EQS-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
09.07.2024 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
aap Implantate AG Berlin - WKN A3H210 - - ISIN DE000A3H2101 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 15. August 2024, um 9:00 Uhr im Goldberger Saal (1. Stock) des Ludwig Erhard Hauses, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. TAGESORDNUNG Vorbemerkung Der Jahres- und Konzernabschluss einschließlich des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats der aap Implantate AG wird derzeit noch erstellt und wird auch zur Hauptversammlung voraussichtlich noch nicht in geprüfter und festgestellter Form vorliegen. Gleiches gilt für den Vergütungsbericht. Sobald diese Unterlagen vorliegen, wird die Gesellschaft ihre Aktionäre zu einer weiteren Hauptversammlung einladen. Um den Aktionären dennoch eine Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung zu geben und um für die Gesellschaft wesentliche Beschlüsse fassen zu können, lädt die aap Implantate AG ihre Aktionäre hiermit zur Hauptversammlung ein.
1.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2024 sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2025 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
2.
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bestehenden Bedingten Kapitalia 2013/I, 2014/I, 2015/I und 2017/I sowie über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019/I einschließlich entsprechender Satzungsänderungen Die Gesellschaft verfügt über insgesamt sechs bedingte Kapitalia. Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2013/I), das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.7 der Satzung (Bedingtes Kapital 2014/I), das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/I) sowie das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.9 der Satzung (Bedingtes Kapital 2017/I) dienen jeweils zur Ausgabe von Bezugsaktien auf Aktienoptionen aus den von der Gesellschaft aufgelegten Aktienoptionsprogrammen. Die Bedingten Kapitalia 2013/I, 2014/I, 2015/I und 2017/I sollen wie nachfolgend dargestellt im Umfang jeweils verfallener Aktienoptionen aufgehoben werden. Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.10 der Satzung (Bedingtes Kapital 2019/I) besteht derzeit noch in Höhe von EUR 281.496,00. Die am 21. Juni 2019 für die Ausgabe neuer Aktien erteilte Ermächtigung der Hauptversammlung endete am 20. Juni 2024. Sie soll gestrichen und das in Höhe von EUR 281.496,00 noch bestehende Bedingte Kapital 2019/I aufgehoben werden. Auch das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.11 der Satzung (Bedingtes Kapital 2022/I), welches durch Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juni 2022 in Höhe von EUR 2.625.091,00 geschaffen wurde, dient der Ausgabe von Bezugsaktien auf Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten. Bis zum heutigen Datum wurden unter der am 1. Juni 2022 erteilten Ermächtigung 1.116.504 Bezugsaktien ausgegeben, sodass das Bedingte Kapital 2022/I derzeit noch in Höhe von EUR 1.508.587,00 besteht. Die Hauptversammlung hat am 14. Juni 2013 ein Bedingtes Kapital 2013/I in Höhe von EUR 300.000,00 geschaffen und den Vorstand ermächtigt, bis zum 19. Dezember 2015 Bezugsrechte an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen auszugeben. Nach Ablauf der Ermächtigung wurde das Bedingte Kapital 2013/I in Höhe von EUR 182.00,00 teilweise aufgehoben. Des Weiteren wurden im Geschäftsjahr 2018 5.000 Bezugsrechte ausgeübt. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. August 2020 wurde das Bedingte Kapital 2013/I in der gemäß Satzung vom 21. Juni 2019 vermerkten Höhe an die im Geschäftsjahr 2020 umgesetzte ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 10 zu 1 angepasst und von EUR 113.000,00 auf EUR 11.300,00 EUR reduziert. Darüber hinaus waren in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 zuvor insgesamt 24.000 Bezugsrechte verfallen, was infolge der Zusammenlegung im Verhältnis von 1 zu 10 dem Verfall von 2.400 Bezugsrechten entsprach. Zudem waren im Geschäftsjahr 2021 weitere 7.250, im Geschäftsjahr 2022 weitere 650 und im Geschäftsjahr 2023 weitere 1.000 Bezugsrechte verfallen, sodass nur noch Bezugsrechte auf Aktien im Umfang von EUR 650,00 bestehen. Daher soll das Bedingte Kapital 2013/I, welches in § 5 Abs. 6 der Satzung derzeit noch in Höhe von EUR 1.650,00 eingetragen ist, zur Anpassung an die noch bestehenden Bezugsrechte auf den Betrag von EUR 650,00 reduziert werden. Des Weiteren hat die Hauptversammlung am 13. Juni 2014 ein Bedingtes Kapital 2014/I in Höhe von EUR 300.000,00 geschaffen und den Vorstand ermächtigt, bis zum 18. Dezember 2016 Bezugsrechte an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen auszugeben. Nach Ablauf der Ermächtigung wurde das Bedingte Kapital 2014/I in Höhe von EUR 105.00,00 teilweise aufgehoben. