EQS-HV, CEWE

CEWE Stiftung & Co. KGaA

25.04.2024 - 15:08:23

EQS-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2024 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2024 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

25.04.2024 / 15:08 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


240412013046_00-0.jpg
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, WKN 540390 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Wir laden die Kommanditaktionäre der Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, den 5. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in der Weser-Ems-Halle Oldenburg,
postalische Adresse: Europaplatz 12, 26123 Oldenburg,
Achtung: Zugang ausschließlich über
Straßburger Straße/Ecke Maastrichter Straße, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr wieder als Präsenzversammlung in Oldenburg abgehalten. Aufgrund der hohen Akzeptanz seitens unserer Kommanditaktionäre, ihre Stimmrechte online ausüben zu können, werden wir Ihnen diesen Service erneut bieten. Wir sehen darin auch einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, die bei CEWE einen besonders hohen Stellenwert hat. Für unsere angemeldeten Kommanditaktionäre und deren Bevollmächtigte besteht die Möglichkeit, über das passwortgeschützte Online-Portal ab Erhalt ihrer Eintritts- und Stimmbögen mit den Zugangsdaten ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter online zu bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen. Außerdem können Sie Dritte über das Online-Portal bevollmächtigen oder bereits erteilte Bevollmächtigungen hochladen und an die Gesellschaft senden. Für alle angemeldeten Kommanditaktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 5. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im passwortgeschützten Online-Portal, welches unter http://ir.cewe.de/hv zur Verfügung steht, in Bild und Ton übertragen. Nähere Angaben hierzu finden Sie in dieser Einladung unter „III. Weitere Angaben und Hinweise“.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §289a bzw. §315a HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2023
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß §286 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §20 Abs. 2 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
  den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2023 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn in Höhe von 36.847.781,78 Euro ausweist, festzustellen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn der CEWE Stiftung & Co. KGaA aus dem Geschäftsjahr 2023 in Höhe von 36.847.781,78 Euro wie folgt zu verwenden:
 
- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 2,60 Euro je dividendenberechtigter
Stückaktie auf insgesamt 7.066.397 dividendenberechtigte Aktien

=

18.372.632,20 Euro
- Einstellung in die Gewinnrücklage von insgesamt = 18.300.000,00 Euro
- Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung = 175.149,58 Euro
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien ergibt sich wie folgt:
 
- Ausgegebene Inhaberaktien 7.442.003 Aktien
- Durch die Gesellschaft gehaltene eigene Aktien 375.606 Aktien
- Dividendenberechtigte Aktien 7.066.397 Aktien
Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, d.h. der dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen. Gemäß §58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
  der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (Oldenburg) als persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
  den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024
Nach der EU-Abschlussprüferverordnung ist die CEWE Stiftung & Co. KGaA verpflichtet, spätestens nach zehn Jahren und damit für das Geschäftsjahr 2024 einen Wechsel des Abschlussprüfers vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund wurde ein Auswahlverfahren nach den Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführt. Auf Grundlage des gemäß Art. 16 EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, oder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Dabei hat der Prüfungsausschuss eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, mitgeteilt. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor,
  die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß §162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2023 erstellt, der der Hauptversammlung gemäß §120a Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß §162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach §162 Abs. 1 und Abs. 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
  den nach §162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte und Anlagen zu Punkten der Tagesordnung« abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter http://ir.cewe.de/hv zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie eine entsprechende Satzungsänderung
Das derzeitige genehmigte Kapital (§4 Abs. 3 der Satzung) ist zum 30. Mai 2022 abgelaufen. Daher soll die in §4 Abs. 3 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital 2017 gestrichen und ein neues Genehmigtes Kapital 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals 2017 treten und ein Volumen von 8% des Grundkapitals haben soll. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
  7.1 Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals Die in §4 Absatz 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, bis zum 30. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu Euro 3.848.010,00 zu erhöhen, wird mit dem Wirksamwerden des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
  7.2 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 4. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 1.547.936,00 durch Ausgabe von bis zu 595.360 neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
  7.3 Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist,
  a) um Spitzenbeträge auszugleichen; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß §186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 8% des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf rechnerisch einen Anteil von 8% des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Grenze werden sämtliche Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des §186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden.
