Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet sind, betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Bedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
ff.
Verwässerungsschutz Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert, oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte, Dividenden, Spaltungen) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.
gg.
Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen:
-
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
-
soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
-
sofern Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 20% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
hh.
Durchführungsermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options- oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
c.
Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital II) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital II“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. Mai 2024 bis zum 15. Mai 2029 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2024 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
d.
Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital II zu ändern. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
e.
Satzungsänderung Zur Schaffung des Bedingten Kapitals II wird § 4 der Satzung um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„4.
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Mai 2024 bis zum 15. Mai 2029 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweiligen nach Maßgabe der Hauptversammlung vom 16. Mai 2024 festzulegenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
9.
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 113 Abs. 3 AktG Nach § 113 Abs. 3 ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier (4) Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung über das Vergütungssystem des Aufsichtsrats erfolgte am 6. Mai 2021 befristet für vier Jahre. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 AktG ist ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig und gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 AktG können die erforderlichen Angaben zu dem Vergütungssystem auch in Bezug genommen werden. Da die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Aufsichtsräte anwendbar auf die Aufsichtsratstätigkeit bis zum 31. Dezember 2024 ist, soll vorsorglich im Wege einer Beschlussfassung bereits in diesem Jahr die Vergütungsregelungen des Aufsichtsrates bestätigt und verlängert werden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Das in der Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 beschlossene und unter II. 4 erneut bekanntgemachte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (dort Tagesordnungspunkt 6) wird für weitere vier Jahre bestätigt.
b)
Das konkrete Vergütungssystem wird in Bestätigung und Verlängerung des Beschlusses vom 6. Mai 2021 (Top 6) bis zum 31. Dezember 2027 gemäß § 13 Abs.1 der Satzung wie folgt festgelegt:
1.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000 p.a.. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung.
2.
Zusätzlich zu dieser fixen Vergütung nach Ziff. 1 erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr besser als EUR minus 1,0 Mio. p.a. war. Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrates (einschließlich dessen Vorsitzenden) 0,4 % der Net New Annual Recurring Revenues (ARR). Die Kennzahl Net New ARR stellt die Summe aller in dem betreffenden Geschäftsjahr neu gewonnenen, jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsätze abzüglich der in der Geschäftsperiode durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsätze dar.
3.
Die Vergütung gemäß Ziff. 1. und 2. (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrats auf EUR 80.000 je Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf EUR 120.000 je Geschäftsjahr begrenzt.
4.
Zusätzlich wird die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe erstattet.
5.
Die Vergütung nach Ziff. 1. und 2. ist zahlbar jeweils nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das jeweilige Geschäftsjahr Beschluss fasst.
6.
Hinsichtlich der Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder gilt § 13 Abs. 2 der Satzung.
7.
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahres angehören, steht die Vergütung entsprechend pro rata für jeden vollen Monat der Dauer ihres Amtes zu.
8.
Diese Vergütungsregelung ist anwendbar auf die Aufsichtsratstätigkeit bis zum 31. Dezember 2027.
II.
Berichte und Vorlagen an die Hauptversammlung
1.
Zu TOP 5: Vergütungsbericht
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 gibt Auskunft über die individuelle Vergütung der gegenwärtigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“ oder „Intershop“). Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG. Entsprechend den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG wird die Gesellschaft die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Mai 2024 über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen. Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die durchgeführte Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 AktG sind auf der Internetseite unter https://www.intershop.com/de/verguetungssystem abrufbar.
A.