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. August 2020 wurde das Bedingte Kapital 2014/I in der gemäß Satzung vom 21. Juni 2019 vermerkten Höhe und aufgrund zuvor im Geschäftsjahr 2020 verfallener 20.000 Bezugsrechte an die im Geschäftsjahr 2020 umgesetzte ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 10 zu 1 angepasst und von EUR 175.000,00 auf EUR 17.500,00 EUR reduziert. Zuvor waren im Geschäftsjahr 2018 bereits 30.000 und im Geschäftsjahr 2019 bereits 36.500 Bezugsrechte verfallen, was infolge der Zusammenlegung im Verhältnis von 1 zu 10 dem Verfall von 6.650 Bezugsrechten entsprach. Zudem waren im Geschäftsjahr 2021 weitere 1.500, im Geschäftsjahr 2022 weitere 1.850 und im Geschäftsjahr 2023 weitere 4.000 Bezugsrechte verfallen, so dass nur noch Bezugsrechte auf Aktien im Umfang von EUR 5.350,00 bestehen. Daher soll das Bedingte Kapital 2014/I, welches in § 5 Abs. 7 der Satzung I noch in Höhe von EUR 9.350,00 eingetragen ist, zur Anpassung an die noch bestehenden Bezugsrechte auf den Betrag von EUR 5.350,00 reduziert werden. Ferner hat die Hauptversammlung am 12. Juni 2015 ein Bedingtes Kapital 2015 in Höhe von EUR 150.000,00 geschaffen den Aufsichtsrat ermächtigt, bis zum 19. Dezember 2017 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands auszugeben. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. August 2020 wurde das Bedingte Kapital 2015 in der gemäß Satzung vom 21. Juni 2019 vermerkten Höhe an die im Geschäftsjahr 2020 umgesetzte ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 10 zu 1 angepasst und von EUR 150.000,00 auf 15.000,00 EUR reduziert, womit sich im gleichen Verhältnis auch die Bezugsrechte von 150.000 auf 15.000 reduzierten. Im Geschäftsjahr 2023 waren 6.000,00 Bezugsrechte verfallen, so dass nur noch Bezugsrechte auf Aktien im Umfang von EUR 9.000,00 bestehen. -- Daher soll das Bedingte Kapital 2015, welches in § 5 Abs. 8 der Satzung noch in Höhe von EUR 15.000,00 eingetragen ist, zur Anpassung an die bestehenden Bezugsrechte auf den Betrag von EUR 9.000,00 reduziert werden. Schließlich hat die Hauptversammlung am 16. Juni 2017 ein Bedingtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 500.000,00 geschaffen und den Vorstand sowie den Aufsichtsrat, sofern Mitglieder des Vorstands betroffen sind, ermächtigt, bis zum 3. Dezember 2019 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands sowie an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen auszugeben. Der Vorstand hat im Geschäftsjahr 2019 auf die Ausgabe von insgesamt 40.000 Bezugsrechten verzichtet, sodass im Rahmen des Aktienoptionsprogramms insgesamt nur 460.000 Bezugsrechte ausgegeben wurden. Des Weiteren sind im Geschäftsjahr 2019 30.000 Bezugsrechte und im Geschäftsjahr 2020 weitere 80.000 Bezugsrechte verfallen. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. August 2020 wurde das Bedingte Kapital 2017 in der gemäß Satzung vom 21. Juni 2019 vermerkten Höhe an die im Geschäftsjahr 2020 umgesetzte ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 10 zu 1 angepasst und von EUR 500.000,00 auf 50.000,00 EUR reduziert, womit sich im gleichen Verhältnis auch die dann noch bestehenden Bezugsrechte von 350.000 auf 35.000 reduzierten. Im Geschäftsjahr 2022 waren 500 Bezugsrechte verfallen, so dass nur noch Bezugsrechte auf Aktien im Umfang von EUR 34.500,00 bestehen. -- Daher soll das Bedingte Kapital 2017, welches in § 5 Abs. 9 der Satzung noch in Höhe von EUR 35.000,00 eingetragen ist, zur Anpassung an die bestehenden Bezugsrechte auf den Betrag von EUR 34.500,00 reduziert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Das bedingte Kapital gemäß § 5 Absatz 6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2013/I) von derzeit EUR 1.650,00 wird in Höhe von EUR 1.000,00 teilweise aufgehoben und beträgt noch EUR 650,00. § 5 (Grundkapital) Absatz 6 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 650,00 durch Ausgabe von bis zu 650 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I).”