  7.4 Satzungsänderung §4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 4. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 1.547.936,00 durch Ausgabe von bis zu 595.360 neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist,
  a) um Spitzenbeträge auszugleichen; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß §186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 8% des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf rechnerisch einen Anteil von 8% des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Grenze werden sämtliche Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des §186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden.
Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
In Bezug auf die vorstehende Ermächtigung erstattet der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin den in Abschnitt II. »Berichte und Anlagen zu Punkten der Tagesordnung« dieser Einladung enthaltenen Bericht, der auch unter http://ir.cewe.de/hv veröffentlicht ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich ist.
II. Berichte und Anlagen zu Punkten der Tagesordnung
Vergütungsbericht (zu Punkt 6 der Tagesordnung) Vergütungssystem Die CEWE Stiftung & Co. KGaA (CEWE-KGaA) in ihrer spezifischen Rechtsform wird gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Neumüller CEWE COLOR Stiftung (CEWE-Stiftung). Diese handelt durch ihren Vorstand, der damit auch die CEWE-KGaA steuert. Die Entscheidung über das Vergütungssystem des Vorstands erfolgt auf der Ebene der CEWE-Stiftung nach Maßgabe der für sie geltenden Regeln. Die Vergütungsberichterstattung, also die freiwillige Veröffentlichung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der CEWE-Stiftung sowie die Veröffentlichung und Vorlage des Vergütungsberichts gemäß §§162 und 120 a Abs. 4 AktG, erfolgen durch den Vorstand der CEWE-Stiftung und den Aufsichtsrat der CEWE-KGaA. Grundzüge des Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands der Neumüller CEWE COLOR Stiftung Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Das Kuratorium der CEWE-Stiftung ist für die Ausgestaltung der Vorstandsverträge zuständig. Das Kuratorium geht davon aus, dass alle Vorstandsmitglieder gleichwertige Beiträge zum Erfolg der CEWE-Gruppe leisten, wobei die Vergütung des Vorstandsvorsitzenden wegen der erhöhten Verantwortung angemessen abweicht. Das Vergütungssystem entspricht im Übrigen der Internationalität und erforderlichen Flexibilität des in weiten Teilen saisonalen Geschäftsmodells. Die Vergütung setzt sich unverändert aus festen und erfolgsabhängig variablen Bezügen zusammen. Kriterien für die Bemessung der Gesamtvergütung sind neben den Vorstandsaufgaben der wirtschaftliche Erfolg und das Vergleichsumfeld der CEWE-Gruppe. Die Vergütungsstruktur soll eine nachhaltige und langfristige, positive Unternehmensentwicklung fördern. Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder wird durch das Kuratorium der CEWE-Stiftung festgelegt. Die Anforderungen des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) werden dabei berücksichtigt. Soweit im Rahmen der Bearbeitung des Vergütungssystems ein Vergütungsberater hinzugezogen wird, achtet das Kuratorium auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen. Für das geltende Vergütungssystem wurde kein externer Vergütungsexperte hinzugezogen. Das Kuratorium achtet darauf, dass die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen steht und andererseits die wirtschaftliche und finanzielle Lage der CEWE-Gruppe widerspiegelt. Zusätzlich wird die Vorstandsvergütung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung ausgerichtet. Die Angemessenheit der Vergütung wurde in 2023 durch das Kuratorium fortwährend überprüft. Bei der Prüfung werden in einem horizontalen Vergleich Vergütungshöhen von Unternehmen vergleichbarer Größe und Komplexität berücksichtigt. In einem vertikalen Vergleich werden Vergütungen der Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie durchschnittliche Vergütungen der Belegschaft in der CEWE-Gruppe betrachtet. Schließlich wird auch die Entwicklung im Zeitablauf berücksichtigt. Die langfristige Entwicklung in der Gesellschaft wird