Vergütung Vorstand
A.1 Grundlagen des Vergütungssystems Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2023 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.intershop.com/de/verguetungssystem verfügbar. Die Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 hat das vom Aufsichtsrat nach §§ 87, 87a AktG verabschiedete Vergütungssystem für den Vorstand mit einer Mehrheit von 99,51 % gemäß § 113 Abs. 3 AktG gebilligt. Zuvor galt das Vergütungssystem 2021 für den Vorstand, das vom Aufsichtsrat nach §§ 87, 87a AktG verabschiedet und von Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,00 % gemäß § 113 Abs. 3 AktG gebilligt wurde. A.2 Gesamtüberblick über die Bestandteile des aktuell geltenden Vergütungssystems und die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile für die Mitglieder des Vorstands
Vergütungsbestandteile
Ausgestaltung / Bemessungsgrundlage
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festvergütung
•
jährliche Grundvergütung mit monatliche Auszahlung in 12 gleichen Raten
Nebenleistungen
•
Nebenleistungen (monatliche Auszahlung): Dienstwagen gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung.
Versorgungszusagen
•
Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat sowie für die sechs folgenden Monate für Hinterbliebene
Erfolgsabhängige Vergütung
Variable ein- und mehrjährige Vergütung
•
Zielbonusmodell
•
Basis für Zielerreichung:
•
Finanzielle Ziele: Net New ARR, Umsatz, EBIT
•
Nichtfinanzielle Ziele: Value Creation Plan (VCP)
•
Aufsichtsrat legt Ziele für die Leistungskriterien pro Geschäftsjahr für einjährige und in der Mehrjahresplanung für die mehrjährige Vergütung fest
Phantom Shares
•
Zuteilung von 50 % der variablen Vergütung in Phantom Shares (virtuellen Aktien) der Gesellschaft
§ Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für die Vorstandsmitglieder maximal 1.200 TEUR.
Clawback-Regelung
•
§ Möglichkeiten des Aufsichtsrates hinsichtlich der variablen Vergütung einschließlich zugeteilter Phantom Shares eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.
•
§ „Performance Clawback“- und „Compliance Clawback“-Regelung
Arbeitsunfähigkeit
•
§ Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge im Krankheitsfall bis maximal zum Ende der Laufzeit.
Kontrollwechsel
•
§ Bei Beendigung des Vorstandsmandats infolge einer Umwandlung erhält der Vorstand - mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von max. zwölf Bruttomonatsgehältern, die sich bei geringerer Restlaufzeit des Vorstandsvertrages als ein Jahr entsprechend verringert, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
•
§ Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Vorstandsvertrag, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für ein Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen Jahres-grundgehalts (ausschließlich Nebenleistungen). Die Entschädigungs-zahlung entfällt, wenn auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verzichtet wird.
Abfindungen
•
§ Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht auf einem wichtigen Grund beruht, dürfen den Wert von 24 Monatsbruttogrund-gehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten.
A.3 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen. Die festen Vergütungsbestandteile tragen zu rund 70 % bis 100 %, die jährliche variable Vergütung bis zu 15 % und die mehrjährige variable Vergütung bis zu 20 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Festvergütung einschließlich Nebenleistungen Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Das feste und vertraglich vereinbarte Grundgehalt wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt. Als Nebenleistungen werden die Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung gewährt. Darüber hinaus können jedem Vorstandsmitglied Zuschüsse zu vom Vorstand abgeschlossenen Kranken-, Pflege-, Lebens- sowie Rentenversicherungen gewährt werden, wobei Höchstbeträge im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung vereinbart werden können. Die Nebenleistungen werden monatlich jeweils am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt. Variable Vergütungsbestandteile Die variable Vergütung umfasst eine erfolgsabhängige einjährige Vergütung und eine erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung, die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter finanzieller und/oder nichtfinanzieller Ziele gewährt werden. Die finanziellen Leistungskriterien für die jährliche und mehrjährige variable Vergütung orientieren sich an in der Zielvereinbarung festzulegenden Finanzkennzahlen (einschließlich ihrer Gewichtung), wie z.B. Net New ARR1, Umsatz sowie EBIT. Als mögliche nichtfinanziellen Leistungskriterien kommen beispielsweise die erfolgreiche Umsetzung eines Value Creation Plans (VCP) in Betracht. Die Gesellschaft kann mit dem Vorstandsmitglied vereinbaren, dass die variable Vergütung nicht vollständig ausgezahlt, sondern nur anteilig, jedoch maximal in Höhe von 50 % der variablen Vergütung, in virtuellen Aktien an der Gesellschaft („Phantom Shares“) zugeteilt wird. Für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat dem Vorstand eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren. Versorgungszusagen Im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat sowie für die sechs folgenden Monate. Clawback Das Vergütungssystem enthält Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der variablen Vergütung eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, eine sog. „Performance Clawback“- und eine „Compliance Clawback“-Regelung. Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2023 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern und daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Arbeitsunfähigkeit Die Vorstandsverträge beinhalten im Krankheitsfall einen Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge bis maximal zum Ende der Laufzeit der Verträge. Kontrollwechsel Im Fall einer Umwandlung des Unternehmens (Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel) endet das Vorstandsmandat und das Vorstandsmitglied erhält in den Fällen der Beendigung seiner Anstellung - mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt. Ist die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages kleiner als ein Jahr, verringert sich die Abfindung entsprechend. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Mit den Vorstandsmitgliedern wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für ein Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen (Grund-)Vergütung ausschließlich Nebenleistungen. Die Entschädigungszahlung entfällt, wenn Intershop auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verzichtet. Abfindungen Endet das Dienstverhältnis während eines Geschäftsjahres, steht dem Vorstandsmitglied für bereits erreichte Ziele die entsprechende variable leistungsorientierte Vergütung vollständig zu. Für noch nicht erreichte (auch mehrjährige) Ziele erhalten die Vorstandsmitglieder, sofern die Erreichbarkeit dieser Ziele nicht bereits sicher ausgeschlossen ist, eine vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen zu bestimmende Abgeltung. Im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat entfällt für das laufende Geschäftsjahr jeder Anspruch auf die variable und leistungsbezogene Vergütung; handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB, besteht der Anspruch für bereits erfüllte Ziele. Im Übrigen werden Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht auf einem wichtigen Grund beruht, den Wert von 24 Monatsgehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten, gewährt. Ziel- und Gesamtvergütung Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit geprüfte Maximalvergütung, bestehend aus dem Jahresgrundgehalt, der variablen Vergütung, etwaige Phantom Shares, Sondertantieme und Aufwendungen für die D&O-Versicherung sowie weitere Nebenleistungen, festgelegt. Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr für die Vorstandsmitglieder beträgt 1.200 TEUR und wurde im Geschäftsjahr 2023 eingehalten. Die gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 betrug für die Vorstandmitglieder 522 TEUR. Der Vorstand hat im Geschäftsjahr keine Leistungen Dritter erhalten, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstand zugesagt oder gewährt worden sind. A.4 Gewährte und geschuldete Vergütung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023 Im Geschäftsjahr 2023 wurde der Vorstand um zwei neue Vorstandsmitglieder erweitert. Markus Klahn, bereits seit April 2018 im Vorstand und seit dem 6. Mai 2021 Vorstandsvorsitzender (CEO) der INTERSHOP Communications AG, führte das Unternehmen als alleiniger Vorstand bis Ende 2022. Der Aufsichtsrat der INTERSHOP Communications AG bestellte Petra Stappenbeck zum 1. Januar 2023 zum Mitglied des Vorstands in der Funktion des Chief Financial Officers (CFO) und Markus Dränert zum 1. Dezember 2023 in der Funktion des Chief Operations Officer (COO). Das Vorstandsvergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 für die Vorstandsverträge Anwendung, soweit es nicht um die erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung für Markus Klahn handelt, die sich auch auf Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2023 bezieht und schon vor Verabschiedung des Vergütungssystems im Einklang mit dem vorherigen Vergütungssystem vereinbart wurden. Die folgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung des Vorstands einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG dar.
1 Net New Annual Recurring Revenues (nachfolgend „Net New ARR“) bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich der durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsatz ab.