b)
Das bedingte Kapital gemäß § 5 Absatz 7 der Satzung (Bedingtes Kapital 2014/I) von derzeit EUR 9.350,00 wird in Höhe von EUR 4.000,00 teilweise aufgehoben und beträgt noch EUR 5.350,00. § 5 (Grundkapital) Absatz 7 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.350,00 durch Ausgabe von bis zu 5.350 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/I).”
c)
Das bedingte Kapital gemäß § 5 Absatz 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/I) von derzeit EUR 15.000,00 wird in Höhe von EUR 6.000,00 teilweise aufgehoben und beträgt noch EUR 9.000,00. § 5 (Grundkapital) Absatz 7 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 9.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/I).”
d)
Das bedingte Kapital gemäß § 5 Absatz 9 der Satzung (Bedingtes Kapital 2017) von derzeit EUR 35.000,00 wird in Höhe von EUR 500,00 teilweise aufgehoben und beträgt noch EUR 34.500,00. § 5 (Grundkapital) Absatz 9 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 34.500,00 durch Ausgabe von bis zu 34.500 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017).”
e)
Das bedingte Kapital gemäß § 5 Absatz 10 der Satzung (Bedingtes Kapital 2019) wird in vollem Umfang aufgehoben. § 5 (Grundkapital) Absatz 10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Freibleibend.”
3.
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2024/I sowie über die entsprechende Änderung des § 5 der Satzung Für den Fall, dass die Hauptversammlung den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu dem Tagesordnungspunkt 2 mit den erforderlichen Mehrheiten zustimmt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa)
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. August 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 3.931.725,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden jeweils „Bedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für das emittierende nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
bb)
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken auszuschließen, insbesondere
(1)
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
(2)
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordneten Konzernunternehmen bereits ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;
(3)
sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne des § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
(4)
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem lit. a) bb) (3) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.
cc)
Wandlungs- und Optionsrechte Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Bedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Bezugspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
dd)
Wandlungs- und Optionspflichten Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. a) ee) genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
ee)
Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - entweder mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn (10) Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während (i) der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder (ii) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises entsprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt. Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z. B. auch bei Zahlung einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
ff)
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt. Die Bedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren. In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
gg)
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen.
b)
Bedingtes Kapital 2024/I Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.923.225,00 durch Ausgabe von bis zu 3.923.225 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam: „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben worden sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. August 2024 bis zum 14. August 2029 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2024/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen zu ändern.
c)
Ergänzung von § 5 der Satzung Nach Absatz 11 des § 5 der Satzung wird ein neuer Absatz 12 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: „(12) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.931.725,00 durch Ausgabe von bis zu 3.931.725 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam: „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. August 2024 ausgegeben worden sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. August 2024 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. August 2024 bis zum 14. August 2029 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
d)
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden ermächtigt, das Bedingte Kapital 2024/I unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Vorstand hat zu den Gründen des Bezugsrechtsausschlusses gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen Bericht erstattet, der zusammen mit den übrigen Unterlagen zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Einberufung zugänglich ist.