durch das Vergütungssystem gefördert, indem die erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile ausgewogen sind und so verhindert wird, dass die Vorstandsmitglieder zum Zwecke der Bonuserzielung unangemessen hohe Risiken eingehen. Das Vergütungssystem im Zusammenhang Die Vorstandsmitglieder erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit eine Festvergütung und eine variable Vergütung. Die variablen Vergütungen enthalten eine Tantieme sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Mit allen Vorständen wurden bezüglich der Vergütung regelungsgleiche Verträge abgeschlossen; dies betrifft die vertraglichen Regelungen wie auch die Struktur der Vergütung mit Ausnahme der Regelung zur Maximalvergütung bei der Tantieme II. Die entgeltrelevanten Bedingungen der Vorsitzenden des Vorstands liegen über denen der anderen Vorstandsmitglieder. Feste Vergütung Die feste Vergütung besteht aus einem monetären Fixum (Festvergütung) sowie aus Sachbezügen (Nebenleistungen). Die Festbezüge des Vorstandsvorsitzenden liegen gut 50% über denen aller weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder. Die Festvergütung ist erfolgsunabhängig und wird in gleichen Raten monatlich ausgezahlt. Die Festvergütungen der Vorstandsmitglieder sind so angepasst worden, dass sie, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Vorstands, gleich hoch sind; dieser Gleichlauf wird unabhängig von den individuellen Vertragslaufzeiten beibehalten. Weiterhin erhalten die Vorstandsmitglieder Sachbezüge, die in Höhe der zu versteuernden Werte angesetzt sind. Im Wesentlichen handelt es sich um die Nutzung eines Dienstwagens sowie um berufsbezogene Versicherungsbeiträge; die Sachbezüge stehen ihnen in gleicher Weise zu und werden von den einzelnen Vorstandsmitgliedern versteuert. Schließlich besteht Anspruch auf Erstattung von Bewirtungsaufwendungen und Reisekosten in Höhe der steuerlichen Höchstsätze, soweit sie ausschließlich im Interesse der CEWE-Stiftung anfallen. Die CEWE-Stiftung trägt die Umzugskosten des Vorstandsmitglieds. Sie erstattet einmalig ortsübliche Maklerkosten für ein angemessenes, gemietetes Domizil in Oldenburg oder Umgebung. Im Falle eines Kaufes trägt die CEWE-KGaA auf der Basis eines Mietwertes zwei Monatsmieten. Die Gesellschaft unterhält für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflicht-Gruppenversicherung (D&O-Versicherung). Der Deckungsschutz für die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder der CEWE-KGaA wurde so gestaltet, dass er den Anforderungen des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) entspricht. So verbleiben 10% eines möglichen Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung bei dem versicherten Vorstandsmitglied. Versicherungsschutz besteht außerdem im Rahmen von Versicherungen für Manager-Haftpflicht und Strafrechtsschutz für sämtliche Betriebsangehörige. Mitversichert sind hier auch die Vorstandsmitglieder gegen Verstöße, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung begehen oder begangen haben sollen. Schließlich besteht eine Unfallversicherung für alle leitenden Angestellten, in die auch alle Vorstandsmitglieder aufgenommen sind. Altersversorgung Für die Mitglieder des Vorstands bestehen Pensionszusagen in Form einer Direktzusage. Die Höhe der Pensionsansprüche ermittelt sich aus den zuletzt bezogenen Festbezügen für die Tätigkeit als Vorstand in der CEWE-Stiftung. Der Versorgungsanspruch wird nach einem Zeitraum von 15 Jahren und in einem Fall nach 20 Jahren der Vorstandstätigkeit erdient und beträgt maximal 50% bis zwei Drittel der zuletzt bezogenen Festvergütung. Die Struktur der Altersversorgung gilt gleichermaßen für alle Vorstandsmitglieder der CEWE-Stiftung. Das Ruhegeld wird in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt und jeweils am Monatsletzten fällig. Eine Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich nicht Teil der gegebenen Zusagen; in Einzelfällen wurden davon abweichend Hinterbliebenenversorgungen vereinbart, die aufwandsneutral gestaltet wurden. In Einzelfällen, wenn das Vorstandsmitglied vor seiner Berufung in den Vorstand als Geschäftsführer für die CEWE-Gruppe tätig war, besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im vorzeitigen Todesfall als Hinterbliebenenversorgung oder im Erlebensfall als Altersversorgung. Anstelle der oben beschriebenen, üblichen Altersversorgung werden der im Frühjahr 2023 eingetretenen neuen Vorsitzenden des Vorstands jeweils nach Abschluss eines Dienstjahres im Februar des Folge-Dienstjahres Eigentum an 5.000 Aktien der CEWE-KGaA übertragen. Variable Vergütung Die Vorstandsmitglieder erhalten eine variable, erfolgsabhängige Vergütung. Die variablen Vergütungsbestandteile sind aufgeteilt in drei Komponenten und bestehen aus einer einjährigen variablen Vergütung, das heißt einem jährlich auszuzahlenden Tantiemeanteil (Tantieme I) und einer mehrjährigen variablen Vergütung in Form eines mehrjährigen Tantiemeanteils (Tantieme II) sowie einem langfristigen, aktienbasierten Vergütungsbestandteil (Aktienoptionsplan). Diese Vergütungsbestandteile haben folgenden wesentlichen Inhalt: Die Tantieme I und die Tantieme II werden jeweils getrennt berechnet. Die Tantieme I orientiert sich am Ergebnis vor Steuern (EBT) sowie an den Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte der CEWE-Gruppe. Sie ist insgesamt begrenzt auf maximal 100% der Festbezüge desselben Jahres. Dabei werden nur solche abschreibungsrelevanten Tantiemeanteile berücksichtigt, die durch das Vorsteuerergebnis verdient wurden (verdiente Abschreibungen). Die Tantieme I wird jeweils im Folgejahr binnen zehn Tagen, nachdem der Konzernabschluss Verbindlichkeit erlangt hat, errechnet und ausgezahlt. Die Tantieme II mit ihrem mehrjährigen Anteil bezieht sich auf das Ergebnis vor Steuern (EBT); die Bemessungsgrundlage ist die Summe des EBT der Laufzeit des Dienstvertrages. Eine Verzinsung der mehrjährigen Tantieme II findet nicht statt. Sie ist in drei Fällen begrenzt auf maximal 100% der Festbezüge. Das Guthaben aus der Tantieme II wird für die mehrjährige Dauer der persönlichen Vertragslaufzeit zurückbehalten und sechs Monate nach Beendigung des Dienstvertrages ausgezahlt. Für beide Tantiemeteile, Tantieme I und Tantieme II, gilt, dass der Anspruch des Vorsitzenden des Vorstands etwa ein Viertel bis zur Hälfte über denen eines weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedes liegt. Im Falle eines unterjährigen Ausscheidens werden Tantieme I und Tantieme II pro rata temporis berechnet und im Folgejahr binnen zehn Tagen nach Verbindlichkeit des Konzernabschlusses ausgezahlt. In den Jahren 2019 sowie 2021 bis 2023 wurden Aktienoptionsprogramme aufgelegt, an denen die jeweils aktiven Vorstandsmitglieder in gleicher Weise und in gleichem Umfang teilnehmen konnten. Sie haben das Ziel, über den Aktienkurs die langfristige Steigerung des Unternehmenswertes zu prämieren. Alle Aktienoptionsprogramme (AOP 2019, AOP 2021, AOP 2022 und AOP 2023) hatten und haben im Wesentlichen die gleichen Bedingungen; seit dem AOP 2019 sind diese so gestaltet, dass im Falle einer erfolgreichen Ausübung der Optionsrechte der wirtschaftliche Vorteil nur noch in Aktien der CEWE-KGaA und nicht mehr in Geld zufließen wird. Die Teilnahme selbst und der Umfang des Optionserwerbs sind den Mitgliedern des Vorstands bis zu einer maximalen Gesamtzahl freigestellt; ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung und auf Teilnahme besteht nicht. Eine Haltefrist für teilnehmende Mitglieder des Vorstands bei den Aktien, die aus den Aktienoptionsprogrammen kommen, ist nicht vorgesehen. Basispreise, Erfolgsziele und Fair Value der Optionsrechte aus den zurzeit laufenden Optionsprogrammen sind nachfolgend dargestellt. Nichtfinanzielle Erfolgsziele sind nicht vereinbart. Die Verträge enthalten keine Clawback-Regelungen. In die Ermittlung von Tantieme I und Tantieme II gehen außergewöhnliche Entwicklungen (etwa die Veräußerung von Unternehmensanteilen und die Hebung stiller Reserven) nicht ein. Im Falle der Verschlechterung der Lage der CEWE-KGaA kann die CEWE-Stiftung die Bezüge auf eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn die Weitergewährung ansonsten unbillig wäre. Aktienoptionsprogramme - Zeitwerte, Basispreise und Erfolgsziele
Anzahl
Teilnehmer
Anzahl
ausgegebene
Rechte
Zeitwert
Euro/Opt.
