EQS-HV, Baader

Baader Bank Aktiengesellschaft

23.05.2024 - 15:05:31

EQS-HV: Baader Bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2024 in virtuelle Hauptversammlung: https://www.baaderbank.de mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Baader Bank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Baader Bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2024 in virtuelle Hauptversammlung: https://www.baaderbank.de mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.05.2024 / 15:05 CET/CEST
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Baader Bank Aktiengesellschaft Unterschleißheim ISIN DE0005088108
WKN 508810 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) am Donnerstag, den 4. Juli 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 17 Abs. 6 der Satzung der Baader Bank Aktiengesellschaft in der Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz („AktG“) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Hauptversammlung live in Bild und Ton in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Baader Bank Aktiengesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ verfolgen und dort ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim, Deutschland. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Baader Bank Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG am Dienstag, den 26. März 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Jahres- und den Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats sieht das Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.baaderbank.de
unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023 der Baader Bank Aktiengesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Baader Bank AG für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 190.041,84 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
Vortrag auf neue Rechnung EUR 190.041,84
Bilanzgewinn EUR 190.041,84
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG Die durch die Hauptversammlung am 1. Juli 2019 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG läuft am 30. Juni 2024 aus. Eine neue, bis zum 3. Juli 2029 laufende Ermächtigung soll beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 3. Juli 2029 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und zu verkaufen. Der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien darf am Ende eines jeden Tages fünf (5) Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, zu dem jeweils eine Aktie erworben werden darf, wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei (3) Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor dem jeweiligen Erwerb oder der jeweiligen Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb abzüglich zehn (10) Prozent festgelegt, der höchste Gegenwert auf diesen durchschnittlichen Schlusskurs zuzüglich zehn (10) Prozent. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn (10) Prozent des Grundkapitals entfallen.
7. Beschlussfassung über die Erhöhung der Obergrenze für die variablen Vergütungskomponenten von Mitarbeitern gemäß § 25a Abs. 5 KWG Die Hauptversammlung der Baader Bank Aktiengesellschaft hatte mit Datum vom 1. Juli 2014 die Anhebung der variablen Vergütung für in den Geschäftsbereichen Market Making und Investmentbanking beschäftigte Mitarbeiter auf bis zu 200 % der jeweiligen fixen Vergütung nach § 25a Abs. 5 KWG beschlossen. Durch Beschluss der Hauptversammlung der Baader Bank Aktiengesellschaft vom 22. Juni 2016 wurde diese Regelung ferner auf alle Mitglieder des Vorstands der Baader Bank Aktiengesellschaft erweitert. Im Jahr 2014 bestand der gesamte Marktbereich lediglich aus den beiden Einheiten Market Making und Investment Banking. Durch Umstrukturierungen hat die Baader Bank Aktiengesellschaft diese damaligen Bereiche Market Making und Investment Banking auf mehrere neu geschaffene Markteinheiten (sog. Profitcenter) verteilt. Die Baader Bank Aktiengesellschaft beabsichtigt nunmehr, zu beschließen, dass die Heraufsetzung der Grenze der variablen Vergütungskomponente auf bis zu 200 % der jeweiligen fixen Vergütung für alle Mitarbeiter der Markteinheiten gilt und damit entsprechend der Intention des im Jahr 2014 gefassten Beschlusses deutlich zu machen, dass der gesamte Marktbereich - bestehend aus sämtlichen Markteinheiten - von dem Beschluss erfasst wird. Die Baader Bank Aktiengesellschaft definiert gegenwärtig die im Folgenden aufgezählten Abteilungen als Markteinheiten im vorstehenden Sinne, deren Mitarbeiter von der erweiterten Vergütungsregelung profitieren sollen: Business Management Administration, Capital Markets, Distribution, Fund Services, Market Making Bonds, Market Making Fonds/ETF/Equities/Verbriefte Derivate, Market Making Stuttgart, Production/Markets Operations. Das Vergütungssystem der Baader Bank Aktiengesellschaft sieht entsprechend vor, dass die in den Markteinheiten (Profitcenter) tätigen Mitarbeiter neben einer angemessenen Grundvergütung als einen zusätzlich variablen Gehaltsbestandteil eine variable Vergütung erhalten können. Vor diesem Hintergrund ist ein Beschluss nach § 25a Abs. 5 KWG über die Anhebung der variablen Vergütungsgrenzen vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die bedarfsgerechte Anhebung des Höchstbetrages der variablen Vergütung für alle Mitarbeiter in den Markteinheiten (Profitcenter) auf 200 % der jeweiligen fixen Vergütungen wird gebilligt; wobei folgende Abteilungen gegenwärtig als Markteinheiten im vorstehenden Sinne gelten: Business Management Administration, Capital Markets, Distribution, Fund Services, Market Making Bonds, Market Making Fonds/ETF/Equities/Verbriefte Derivate, Market Making Stuttgart, Production/Markets Operations.