4.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigtes Kapital 2023/I, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/I mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsauschluss und entsprechende Satzungsänderungen Die derzeit in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen ist nahezu ausgeschöpft und besteht nur noch in Höhe von bis zu EUR 222.834,00 (Genehmigtes Kapital 2023/I). Das bestehende Genehmigte Kapital 2023/I soll daher aufgehoben werden und es soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und die Satzung entsprechend neu gefasst werden. Dabei soll die gesetzliche Möglichkeit genutzt werden, genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des Nennbetrages des bestehenden Grundkapitals in Höhe von derzeit EUR 10.979.625,00 zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Die bestehende, von der Hauptversammlung am 25. Juli 2023 beschlossene Ermächtigung des Vorstands das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juli 2028 um noch EUR 228.834,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I), wird aufgehoben.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. August 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.489.812,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken auszuschließen, insbesondere
aa)
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
bb)
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2024/I noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (b) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I in entsprechender Anwendung des § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (c) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden;
cc)
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde;
dd)
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; und
ee)
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend).
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
c)
§ 5 (Grundkapital) Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. August 2029 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 5.489.812,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I) und dabei, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken auszuschließen, insbesondere
a)
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
b)
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2024/I noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (b) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I in entsprechender Anwendung des § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (c) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden;
c)
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde;
d)
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; und
e)
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend).
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.“ Der Vorstand hat zu den Gründen des Bezugsrechtsausschlusses gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen Bericht erstattet, der zusammen mit den übrigen Unterlagen zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Einberufung zugänglich ist.
5.
Änderung Satzung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll von bisher drei Mitgliedern um ein weiteres Mitglied auf vier Mitglieder erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 10 (Zusammensetzung und Amtsdauer) Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“
6.
Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung bislang aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Unter Tagesordnungspunkt 5 soll die Erweiterung des Aufsichtsrats von bisher drei Mitgliedern um ein weiteres Mitglied auf vier Mitglieder beschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung erfolgt die Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei ist das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitzurechnen. Dabei kann die Hauptversammlung eine kürzere Amtszeit bestimmen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt,
Herrn Torbjörn Sköld, wohnhaft in Uppsala (Schweden), Vorstandsvorsitzender/Chief Executive Officer (CEO) Stille AB, Torshälla (Schweden),
als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Nach § 100 Abs. 5 AktG müssen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft mindestens ein Mitglied angehören, das über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung verfügt und mindestens ein weiteres Mitglied angehören, das über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen unverändert in der Person des Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Marc Langner und in der Person des Mitglieds des Aufsichtsrats Frau Jacqueline Rijsdijk erfüllt werden. Der Vorgeschlagene ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Damit wird den Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG genügt. Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG Der zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene Kandidat ist bei folgenden Gesellschaften Mitglied des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Mitglied des Aufsichtsrats: - Stille Incentive AB, Torshälla (Schweden), Mitglied des Aufsichtsrats Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - S&T AG, Neuhausen am Rheinfall (Schweiz), Vorsitzender des Verwaltungsrats
7.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG Das Vergütungssystem des Vorstandes der Implantate AG ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 3. Juli 2024 in wesentlicher Hinsicht geändert. Konkret wurde bei Absenken der je Vorstandsmitglied festgelegten Maximalvergütung von EUR 550.000 auf EUR 500.000 ein weiterer variabler Vergütungsbestandteil in Form eines Quantitativen Sonderbonus von bis zu EUR 100.000 eingeführt. Gemäß § 120a Abs. 1 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft einen Beschluss über die Billigung eines in wesentlicher Hinsicht geändertes Vergütungssystem des Vorstandes zu fassen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: Das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum [Datum] beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand der aap Implantate AG wird gebilligt. „Vergütungssystem für den Vorstand der aap Implantate AG Das Vergütungssystem für den Vorstand der aap Implantate AG („Vergütungssystem“) ist ein abstraktes System, das der Aufsichtsrat der aap Implantate AG bei der Festsetzung der individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder der aap Implantate AG anzuwenden hat. Es richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 19. Dezember 2019 („DCGK“).