Feste Vergütung
Variable Vergütung
Vorstand
Jahr
Jahresgrundgehalt (TEUR)
Nebenleistungen (TEUR)
Jährliche (TEUR)
Mehrjährige (TEUR)
Gesamtbezüge (TEUR)
Anteil der festen und variablen Vergütung
Markus Klahn
2023
250
16
12
6
284
94 % / 6 %
2022
250
15
40
60
365
73 % / 27 %
Petra Stappenbeck (seit 01.01.2023)
2023
190
23
0
0
213
100 % / 0 %
2022
-
-
-
-
-
-
Markus Dränert (seit 01.12.2023)
2023
20
5
0
0
25
100 % / 0 %
2022
-
-
-
-
-
-
Gesamtvergütung Vorstand
2023
460
44
12
6
522
97 % / 3 %
2022
250
15
40
60
365
73 % / 27 %
Die variable Vergütung mit der Festlegung jährlicher und mehrjähriger Ziele finanzieller Art soll die Unternehmensstrategie für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sicherstellen. Die finanziellen Leistungskriterien für die variable Vergütung honorieren den Ausbau des Cloud-Geschäfts sowie ein profitables Unternehmens-wachstum. Dabei verdeutlichen die Leistungskriterien (i) Net New ARR die verfolgte Cloud-Strategie mit dem konsequenten Ausbau des Cloud-Geschäfts und die Leistungskriterien (ii) Umsatz und (iii) EBIT den dazugehörigen profitablen Wachstumskurs des Unternehmens. Als nichtfinanzielles Leistungskriterium wurde zusätzlich für Markus Klahn die erfolgreiche Umsetzung eines Value Creation Plans (iv) VCP festgelegt. Diese vier Leistungskriterien für Markus Klahn werden jeweils mit 25 % bei der Berechnung jährlichen und mehrjährigen variablen Vergütung gewichtet. Die drei Leistungskriterien für Petra Stappenbeck werden wie folgt in der Berechnung jährlichen und mehrjährigen variablen Vergütung gewichtet: (i) Net New ARR: 50 %; (ii) Umsatz: 25 % und (iii) EBIT: 25 %. Der Aufsichtsrat hat zu Beginn des Geschäftsjahres Zielwerte für die vorstehend genannten Leistungskriterien für das Geschäftsjahr 2023 für die jährliche variable Vergütung sowie für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 für die mehrjährige variable Vergütung festgelegt. Die Zielwerte für die finanziellen Leistungskriterien mit einer Zielerreichung von 100 % entsprechen den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung 2023 und 2024. Für das nichtfinanzielle Ziel hat der Aufsichtsrat die Zielwerte anhand einer 5-stufigen-Beurteilungsskala festgelegt, wobei eine 100 % Zielerreichung der mittleren Stufe entspricht. Für Markus Dränert wurden für das Geschäftsjahr 2023 keine variablen jährlichen Ziele festgelegt, da er erst ab 1. Dezember 2023 als Vorstandsmitglied bestellt wurde. Folgende Zielwerte für die jährlich variable Vergütung 2023 wurden festgelegt und folgende Zielerreichungen (in %) festgestellt: (i) Net New ARR 2023: 3.850 TEUR, 0 %; (ii) Umsatz 2023: 43.000 TEUR, 88 % und (iii) EBIT 2023: 800 TEUR, 0 %. (iv) VCP 2023: 3 = Good, 50 %. Die in der obigen Tabelle ausgewiesene mehrjährige variable Vergütung resultiert aus den im Geschäftsjahr 2022 festgelegten Leistungskriterien für die mehrjährige variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2022 und 2023, deren Zielwerte mit einer Zielerreichung von 100 % den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung 2022 und 2023 entsprechen. Als viertes Ziel wurde der Cloud-Auftragseingang anstatt eines nichtfinanziellen Zieles festgelegt. Folgend werden die Zielwerte mit dem Zielerreichungsgrad dargestellt: (i) Net New ARR 2022/2023: 7.000 TEUR, 0 %; (ii) Umsatz 2022/2023: 89.400 TEUR, 0 % und (iii) EBIT 2022/2023: 4.300 TEUR, 0 %; (iv) Cloud-Auftragseingang: 51.500 TEUR, 89 %; Ehemaligen Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023 keine Leistungen gewährt oder geschuldet. Kredite oder ähnliche Leistungen wurden den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt.