a) Gründe für die Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente Gemäß § 25a Abs. 5 KWG müssen Kreditinstitute ein angemessenes Verhältnis zwischen den variablen und fixen Vergütungen ihrer Mitarbeiter festlegen, wobei die variable Vergütung 100 % der fixen Vergütung grundsätzlich nicht überschreiten soll. Davon abweichend kann die Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die variablen Vergütungen bestimmter Mitarbeiter auf bis zu 200 % der fixen Vergütungen festzusetzen. Der dahingehende Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von 66 % der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50 % der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Aktionäre, die als Mitarbeiter von einer höheren variablen Vergütung betroffen sind, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben. § 6 Abs. 1 der zur Ausgestaltung des § 25a Abs. 5 KWG erlassenen Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) bestimmt ergänzend, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 5 KWG vorliegen und die variable Vergütung andererseits einen wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Gemäß § 14 InstitutsVergV sind Institute dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Verträge oder kollektive Regelungen, die mit der Verordnung nicht vereinbar sind, soweit zulässig angepasst werden. Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorgaben sollen die variablen Vergütungen der in den Markteinheiten (Profitcenter) beschäftigten Mitarbeiter auf maximal 200 % ihrer fixen Vergütungen festgesetzt werden. Die Festsetzung der variablen Vergütung auf bis zu 200 % der fixen Vergütung ist angemessen und erforderlich, um für die betroffenen Mitarbeiter weiterhin einen geeigneten Verhaltensanreiz zu setzen und gleichzeitig die Erhöhung der fixen Vergütungskosten zu minimieren. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass die Wettbewerber der Baader Bank Aktiengesellschaft mit globalen Geschäftsaktivitäten eine Beibehaltung von hoher Variabilität der Vergütung anstreben und ohne die beabsichtigte Festsetzung der variablen Vergütung die Gewinnung und Bindung geeigneter Mitarbeiter mit negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet wäre. Die Baader Bank Aktiengesellschaft bedarf mit Blick auf ihre nationalen und internationalen Wettbewerber einer hinreichenden Flexibilität für die variablen Vergütungskomponenten.
b) Anzahl der betroffenen Mitarbeiter Betroffen von der Maßnahme sind bezogen auf den Personalkörper der Baader Bank Aktiengesellschaft per 1. April 2024 insgesamt ca. 150 in den Markteinheiten beschäftigte Mitarbeiter. Die Summe der fixen Vergütungsbestandteile aller Mitarbeiter der Markteinheiten im Geschäftsjahr 2024 wird voraussichtlich EUR 19 Mio. betragen. Insofern belaufen sich die variablen Vergütungskomponenten aller Mitarbeiter der Markteinheiten auf maximal 200 % des vorgenannten fixen Vergütungsbetrags.
c) Auswirkungen auf die angemessene Eigenmittelausstattung Negative Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft bei einer Festsetzung der variablen Vergütung auf bis zu 200 % der fixen Vergütung sind nicht zu erwarten, da zum einen durch Zuweisung von Risikokapital im Rahmen des Risikotragfähigkeitskonzeptes keine unverhältnismäßig hohen Risiken eingegangen werden können, und zum anderen nur ein Teil des tatsächlich realisierten Deckungsbeitrages als variable Vergütung zur Ausschüttung kommt. Mit der Festsetzung der variablen Vergütung auf bis zu 200 % der fixen Vergütung kann der Personalverwaltungsaufwand weiterhin flexibel gehalten werden.