I.
Vergütungsbestandteile und Anpassungsmechanismus Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder der aap Implantate AG setzen sich aus einem festen Grundgehalt, einem jährlichen variablen Bonus sowie Nebenleistungen zusammen. Daneben kann ihnen zusätzlich ein sog. Ereignis-Sonderbonus und sog. Quantitativer-Sonderbonus gewährt werden. Nebenleistungen können dabei je nach Vorstandsmitglied im Wesentlichen die anteilige Übernahme der Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, die Übernahme der Kosten einer Direktversicherung, die Übernahme der Kosten einer Unfallversicherung, die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens und die Einzahlung in eine rückgedeckte Unterstützungskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge sein. Zudem trägt die aap Implantate AG die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme (sog. D&O-Versicherung). Durch das fixe Grundgehalt ist eine Grundvergütung gewährleistet, die es dem einzelnen Vorstandsmitglied gestattet, seine Amtsführung an den wohlverstandenen Interessen des Unternehmens und den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns auszurichten, ohne dabei in Abhängigkeit von lediglich kurzfristigen Erfolgszielen zu geraten. Das fixe Grundgehalt kann für jedes Vorstandsmitglied bis zu maximal 250.000,000 EUR betragen. Es wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende ausgezahlt. Der jährliche variable Bonus hängt unter anderem vom wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens ab und stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher. Er bezieht sich auf die Erreichung von quantitativen, qualitativen und ESG-Zielen. Die quantitativen Ziele beziehen sich u.a. auf den Umsatz und das EBITDA der aap Implantate AG und deren Teilbereiche. Die qualitativen Ziele knüpfen an bestimmte operative Meilensteine an (u.a. in den Bereichen Plattformtechnologien und Innovationen, Qualitätsmanagement, Produktion und Vertrieb sowie Personalmanagement). Diese werden vom Aufsichtsrat für die einzelnen Vorstandsmitglieder vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt. Der jährliche variable Bonus ist für jedes Vorstandmitglied durch einen Maximalwert in Höhe von maximal 250.000,00 EUR begrenzt und trägt durch einen ebenfalls dreijährigen Kontrollzeitraum weiterhin auch der zukünftigen Unternehmensentwicklung Rechnung. Ein Teilbetrag in Höhe von jeweils 80 % des jährlichen variablen Bonus bezieht sich dabei auf die Erreichung der quantitativen Ziele. Ein Teilbetrag des jährlichen variablen Bonus in Höhe von 10 % des jährlichen variablen Bonus bezieht sich auf die Erreichung qualitativer Ziele und ein Teilbetrag in Höhe von weiteren 10 % des jährlichen variablen Bonus auf die Erreichung von ESG-Zielen. Die ESG-Ziele werden vom Aufsichtsrat für die einzelnen Vorstandsmitglieder ebenfalls vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt. Da diese Aspekte zentrale Erfolgsfaktoren für den langfristigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft darstellen, fördert ein Abstellen auf diese Leistungskriterien die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Ansprüche auf die Teilbeträge des jährlichen variablen Bonus, die sich auf die Erreichung der qualitativen und der ESG-Ziele beziehen, werden jahresbezogen ermittelt und ausbezahlt. Sie sind grundsätzlich eine Woche nach der ordentlichen Hauptversammlung des Folgejahres zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf den quantitativen jährlichen variablen Bonus ist langfristig angelegt. Er ist im Sinne eines progressiven „bonus-malus-Systems“ auf eine 3-jährige Bemessungsgrundlage bezogen. Dabei sind 50 % der in einem Bonusjahr verdienten quantitativen Bonusansprüche eine Woche nach der ordentlichen Hauptversammlung des Folgejahres zur Zahlung fällig. Die verbleibenden 50 % werden jeweils hälftig im zweiten und dritten Jahr nach dem relevanten Bonusjahr zur Auszahlung fällig (Bonuseinbehalt), sofern es in den beiden, dem jeweiligen Bonusjahr nachfolgenden Jahren, nicht zu einem