Zeitwert
in Euro
Basispreis
Euro/Opt.
Erfolgs-
aufschlag
in %
Erfolgsziel
Euro/Opt.
AOP 2023 Vorstand 7 8.400 18,19 152.796,00 87,00 120 104,40
AOP 2022 Vorstand 7 8.400 23,88 200.592,00 76,00 120 91,20
AOP 2021 Vorstand 7 8.400 22,63 190.092,00 121,00 120 145,20
AOP 2019 Vorstand 7 8.400 12,82 107.688,00 81,00 125 101,25
Gesamt Vorstand 33.600 651.168,00
Aufgrund der einheitlich hohen Motivation im Gesamtvorstand hält das Kuratorium der CEWE-Stiftung spezifische Regelungen und eine Ziel-Gesamtvergütung für Einzelvorstände nicht für erforderlich. Differenzierungen für verschiedene Geschäftsbereiche wurden nicht vorgenommen. Insgesamt sind die Vergütungen so bemessen, dass die festen Vergütungsanteile etwa 50% bis 70% der Gesamtvergütung, die variablen Vergütungsanteile etwa 30% bis 50% der Gesamtvergütung ausmachen. Sonstige vergütungsbezogene Regelungen Bei den Verträgen mit Mitgliedern des Vorstands handelt es sich ausnahmslos um Zeitverträge, die nach den Bestimmungen der Satzung der CEWE-Stiftung für bis zu fünf Jahre abgeschlossen werden können. Eine ordentliche Kündigung eines Vertrags ist nicht vorgesehen. Die Vertragslaufzeiten sind derzeit für die Mitglieder des Vorstands unterschiedlich und hinsichtlich der jeweiligen Beendigungszeitpunkte gestaffelt gestaltet. Die Laufzeiten sind in keinem Fall länger als drei Jahre. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gelten für die Vorstandsmitglieder folgende Regelungen: Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund ist der Vertrag zum Zeitpunkt der Abberufung beendet. Erfolgt die Abberufung nicht aus wichtigem Grund oder hat das Vorstandsmitglied diesen nicht zu vertreten, so wird die Festvergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit gezahlt. Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied in diesem Fall eine Abfindung in Höhe der Hälfte der Festvergütung, wenn der Zeitraum bis zum Pensionsbeginn mindestens zwölf Monate beträgt, ansonsten einen anteiligen Ausgleichsbetrag. Für die Auszahlung eines etwaigen positiven Guthabens für Tantieme II gelten Regeln für eine anteilige Auszahlung. Es bestehen keine Entschädigungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Übernahmeangebotes (§315a Abs. 1 Nr. 9 HGB). Im Falle der Kündigung durch das Vorstandsmitglied bei einem Kontrollwechsel werden die Festvergütung und die Tantiemen I und II pro rata temporis gezahlt. Eine Abfindung für zukünftig entgehende Festvergütungen oder Tantiemen wird nicht gezahlt. Das Kuratorium der CEWE-Stiftung behält sich vor, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Bezüge von anderen Gesellschaften der CEWE-Gruppe werden nicht gewährt. Ebenso gibt es keine Vereinbarungen über diskretionäre oder garantierte Bonuszahlungen. Das Vergütungssystem für Mitglieder des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. KGaA Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht lediglich aus einer Festvergütung; damit wird die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert, weil Entscheidungen nicht durch Erreichung von Bonuszielen angetrieben werden. Die Regelung wurde als Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats erarbeitet, durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und den Aufsichtsrat jeweils separat beschlossen und durch die Hauptversammlung am 15. Juni 2022 beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde §14 der Satzung der CEWE-KGaA neu gefasst. Die Regelung gilt ab dem Geschäftsjahr 2022. Im Einzelnen gilt: Die Grundvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds beträgt 43.000 Euro (Vorjahr: 43.000 Euro). Für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist eine erhöhte Vergütung vorgesehen. Sie beträgt für den/die Vorsitzende(n) des Aufsichtsrats das Doppelte, für seine(n) Stellvertreter(in) und den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache der Grundvergütung. Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, gleich ob physisch, virtuell oder telefonisch, ein Sitzungsgeld von 2.000 Euro (Vorjahr: 2.000 Euro). Eine Hälfte der festen Vergütung werden zum 30. Juni des jeweils laufenden Geschäftsjahres und die weitere Hälfte sowie die Sitzungsgelder innerhalb eines Monats nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig. Die CEWE-KGaA erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern etwaige auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Mitglieder des Aufsichtsrats werden in den Schutz der D&O-Versicherung einbezogen. Für sie wird ein Selbstbehalt von 10% des möglichen Schadens bis zur Höhe von insgesamt dem Eineinhalbfachen der festen Aufsichtsratsvergütung eingerichtet. Vergütungsbericht Im Rahmen der Vergütungsberichterstattung erstellen der Vorstand der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (CEWE-Stiftung) und der Aufsichtsrat der (CEWE-KGaA) den nachfolgenden Vergütungsbericht gemäß §162 AktG. Vorstand und Aufsichtsrat legen ihn der Hauptversammlung der CEWE-KGaA zur Beschlussfassung über die Billigung vor (§120a Abs. 4 AktG). Berichtet wird über die Vergütungen der Vorstandsmitglieder der CEWE-Stiftung, der Aufsichtsratsmitglieder der CEWE-KGaA sowie ehemaliger Mitglieder des Vorstands der ehemaligen CEWE COLOR Holding AG, die 2013 formwechselnd in die CEWE Stiftung und & Co. KGaA umgewandelt worden war, und der CEWE-Stiftung. In der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Juni 2023 wurde der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 durch Beschluss gebilligt. Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Neumüller CEWE Color Stiftung für das Jahr 2023 Der nachfolgende Ausweis der Vergütungen des Berichts- und Geschäftsjahres 2023 erfolgt nach §162 AktG. In den Tabellen soll unterschieden werden zwischen den tatsächlich zugeflossenen Vergütungen (gewährte Vergütungen im Sinne des §162 Abs. 1, Satz 1 AktG) und den bereits fälligen, aber noch nicht ausgezahlten Vergütungen (geschuldete Vergütungen im Sinne des §162 Abs. 1 Satz 1 AktG); zusätzlich wird unterschieden - und auf freiwilliger Basis berichtet - nach geschuldeten, zugesagten, aber noch nicht fälligen Vergütungen sowie schließlich nach sonstigen Leistungen an ein Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit (Leistungen im Sinne des §162 Abs. 2, Ziffer 3 AktG). Mit dem 1. März 2023 ist Frau Yvonne Rostock als Vorstandsvorsitzende in den Vorstand eingetreten; über ihre Vergütung wird somit erstmalig in diesem Berichtsjahr berichtet. Für die einzelnen Vorstandsmitglieder gliedern sich die Vergütungen wie folgt: Die Festvergütungen der amtierenden Vorstandsmitglieder wurden in Einzelfällen so gestaltet, dass sie unabhängig von der individuellen Laufzeit der Dienstverträge gleich hoch waren. Sie blieben bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 unverändert. Abweichend vom Vergütungssystem wurde Frau Rostock zum Antritt im August 2023 eine einmalige Antrittsprämie in Höhe von 200.000€ ausgezahlt, welche in den Nebenleistungen enthalten ist. Tatsächlich zugeflossene Vergütungen in Euro
Yvonne Rostock
(seit 01.03.2023)
Vorstandsvorsitzende
und Vorstand Vertrieb In- und Ausland in der Neumüller CEWE COLOR
Stiftung
Dr. Christian Friege
(bis 31.12.2022)
Vorstandsvorsitzender und Vorstand Vertrieb In- und Ausland in der Neumüller CEWE COLOR
Stiftung
Patrick Berkhouwer
Vorstand Ausland
und Expansion in der
Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Dr. Reiner Fageth
Vorstand Technik und F & E in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Carsten Heitkamp
Vorstand Produktion,
Einkauf und Logistik in der Neumüller
CEWE COLOR Stiftung
2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023
Feste Vergütung
Festvergütung 0 373.333 420.000 56.081 270.000 288.000 270.000 288.000 270.000 288.000
Nebenleistungen 0 217.436 15.165 0 8.651 6.717 17.928 17.521 16.568 16.148