A.5 Zusätzliche Zusagen/ Abweichungen vom Vergütungssystem Nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung vom Vergütungssystem notwendig ist, um die langfristige Tragfähigkeit und Rentabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. Derartige außergewöhnliche Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in Wirtschafts- oder Finanzkrisen, einer Pandemie, einer Unternehmenskrise oder bei erheblichen Änderungen in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategie oder der Wirtschafts- und Vermögenslage der Gesellschaft zulässig, in denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potenziellen) Vorstandsmitglieder auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse nicht mehr gewährleistet oder zumindest deutlich beeinträchtigt erscheint. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind, die festen Vergütungsbestandteile: Jahresgrundgehalt (insbesondere Höhe und Auszahlungszeit-punkt) und Nebenleistungen (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt), die variablen Vergütungsbestandteile (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Leistungskriterien sowie des Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander), sowie die betragsmäßige Maximalvergütung. Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen Situation nicht im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen Vergütung zugunsten eines erhöhten Jahresgrundgehalts vorübergehend auch vollständig verzichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat neu in den Vorstand bestellten Mitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten (Umzugskostenpauschalen) gewähren. Im Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Abweichungen vom Vergütungssystem hat es für Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 nicht gegeben. Für Vorstandsmitgliedern, die ihren Dienstsitz nicht in Jena, sondern im HomeOffice haben, trägt die Gesellschaft bei Aufenthalten am Sitz der Gesellschaft anfallende Übernachtungskosten.
A.6 Angemessenheit der Vorstandsvergütung Der von der Gesellschaft nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungs-bericht über das Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 99,25 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dieses klare Votum als Bestätigung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat hatte die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vergütung zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023 die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung überprüft. Im Rahmen eines horizontalen externen Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wurde eine im Hinblick auf die Marktstellung der Gesellschaft geeignete Gruppe aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und vertreiben, herangezogen. Die Auswahl der Vergleichsunternehmen erfolgte nach den Kriterien Umsatzerlöse zwischen 25 und 50 Mio. Euro, Bilanzsumme bis 500 Mio. Euro sowie Beschäftigte zwischen 100 und 500 Mitarbeitern. Daneben berücksichtigte der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen internen Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft. Für die Angemessenheit sprechen auch die Festlegung gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. AktG einer Maximalvergütung des Vorstands, die Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche und die Begrenzung einer Abfindung auf zwölf Monatsgehälter.
B. Vergütung Aufsichtsrat
B.1 Grundlagen des Vergütungssystems Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Intershop gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.intershop.com/de/verguetungssystem verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 96,86% gebilligt.
B.2 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Aufsichtsrats-mitglieder Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet feste und variable Bestandteile. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste Vergütung in Höhe von 40.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine variable Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr besser als minus 1,0 Mio. Euro p.a. war. Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich dessen Vorsitzenden) 0,4 % des Net New ARR (wie bereits oben definiert). Die Vergütung (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrats auf 80.000 Euro je Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf 120.000 Euro je Geschäftsjahr begrenzt. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahrs angehören, steht die Vergütung entsprechend pro rata für die Dauer ihres Amtes zu. Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Veränderungen im Aufsichtsrat. Die folgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung für die einzelnen im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 und S. 2 Nr. 1 AktG. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2024.
Feste Vergütung (TEUR)
Variable Vergütung (TEUR)
Gesamtbezüge (TEUR)
Anteil der festen und variablen Vergütung
Frank Fischer (seit 01.12.2022) (Aufsichtsratsvorsitzender)