Verfall des Bonuseinbehalts kommt. Sofern die Vorgaben der vom Aufsichtsrat jeweils nach sachgerechtem Ermessen festgelegten bonusrelevanten Parameter im ersten und/oder zweiten Folgejahr nach dem relevanten Bonusjahr um mehr als 30 % unterschritten werden, verfällt - beschränkt auf den Einbehalt des Teilbonus, dessen Parameter entsprechend unterschritten wurde - der zu diesem Zeitpunkt jeweils fällige Bonuseinbehalt. Der Verfall greift dementsprechend nur dann in voller Höhe, wenn sich die Unterschreitung der jeweiligen Parameter auf sämtliche quantitative Teilziele erstreckt. Der Ereignis-Sonderbonus wird für ganz spezielle, außerordentliche vordefinierte Transaktionen und Ereignisse gewährt, wie zum Beispiel eine Veräußerung von Teilbereichen der aap Implantate AG oder der Gesellschaft als Ganzes. Mit dem Ereignis-Sonderbonus kann auch die Eingehung einer strategischen Partnerschaft (z.B. mit einem Investor oder mit einem Wettbewerber) zur Förderung eines Geschäftsbereiches der aap Implantate AG honoriert werden. Er bemisst sich je nach Transaktion bzw. Ereignis auf einen festen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage. Der Ereignis-Sonderbonus ist 14 Tage nach dem Eintritt bestimmter Ereignisse, die mit den ganz speziellen, außerordentlichen vordefinierten Transaktionen und Ereignissen verbunden sind, zur Zahlung fällig. Zusätzlich ist auch für den Ereignis-Sonderbonus eine betragsmäßige Höchstgrenze vorgesehen. Bei dem Ereignis-Sonderbonus handelt es sich um einen variablen Vergütungsbestandteil, der zwar eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweist, aber keine mehrjährige Bemessungsgrundlage hat. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass Vergütungselemente, die nur im Falle bestimmter außerordentlicher Ereignisse die Zahlung einer ereignisbezogenen Sondervergütung beinhalten, den Vorstand im besten Interesse der Gesellschaft incentivieren. Eine mehrjährige Bemessungsgrundlage ist bei einer nur in Fällen bestimmter Sonderereignisse zu gewährenden Vergütung strukturell ausgeschlossen. Daneben kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern auch ein Quantitativer-Sonderbonus von bis zu 100.000,00 EUR gewährt werden, insbesondere für eine signifikante Übererfüllung einzelner oder mehrerer quantitativen Zielvorgaben. Nähere Einzelheiten dazu legt der Aufsichtsrat auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft fest. Auch für den Quantitativen-Sonderbonus ist eine betragsmäßige Höchstgrenze vorgesehen. Entsprechend wie dies für den jährlichen variablen Bonus vorgesehen ist (vgl. vorstehend S. 1f.), unterliegt auch der Quantitative-Sonderbonus einem dreijährigen Kontrollzeitraum bzw. ist er im Sinne eines progressiven „bonus-malus-Systems“ auf eine 3-jährige Bemessungsgrundlage bezogen. Für die Gesamtvergütung wird eine angemessene Kappungsgrenze festgelegt (vgl. nachfolgend II.). Die vom Aufsichtsrat festgelegten qualitativen und ESG-Ziele müssen objektiv messbar, transparent und realistisch, d.h. bei entsprechendem Engagement und pflichtgemäßer Anstrengung für das Vorstandsmitglied auch erreichbar, sein. Der quantitative Bonus besteht aus mehreren vom Aufsichtsrat festzulegenden Teilboni. Dabei sollen sich die Parameter zur Ermittlung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft und deren Teilbereiche beziehen (z.B. Umsatz und EBITDA). Die in den Vergütungsbestandteilen verankerten Ziele bzw. Parameter stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat legt insbesondere einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit der Unternehmensentwicklung und hat deshalb für die Festsetzung des quantitativen jährlichen variablen Bonus, der mit 80 % den Großteil des jährlichen variablen Bonus ausmacht, mehrjährige Bemessungsgrundlagen vorgesehen, da dies den Belangen der aap Implantate AG als Wachstumsunternehmen und demzufolge auch ihrer Geschäftsstrategie am besten gerecht wird. Aufgrund der besonderen Vergütungsausgestaltung sieht das Vergütungssystem keine konkrete Ziel-Gesamtvergütung vor.