Feste Vergütung gesamt 0 590.769 435.165 56.081 278.651 294.717 287.928 305.521 286.568 304.148
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 0 100 73 13 69 72 47 73 69 49
Variable Vergütung
Einjährige variable Vergütung 0 0 140.291 143.922 110.017 112.882 110.017 112.882 110.017 112.882
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 0 0 24 32 27 28 18 27 27 18
Mehrjährige variable Vergütung
Tantieme II 0 0 0 243.719 0 0 184.704 0 0 199.941
Aktienoptionsplan 0 0 18.120 0 18.120 0 24.880 0 17.430 0
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 0 0 3 55 4 0 34 0 4 32
Variable Vergütung gesamt 0 0 158.411 387.641 128.137 112.882 319.601 112.882 127.447 312.823
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 0 0 27 87 31 28 53 27 31 51
Gesamt zugeflossene Vergütung 0 590.769 593.576 443.722 406.788 407.599 607.529 418.403 414.015 616.971
Tatsächlich zugeflossene Vergütungen in Euro
Dr. Olaf Holzkämper
Vorstand Finanzen
und Controlling in der
Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Thomas Mehls
Vorstand Marketing
und Akquisition in der
Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Christina Sontheim-Leven
(seit 01.01.2022)
Vorstand Personal und
Organisationsentwicklung in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Frank Zweigle
(bis 31.12.2021)
Vorstand Verwaltung der Stiftung in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Gesamt
Zugeflossene Vergütungen Vorstand der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023
Feste Vergütung
Festvergütung 270.000 288.000 270.000 288.000 270.000 288.000 0 2.040.000 2.157.414
Nebenleistungen 10.060 11.454 16.778 18.584 25.202 9.290 0 110.352 297.150
Feste Vergütung gesamt 280.060 299.454 286.778 306.584 295.202 297.290 0 0 2.150.352 2.454.564
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 68 73 66 49 100 72 0 0 68 63
Variable Vergütung
Einjährige variable Vergütung 110.017 112.882 110.017 112.882 0 112.882 0 0 690.377 821.214
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 27 27 25 18 0 28 0 0 22 179
Mehrjährige variable Vergütung
Tantieme II 0 0 0 199.941 0 0 0 0 184.704 643.601
Aktienoptionsplan 21.500 0 40.080 0 0 0 17.379 0 157.509 0
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 5 0 9 32 0 0 100 0 11 16
Variable Vergütung gesamt 131.517 112.882 150.097 312.823 0 112.882 17.379 0 1.032.590 1.464.815
in % der gesamt zugeflossenen Vergütung 32 27 34 51 0 28 100 0 32 37
Gesamt zugeflossene Vergütung 411.577 412.336 436.875 619.407 295.202 410.172 17.379 0 3.182.942 3.919.379
Weder im Berichtsjahr noch im Vorjahr gab es Vergütungen, die bereits fällig, aber noch nicht ausgezahlt waren (geschuldete Vergütungen im Sinne des §162 Abs. 1 Satz 1 AktG). Von einem Dritten sind im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied keinem Vorstandsmitglied Leistungen zugesagt oder gewährt worden. Die Vergütungen der Vorstandsmitglieder der CEWE-Stiftung für das Geschäftsjahr 2023 mit Auszahlung im Jahr 2024 (Tantieme I) konnten in Höhe von 895 TEuro über denen des Jahres 2023 (821 TEuro) liegen. Namentlich stellt sich dies wie folgt dar: Tantieme I für das Berichtsjahr - Auszahlung in 2024 in Euro
Yvonne Rostock
(seit 01.03.2023)
Vorstandsvorsitzende und
Vorstand Vertrieb In- und
Ausland in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Dr. Christian Friege
(bis 31.12.2022)
Vorstandsvorsitzender und
Vorstand Vertrieb In- und
Ausland in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Patrick Berkhouwer
Vorstand Ausland und
Expansion in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Dr. Reiner Fageth
Vorstand Technik und F & E
in der Neumüller CEWE
COLOR Stiftung
Carsten Heitkamp
Vorstand Produktion, Einkauf und Logistik in der Neumüller
CEWE COLOR Stiftung
2023 2024 2023 2024 2023 2024 2023 2024 2023 2024
0 152.292 143.922 0 112.882 123.771 112.882 123.771 112.882 123.771