II. Hinweise der Gesellschaft
Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung mit Bild und Ton / Zuschaltung Der Vorstand hat gemäß § 17 Abs. 6 der Satzung der Baader Bank Aktiengesellschaft beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung gemäß § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 4. Juli 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) in unserem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ live in Bild und Ton übertragen. Die Übertragung erfolgt aus den Geschäftsräumen der Baader Bank Aktiengesellschaft, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar anwesend sein. Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben (siehe unten unter „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“), oder ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, persönlich oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird in der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen steht außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten und legitimierten Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Um den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung, d. h. die Zugangskennung und das Zugangspasswort, werden den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übersandt. Nach erstmaliger Eingabe dieser Zugangsdaten im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung kann der Aktionär dort ein eigenes Passwort wählen. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung. Die Bevollmächtigten der Aktionäre erhalten nach ordnungsgemäßer Erteilung einer Vollmacht durch den Aktionär eigene Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung. Im Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu nachstehend „Stimmrechtsvertretung durch Dritte“) unberührt. Auf der Benutzeroberfläche des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erscheinen die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte in Form von Schaltflächen und Menüs. Weder die Übertragung der Hauptversammlung noch die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ermöglichen eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Als Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitz des Aktionärs. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. den 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 27. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), und zwar unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen: Baader Bank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: baaderbank@linkmarketservices.eu
  Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft übersandt („HV-Ticket“). Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts, nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher, das heißt, die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können somit ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl Aktionäre und deren Bevollmächtigte können, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, ihre Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („elektronische Briefwahl“). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Stimmabgabe erfolgt unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren. Die elektronische Briefwahl steht bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 04. Juli 2024 zur Verfügung. Entsprechendes gilt für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl. Wird bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Stimmrechtsvertretung durch Dritte Der Aktionär kann seine Aktionärsrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Zugang der Anmeldung unter Vorlage eines Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft vornehmen kann, erhält dieser eigene Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten werden den Bevollmächtigten die Zugangsdaten nach Eingang der Vollmacht oder ihres Nachweises bei der Gesellschaft unter der unten angegebenen Adresse oder über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft über den vom Aktionär gewählten Weg übermittelt. Wir bitten unsere Aktionäre deshalb, möglichst frühzeitig für eine ordnungsgemäße Vollmachterteilung Sorge zu tragen, damit die Bevollmächtigten ihre Zugangsdaten rechtzeitig erhalten können; dies gilt aufgrund der üblichen Postlaufzeiten insbesondere für den Fall, dass den Bevollmächtigten ihre Zugangsdaten per Post übermittelt werden sollen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder können elektronisch unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ erfolgen. Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf. Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit dem HV-Ticket zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird. Die Erteilung der Vollmacht, die Änderung oder der Widerruf erteilter Vollmachten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft kann bis spätestens 3. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse Baader Bank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: baaderbank@linkmarketservices.eu
  erfolgen. Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, deren Änderung oder ihr Widerruf ist unter Verwendung der Eingabemaske auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ vor und während der virtuellen Hauptversammlung am 4. Juli 2024 möglich. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Es ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) passwortgeschützter Internetservice, (2) E-Mail und (3) Papierform. Auch im Fall einer Vollmachterteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder kann elektronisch unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Ein Vollmacht- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die entsprechenden Erläuterungen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem HV-Ticket übersandt. Das entsprechende Formular steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ zum Download bereit. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 3. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: Baader Bank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: baaderbank@linkmarketservices.eu
  Alternativ können die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 4. Juli 2024 auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 4. Juli 2024 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Liegen der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderruflich vor oder gehen bei der Gesellschaft sonst im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) passwortgeschützter Internetservice, (2) E-Mail und (3) Papierform. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht führen. Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 9. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln: Baader Bank Aktiengesellschaft
z.Hd. Vorstand
Weihenstephaner Str. 4
85716 Unterschleißheim
  Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ veröffentlicht. Einreichen von Stellungnahmen Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 28. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ zu übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 29. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden oder die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen oder soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn sie in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthalten oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 AktG). Anträge und Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils weiter unten gesondert beschriebenen Wegen möglich. Rederecht Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ ihren Redebeitrag gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren anmelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG zu stellen (jeweils wie nachstehend beschrieben). Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt ist. Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 4, § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken und Näheres hierzu bestimmen. Er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festlegen. Einlegung von Widersprüchen Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann vom Beginn der Hauptversammlung bis zu ihrem Ende über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge (nebst ewaiger Begründung) übersenden Sie bitte der Gesellschaft per Post oder per E-Mail unter ausschließlich folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse: Baader Bank Aktiengesellschaft
Frau Marlene Hartz
Group Communication
Weihenstephaner Str. 4
85716 Unterschleißheim
E-Mail: hauptversammlung@baaderbank.de
  Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig, d. h. bis zum 19. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“. zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen und Wahlvorschlägen können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß angemeldet und seinen Aktienbesitz nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG in Verbindung mit § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft stellen. Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Baader Bank-Konzerns und der in den Baader Bank Aktiengesellschaft-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht ist ausschließlich in der Hauptversammlung auszuüben. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts ausgeübt werden darf. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG außer im Rahmen der Ausübung des Rederechts darüber hinaus auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übermitteln. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Gegenanträge oder Wahlvorschläge der Aktionäre sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ zugänglich. Information zum Datenschutz Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Baader Bank Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß DSGVO sind über die Webseite der Gesellschaft unter https://www.baaderbank.de
  unter der Rubrik „IR“ und weiter „Hauptversammlung“ abrufbar.  
Unterschleißheim, im Mai 2024 Baader Bank Aktiengesellschaft Der Vorstand


23.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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