II.
Festlegung einer Maximalvergütung Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sieht das Vergütungssystem eine betragsmäßige Höchstgrenze der Vergütung vor. Die zulässige maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder je Geschäftsjahr unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten inkl. Nebenleistungen, aber exkl. Ereignis-Sonderbonus, wird für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegt. Sie kann für jedes Vorstandsmitglied bis zu insgesamt maximal 500.000,00 EUR betragen. Der Maximalbetrag für den Ereignis-Sonderbonus, welcher auf eine eventuelle Veräußerung des Unternehmens bzw. von Unternehmensteilen bzw. auf das Eingehen einer strategischen Partnerschaft abstellt, wird je nach Vorstandsmitglied auf einen Betrag zwischen 720.000,00 EUR bis einschließlich 1.080.000,00 EUR festgesetzt und soll sich an dem Wert der maßgeblichen Transaktion orientieren. Der Maximalbetrag für den Quantitativen-Sonderbonus wird je Vorstandsmitglied auf 100.000,00 EUR festgesetzt und ist Bestandteil der Gesamtvergütung, welche - sofern kein Ereignis-Sonderbonus zu gewähren ist - je Vorstandsmitglied insgesamt nicht mehr 500.000,00 EUR betragen soll.
III.
Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung Die reguläre Gesamtvergütung (d.h. für das Grundgehalt plus jährlicher variabler Bonus plus Nebenleistungen und Quantitativen-Sonderbonus aber exklusive einem evtl. Ereignis-Sonderbonus) der Mitglieder des Vorstands der aap Implantate AG kann für jedes Vorstandsmitglied bei einem minimalen jährlichen variablen Bonus bis zu 300.000,00 EUR und bei einem maximalen jährlichen variablen Bonus für jedes Vorstandsmitglied bis zu 500.000,00 EUR betragen. In diesem Rahmen ist die Vergütung variabel, da deren Anpassung an die geschäftliche Entwicklung der aap Implantate AG gekoppelt ist. Der Anteil des festen Grundgehalts (maximal 250.000,00 EUR) an der Gesamtvergütung (exkl. Ereignis-Sonderbonus) beträgt für jedes Vorstandsmitglied zwischen 30 % und 50 %, der Anteil des jährlichen variablen Bonus dementsprechend bis zu 50 %. Im Verhältnis festes Grundgehalt zum jährlichen variablen Bonus beträgt der jährliche variable Bonus maximal 100 %. Im Rahmen der maximalen Gesamtvergütung in Höhe von 500.000,00 EUR für jedes Vorstandsmitglied ist die Höhe des jährlichen variablen Bonus für jedes Vorstandsmitglied auf maximal 250.000,00 EUR begrenzt (vgl. hierzu I. Vergütungsbestandteile und Anpassungsmechanismus). Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den variablen Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen (vgl. G.6 DCGK). Daneben sollen den Vorstandsmitgliedern auch die variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien der Gesellschaft oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden (vgl. G.10 DCGK).
IV.