Tantieme I für das Berichtsjahr - Auszahlung in 2024 in Euro
Dr. Olaf Holzkämper
Vorstand Finanzen und
Controlling in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Thomas Mehls
Vorstand Marketing und Akquisition in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Christina Sontheim-Leven
(seit 01.01.2022)
Vorstand Personal und
Organisationsentwicklung in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Gesamt
Tantieme I für das Berichts-jahr
Vorstand der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
2023 2024 2023 2024 2023 2024 2023 2024
112.882 123.771 112.882 123.771 112.882 123.771 821.216 894.918
Bei den geschuldeten, aber noch nicht fälligen Vergütungen betreffen die mehrjährigen variablen Vergütungen die Anteile der Tantieme II sowie den in den Jahren der Wartezeit für die Aktienoptionsprogramme gemäß IFRS 2.10 ff. erfassten Aufwand aus der Zugangsbewertung der aktienbasierten Vergütung; maßgeblich ist hier der beizulegende Zeitwert am Zusagetag. Die geschuldeten, aber noch nicht fälligen Vergütungen stellen sich wie folgt dar: Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen in Euro
Yvonne Rostock
(seit 01.03.2023)
Vorstandsvorsitzende und
Vorstand Vertrieb In- und
Ausland in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Dr. Christian Friege
(bis 31.12.2022)
Vorstandsvorsitzender und
Vorstand Vertrieb In- und
Ausland in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Patrick Berkhouwer
Vorstand Ausland
und Expansion in der
Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Dr. Reiner Fageth
Vorstand Technik
und F & E in der
Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Carsten Heitkamp
Vorstand Produktion, Ein-kauf und Logistik in der Neu-müller CEWE COLOR Stif-tung
2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen
Mehrjährige variable
Vergütung
Tantieme II 0 92.750 82.294 0 67.332 77.054 67.332 77.054 67.332 77.054
Aktienoptionsplan 0 0 10.635 17.799 10.635 17.799 10.635 17.799 10.635 17.799
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen gesamt 0 95.243 92.929 17.799 77.967 96.924 77.967 96.924 77.967 96.924
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen in Euro
Dr. Olaf Holzkämper
Vorstand Finanzen und Con-trolling in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Thomas Mehls
Vorstand Marketing und Ak-quisition in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Christina Sontheim-Leven
(seit 01.01.2022)
Vorstand Personal und
Organisationsentwicklung der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Frank Zweigle
(bis 31.12.2021)
Vorstand Verwaltung der Stiftung in der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
Gesamt
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen Vorstand der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023 2022 2023
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen
Mehrjährige variable
Vergütung
Tantieme II 67.332 77.054 67.332 77.054 67.332 77.054 0 0 486.284 555.074
Aktienoptionsplan 10.635 17.799 10.635 17.799 0 7.164 10.635 10.635 74.445 124.593
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen gesamt 77.967 96.924 77.967 96.924 67.332 86.289 10.635 10.635 560.729 679.667
In die Konten der persönlichen Ansprüche aus der Tantieme II wurden insgesamt 555 TEuro eingestellt (Vorjahr: 486 TEuro). Die Konten der Vorstandsmitglieder wiesen zum 31. Dezember 2023 im Einzelnen folgenden Stand aus: Tantieme II in Euro
Anfangsbestand
01.01.2022
Zuführung
2022
Auszahlung
2022
Endbestand
31.12.2022
Zuführung
2023
Auszahlung
2023
Endbestand
31.12.2023
Yvonne Rostock (Vorsitzende) (ab 01.03.2023) 0 0 0 0 92.750 0 92.750
Dr. Christian Friege (Vorsitzender) (bis 31.12.2022) 161.425 82.294 0 243.719 0 -243.719 0
Patrick Berkhouwer 65.453 67.332 0 132.785 77.054 0 209.839
Dr. Reiner Fageth 184.704 67.332 -184.704 67.332 77.054 0 144.386
Carsten Heitkamp 132.609 67.332 0 199.941 @ dgap.de