Begrenzung bei außergewöhnlichen Entwicklungen, Clawback Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds ist, wie oben ausgeführt, auf eine maximale Gesamtvergütung begrenzt. Daneben sieht auch der jährliche variable Bonus eine Begrenzung des Auszahlungsbetrags durch einen Maximalwert vor. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, außerordentliche Erträge / Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen Geschäftes zurückzuführenden Mehrerlösen (z.B. Veräußerung von Unternehmensteilen, Beteiligungsverkäufe, Hebung stiller Reserven, Buchgewinne und vergleichbare externe Einflüsse) aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der quantitativen Ziele herauszurechnen, um die Auswirkungen der außerordentlichen Entwicklungen in angemessener Weise zu neutralisieren. Zudem kann der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen oder Erfolgen der Vorstandsmitglieder nach freiem Ermessen über die Gewährung einer Prämie entscheiden. In diesem Zusammenhang wird für ganz spezielle, außerordentliche vordefinierte Transaktionen und Ereignisse ein Ereignis-Sonderbonus gewährt, wie zum Beispiel eine Veräußerung von Teilbereichen der aap Implantate AG oder der Gesellschaft als Ganzes. Er bemisst sich je nach Transaktion bzw. Ereignis auf einen festen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage. Der Ereignis-Sonderbonus ist 14 Tage nach dem Eintritt bestimmter Ereignisse, die mit den ganz speziellen, außerordentlichen vordefinierten Transaktionen und Ereignissen verbunden sind, zur Zahlung fällig. Zusätzlich ist auch für den Sonderbonus eine betragsmäßige Höchstgrenze vorgesehen. Bei diesem Sonderbonus handelt es sich um variable Vergütungsbestandteile, die zwar betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen, aber keine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die betreffenden Vergütungselemente, die nur im Falle bestimmter außerordentlicher Ereignisse die Zahlung einer Sondervergütung beinhalten, den Vorstand im besten Interesse der Gesellschaft incentivieren. Eine mehrjährige Bemessungsgrundlage ist bei der nur in Fällen bestimmter Sonderereignisse zu gewährender Vergütung strukturell ausgeschlossen. Für die Geschäftsjahre ab einschließlich 2022 wurde und wird eine Rückforderungsvereinbarung vereinbart.
V.
Leistungen im Falle der Beendigung der Tätigkeit In Entsprechung zu G.12 und G.13 DCGK sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit auf zwei Jahresvergütungen begrenzt werden. Zudem soll nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden. Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, kann entsprechend der vereinbarten Bemessungsgrundlagen und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten erfolgen. Für den Fall eines „Change of Control“ bei der Gesellschaft steht den Vorstandsmitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu, das sie nach Ablauf des zweiten Monats nach Eintritt des „Change of Control“ (den Monat, in dem der Kontrollwechsel eintritt dabei nicht mitgerechnet) mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ausüben können. Endet der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds durch Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts, steht dem Vorstandsmitglied eine Zahlung in Höhe von 90 % seiner kapitalisierten Jahresgesamtbezüge (festes Jahresgrundgehalt, Zielbonus unter Annahme 100 %iger Zielerfüllung bis Vertragsende und Nebenleistungen) für die Restlaufzeit seines Dienstvertrags zu, maximal im Umfang von einer Jahresgesamtvergütung.
VI.
Anrechnung der Vergütung bei Nebentätigkeiten In Übereinstimmung mit E.3 DCGK sollen die Vorstandsmitglieder Nebentätigkeiten, insbesondere konzernfremde Aufsichtsratsmandate, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. Im Falle der Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate soll sich die Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds im Einklang mit G.15 DCGK um die für die betreffende Aufsichtsratstätigkeit vorgesehene Vergütung reduzieren. Im Falle der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate soll der Aufsichtsrat in Entsprechung zu G.16 DCGK im Vorfeld entscheiden, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
VII.
Verfahren Da der Aufsichtsrat der aap Implantate AG satzungsgemäß bislang aus drei (und künftig ggf. aus vier) Mitgliedern besteht, werden alle Themen einschließlich der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems durch den Gesamtaufsichtsrat erarbeitet. Die qualitativen und ESG-Ziele sowie die Faktoren der Bonusermittlung (einschließlich der Gewichtung von Einzelzielen) werden im Rahmen der Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf vorangegangenen Vorschlag des Vorstands durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die konkrete Zielerreichung und der sich hieraus jeweils ergebende Bonusanspruch werden von den Parteien spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung im Folgejahr einvernehmlich festgestellt. Dies gilt insbesondere für den Zielerreichungsgrad der qualitativen Ziele. Der quantitative Bonus besteht aus mehreren vom Aufsichtsrat festzulegenden Teilboni. Dabei sollen sich die Parameter zur Ermittlung auf die Vermögens-, Finanz- un
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